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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1188/25·13.01.2026

Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene wandte sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zur Umnutzung einer Trauerhalle in eine Festhalle. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil der Beigeladene die erstinstanzlichen Feststellungen zur näheren Umgebung und zum Gebietserhaltungsanspruch nicht substantiiert angreift. Pauschale und unbelegte Einwendungen genügen nicht. Kosten und Streitwert wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Baugenehmigungsverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat ist bei der Prüfung einer Beschwerde auf die fristgerecht dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

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Die nach § 34 BauGB maßgebliche "nähere Umgebung" kann über unmittelbar angrenzende Grundstücke hinausreichen, soweit vom Vorhaben ausgehende Emissionen (z. B. Lärm) weiter entfernte Bebauung beeinträchtigen.

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Pauschale oder unbelegte Behauptungen genügen nicht zur Erschütterung erstinstanzlicher Feststellungen; der Beschwerdeführer muss konkrete und substantielle Darlegungen vortragen.

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Die Einstufung des Gebietscharakters (z. B. als allgemeines Wohngebiet) richtet sich nach der gegenwärtigen tatsächlichen Nutzung und Siedlungsstruktur; frühere landwirtschaftliche Nutzung entfaltet keine fortwirkende prägende Wirkung, sofern Umnutzungen und Wohnbebauung prägend geworden sind.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 34 BauGB§ 4 Abs. 2 BauNVO§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­2 L 1979/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5417/25 gegen die von dem Antragsgegner dem Beigelade­nen mit Bescheid vom 15. Mai 2025 erteilte Baugenehmigung für die erweiterte Nut­zung der Trauerhalle und des Trauerkaffees zu einer Halle für Feierlichkeiten mit Außenstelle des Standesamtes F. auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 0, Flurstück 36/1 (X.-straße 0 in F., im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhaben­grundstück) angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten, weil sie in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Antragstellers inhaltlich unbestimmt sei und den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletze.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Der Beigeladene zeigt mit dem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die Bauge­nehmigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den Gebietserhaltungs­anspruch des Antragstellers nicht verletzt.

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a. Die gegen die Bestimmung der näheren Umgebung erhobenen Einwände des Beigeladenen bleiben ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens umfasse wegen der vom Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen nicht nur die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorha­bengrundstücks, sondern auch die weiter in nördlicher Richtung vom Vorhaben­grundstück gelegene Bebauung beidseits der X.-straße und bis zum Ende der G.-straße. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

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Der Beigeladene macht geltend, dass lediglich die Bebauung westlich der X.- bzw. G.-straße - und allenfalls noch das Wohnhaus auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der X.-straße - zur näheren Umgebung gehöre. Die Begründung, die Grundstücke lägen unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich und würden durch die X.-straße vom Rest des Ortes abgetrennt, lässt aber nicht im Ansatz erkennen, warum der X.-straße entgegen der Auffassung des Verwal­tungsgerichts trennende Wirkung zukommen sollte.

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Die weitere pauschale Behauptung des Beigeladenen, die Lärmemissionen wirkten sich nicht so weit aus, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, jedenfalls die Bebauung an der G.-straße sei zu weit entfernt, als dass der Schall der Veranstaltung dorthin dringe, wird durch nichts belegt. Eine weitere Darlegung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Richtigkeit seiner Annahme auf der Hand läge.

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Die Ausführungen des Beigeladenen zu der (verneinten) Frage, ob das Vorhaben verkehrliche Auswirkungen in der von dem Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung hat, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsge­richt darauf nicht abgestellt hat.

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b. Damit geht der Vortrag des Beigeladenen zu dem Gebietscharakter einer abwei­chend vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung ins Leere. Die erst­instanzliche Einstufung des Gebietscharakters der dort zugrunde gelegten näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet greift der Beigeladene mit seiner Beschwer­debegründung nicht substantiiert an. Dass die erwähnte ehemalige Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als landwirtschaftliche Hofstelle entgegen der An­nahme des Verwaltungsgerichts - trotz Umnutzung in eine Baumschule und Abriss von Wirtschafts- zur Errichtung von Wohngebäuden - nachprägende Wirkung hätte und der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets entgegenstünde, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.

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c. Der darauf fußenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegen­ständliche Vorhaben weder nach § 4 Abs. 2 BauNVO noch - anders als das Bestat­tungsunternehmen des Beigeladenen - nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig und damit in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, ist die Beschwerde ebenfalls nicht entgegengetreten.

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2. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die selbstständig tragende Annah­me des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei auch wegen Unbestimmtheit in nachbarrechtsrelevanten Punkten rechtswidrig, zutrifft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).