Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1166/04·19.07.2004

Beschwerde gegen Baugenehmigung wegen Überschreitung von Baugrenzen abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügten die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Garage als verletzend gegen Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da aus dem vorgelegten Vorbringen nicht hervorgeht, dass die Baugrenzen nachbarschützende Wirkung hätten oder die Genehmigung in rücksichtsloser Weise im Sinne von § 15 BauNVO/§ 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurde. Substantiiertes Vorbringen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen blieb aus; zivilrechtliche Aspekte (Erbbauzins) sind unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachbarschützende Wirkung einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans ist nicht grundsätzlich anzunehmen, sondern im Einzelfall durch Auslegung der Planfestsetzungen zu ermitteln.

2

Die Gemeinde als Satzungsgeber bestimmt, welche Festsetzungen des Bebauungsplans dem Schutz Dritter dienen sollen; eine generelle Vermutung nachbarschützender Wirkung besteht nicht.

3

Ein Vorhaben, das vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegt, kann nur dann öffentlich-rechtlich untersagt werden, wenn die Nichteinhaltung der Baugrenzen gegenüber Nachbarn rücksichtslos im Sinne des § 15 BauNVO unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 2 BauGB ist.

4

Bei der gebotenen Interessenbewertung müssen konkrete und nachvollziehbare Darlegungen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen vorgelegt werden; bloße pauschale Verweise auf frühere Verfahrensvorbringen genügen nicht (§ 146 Abs. 4 VwGO).

5

Zivilrechtliche Ansprüche oder wirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe (z. B. Erbbauzins) sind für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung unbeachtlich, da die Genehmigung unbeschadet privater Rechte erteilt wird.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Baunutzungsverordnung (BauNVO)§ 15 BauNVO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1245/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige Baugenehmigung vom 1. März 2004 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

4

Die Antragsteller halten die vom Vorhaben der Beigeladenen nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 474 I "N. -Nord" der Stadt E. hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen für nachbarschützend. Ob einer Bebauungsplanfestsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln. Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkungen haben,

5

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 für die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung,

6

bestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, welche Festsetzungen des Bebauungsplans sie zum Schutze Dritter treffen will.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995

8

- 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219.

9

Für die Annahme, der Rat der Stadt E. habe den Festsetzungen über die

10

überbaubaren Grundstücksflächen im fraglichen Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zukommen lassen wollen, ergibt sich aus der Beschwerde kein Anhalt. Dass "die Entscheidung zum Erwerb eines Grundstücks, die Wertschätzung eines Grundstücks und auch die Planung des eigenen Hauses" wesentlich davon beeinflusst werden, inwieweit mit einer Bebauung des Nachbargrundstücks zu rechnen ist, mag im Einzelfall zutreffend sein. Für den nachbarschützenden Charakter einer Festsetzung von Baugrenzen ist dies nach den oben dargestellten Grundsätzen allerdings ohne Belang.

11

Ist damit vom Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung der hier interessierenden Festsetzung von Baugrenzen auszugehen, kann der Antrag gegen das vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen gelegene Vorhaben nur Erfolg haben, wenn die Nichteinhaltung der Baugrenzen den Antragstellern gegenüber in entsprechender Anwendung des § 15 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB rücksichtslos ist.

12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 für Fälle einer - wie hier - fehlenden Befreiung von nicht nachbarschützenden Planfestsetzungen; vom Mangel einer Befreiung ist schon deshalb auszugehen, weil der eine Befreiung enthaltende Vorbescheid vom 2. Januar 2001 ein anderes Vorhaben betraf.

13

Ob sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung vorliegen, insbesondere ob - wie die Antragsteller meinen - die Grundzüge der Planung berührt werden, kann hier dahinstehen. Für eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller ist diese Frage ohne rechtliche Bedeutung.

14

Dass den Antragstellern die genehmigte Bebauung auf der hier betroffenen Fläche des Nachbargrundstücks im Sinne des Rücksichtnahmegebotes nicht zumutbar ist, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die von den Antragstellern befürchtete vollständige Abdunkelung des in der nördlichen Giebelwand im Erdgeschoss ihres Hauses liegenden Küchenfensters durch die genehmigte Grenzgarage ist im Hinblick auf den Abstand zwischen Garage und Giebelwand von 3,50 m an der südöstlichen Ecke der Garage und etwa 5,50 m an der südwestlichen Garagenecke, einer genehmigten Garagenhöhe von 2,40 m und der Lage der fraglichen Garage der Beigeladenen nördlich der Giebelwand des Hauses der Antragsteller nicht nachvollziehbar. Das weitere Beschwerdevorbringen gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Antragsteller mit Blick auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO durchaus mit einer (grenzständigen) Errichtung von Garagen auf dem Nachbargrundstück rechnen mussten.

15

Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die im Erbbaurechtsvertrag bestimmte Berechnung des Erbbauzinses gibt für die Begründung einer bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der Baugenehmigung nichts her und zwar schon deshalb nicht, weil etwaige daraus abzuleitende Rechtspositionen zivilrechtlicher Natur wären und durch die Baugenehmigung, die gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, nicht berührt würden.

16

Schließlich erfüllt die pauschale Bezugnahme auf die "Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht" nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl Seite 718).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.