Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, die Nutzungsuntersagungen und Namensnennungen für Dachgeschosswohnungen anordnete. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse überwiegt. Die Behörde kann nach §59 Abs.1 BauO NRW Anpassungen (z. B. zweiten Rettungsweg) verlangen; die Überprüfung war nach §146 Abs.4 VwGO auf die vorgebrachten Gründe beschränkt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Nutzungsuntersagung das Aussetzungsinteresse des Klägers überwiegt.
Bei Anforderungen an die Gebäudesicherheit kann die Behörde nach §59 Abs.1 BauO NRW die Anpassung an heutige Vorschriften, insbesondere die Errichtung eines zweiten Rettungsweges, verlangen und die Nutzung bis zur Herstellung untersagen.
Die Prüfungsbefugnis des Senats in einem Beschwerdeverfahren ist nach §146 Abs.4 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt.
Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften (insb. §154 Abs.2 VwGO; §§47,52,53 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2566/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.900 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2020 enthaltenen, sofort vollziehbaren Aufforderungen, die im Dachgeschoss des Gebäudes T. Straße 12 liegenden Wohnungen nach Aufgabe der derzeitigen Nutzung durch die jetzigen Nutzer/Mieter nicht mehr zu nutzen, zur Verfügung zu stellen oder zu vermieten (Ziffer 1.) und die Namen der Nutzer/Mieter der vorgenannten Wohnungen zu nennen (Ziffer 2.), ebenso abgelehnt wie seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltenen Androhungen von Zwangsgeldern.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss selbstständig tragend damit begründet, dass die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Nutzungsuntersagung selbst für den Fall, dass die derzeitige Nutzung des Dachgeschosses formell legal oder bestandsgeschützt sein sollte, zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Denn die Antragsgegnerin hätte gemäß § 59 Abs. 1 BauO NRW eine Anpassung an die heute geltenden Vorschriften insbesondere zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges verlangen und die Nutzung, jedenfalls bis eine solche Anpassung erfolgt sei, untersagen können. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen, das sich allein mit der Auslegung des Bauerlaubnisscheins vom 12. Juni 1931 durch das Verwaltungsgericht auseinandersetzt, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).