Beschwerde gegen Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens wegen Baustraße zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die Ablehnung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Baustraße durch das Verwaltungsgericht. Streitpunkt ist u.a. die Einordnung der Baustraße als Erschließungsanlage i.S.v. §127 Abs.2 BauGB und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da keine Verletzung der Rechte der Antragsteller ersichtlich ist und die Behauptungen nicht substantiiert sind. Kosten und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts verletzt werden und hierdurch die Rechte des Antragstellers betroffen sind.
Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass eine Rechtsverletzung in entscheidungserheblicher Weise vorliegt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Qualifikation einer Baustraße als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB ist eine rechtsbezogene Tatsachenfeststellung, die konkret zu prüfen und zu begründen ist; unsubstantiierte Behauptungen reichen nicht aus.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe allein und ändert die angefochtene Entscheidung nur bei hinreichender Darstellung entscheidungserheblicher Umstände.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 310/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene gemäß § 82 BauO NRW beziehungsweise § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW wegen der Baustraße auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 37, Flurstücke 1544 und 1545 abgelehnt hat, zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts zu Lasten der Antragsteller nicht bestehe. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist tragen die Antragsteller im Wesentlichen nur zu ihrer Behauptung vor, die Baustraße sei eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. Dass sie es zweifellos nicht ist, ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie denen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die Rechte der Antragsteller betroffen wären, wenn ihre Behauptung zutreffen würde. Auch im Übrigen ist nach dem Beschwerdevorbringen eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten könnte, nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).