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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1149/22·30.11.2022

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid; das VG Köln lehnte ab. Das OVG bestätigt die Entscheidung und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es folgt, dass die fragliche Festsetzung (Bebauungstiefe) regelmäßig keine drittschützende Wirkung hat und dass konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Drittwirkung nicht vorgetragen wurden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Festsetzungen eines Bebauungsplans zu überbaubaren Grundstücksflächen (z. B. Bebauungstiefe) entfalten regelmäßig keine drittschützende Wirkung, weil sie primär städtebaulichen Ordnungszwecken dienen.

2

Drittschützende Wirkung von Festsetzungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Willen des Plangebers vorliegen, Dritte schützen zu wollen.

3

Eine rechtswidrige Bebauung kann von Nachbarn abgewendet werden, wenn sie zu deren Lasten rücksichtslos ist; das bloße Bestehen einer Festsetzung begründet hierfür nicht ohne Weiteres Drittschutz.

4

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und erfordert eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antrags ausfallen kann, wenn eine Rechtsverletzung nicht wahrscheinlich erscheint.

5

Die Prüfungsbefugnis des Senats in der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das in der Beschwerde substantiiert vorgebrachte Vorbringen beschränkt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1185/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1. von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. Mai 2022 für die Errichtung eines Anbaus zur Erweiterung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 25, Flurstück 267 (K.‑straße 5a in F.) und gegen den dazugehörenden Befreiungsbescheid (im Folgenden: Baugenehmigung und Befreiungsbescheid beziehungsweise Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid wahrscheinlich nicht gegen Drittschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstießen. Die Antragsteller würden nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Antragsgegner eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. „Ortslage F.“ der Beigeladenen zu 2. aus dem Jahr 1981 (im Folgenden: Bebauungsplan), nach der für das Vorhabengrundstück eine „Bebauungstiefe von 12 m“ vorgeschrieben sei, erteilt habe. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt.

4

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

5

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der in Rede stehenden Festsetzung einer zulässigen Bebauungstiefe in dem Bebauungsplan keine drittschützende Wirkung zukomme.

6

Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen regelmäßig keine drittschützende Wirkung zukommt, weil solche Festsetzungen wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers kommt solchen Festsetzungen ausnahmsweise drittschützende Wirkung zu.

7

Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2020 – 10 A 3398/19 –, juris, Rn. 32 ff., vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 –, juris, Rn. 41 ff., und vom 25. Januar 2013   – 10 A 2269/10 –, juris, Rn. 99 ff., Beschlüsse vom 12. November 2020 – 7 A 4257/19 –, juris, Rn. 5 ff., vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, juris, Rn. 11 ff., und vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 –, juris, Rn. 10 ff.

8

Die Antragsteller zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass hier solche konkreten Anhaltspunkte vorliegen könnten. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wille des Rates, mit der fraglichen Festsetzung auch eine drittschützende Funktion zu verbinden, nicht feststellen lasse, setzen sie sich in der Beschwerdebegründung schon nicht auseinander. Sie beschränken sich auf allgemeine Ausführungen dazu, inwieweit Nachbarn in einem Wohngebiet von den Festsetzungen hinterer und seitlicher Baugrenzen und deren Einhaltung im Hinblick auf eine möglichst ungestörte Nutzung ihres jeweils eigenen Grundstücks faktisch profitieren mögen. Hieraus folgt jedoch weder, dass solche Festsetzungen allgemein Drittschutz bezwecken, noch, dass dies hier ausnahmsweise für die besagte Festsetzung gelten könnte.

9

Es trifft auch nicht zu, dass die von den Antragstellern kritisierte Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zur drittschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen den Nachbarn im Fall einer objektiv rechtswidrigen Missachtung solcher Festsetzungen „schutzlos“ stellen würde. Eine entsprechend rechtswidrige Bebauung kann der Nachbar nämlich abwehren, wenn sie zu seinen Lasten rücksichtslos ist. Dass das Vorhaben entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nachteil der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, legen sie mit ihrer Beschwerde nicht dar.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).