Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Beseitigungsverfügung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Die Behörde habe ein besonderes Vollzugsinteresse schlüssig dargelegt; die textliche Festsetzung des Bebauungsplans sei wirksam und die Einfriedung rechtswidrig. Substantiiertes Beschwerdevorbringen genügte den Darlegungsanforderungen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der Beschwerde nach § 146 VwGO beschränkt sich die Prüfung des Senats auf die fristgerecht und substantiiert vorgetragenen Gründe der Beschwerdebegründung.
Die Anordnung sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt ein schlüssig, substantiiert und einzelfallbezogen dargelegtes besonderes Vollzugsinteresse der Behörde voraus.
Textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon wegen unterschiedlicher Regelungen zu Zäunen und geschlossenen Einfriedungen widersprüchlich oder unbestimmt, sofern sie klar zwischen Regelungsgegenständen differenzieren.
Nicht näher substantiertes Vorbringen zu Gründen wie Kosten, Wiederverwendbarkeit von Bauteilen oder beabsichtigter Bepflanzung genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und kann die Beschwerde nicht stützen.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 VwGO findet auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Anwendung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 2103/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6824/22 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. September 2022 (im Folgenden: Beseitigungsverfügung) wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Beseitigungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Einfriedung sei im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Sie verstoße gegen die textliche Festsetzung Nr. 7.8 des Bebauungsplans Nr. 662. Die Festsetzung sei wirksam und auch nicht funktionslos geworden. Die Beseitigungsverfügung erweise sich zudem als ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Es liege auch ein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, in welchem die Beseitigungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehen dürfte.
Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung
Der Antragsteller irrt, wenn er meint, die Antragsgegnerin habe das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses nicht ausreichend begründet. Vielmehr trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, die Antragsgegnerin habe ihre entsprechenden Erwägungen schlüssig, substantiiert sowie einzelfallbezogen dargelegt und damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Das Vorbringen des Antragstellers zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache liegt neben der Sache. Dieser Grundsatz findet nur in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO Anwendung,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2023 - 12 B 811/23 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.,
nicht hingegen im - hier allein statthaften - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
Der Einwand des Antragstellers, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die textliche Festsetzung Nr. 7.8 des Bebauungsplans Nr. 662 widersprüchlich bzw. nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam, trägt nicht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, einerseits gebe es für begleitend zu Heckenpflanzungen errichtete Zäune keine weiteren gestalterischen Vorgaben, andererseits seien Flechtzäune nur in bestimmten Terrassenbereichen zulässig, folgt daraus ersichtlich keine Widersprüchlichkeit oder fehlende hinreichende Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Regelungen mit jeweils eigenen Regelungsgegenständen. Dabei differenziert die Festsetzung hinreichend klar zwischen Zäunen und offenen Geländern an der innenliegenden Seite von Hecken einerseits sowie geschlossenen baulichen Einfriedungen (z. B. Mauern, Flechtzäune) in unmittelbar an das Gebäude anschließenden Terrassenbereichen andererseits.
Der nicht weiter substantiierte Vortrag, es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin ernsthaft Verfahren gegenüber weiteren Anwohnern führe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, die Antragsgegnerin habe im Ortstermin erklärt, u. a. in Bezug auf die Einfriedung auf dem Grundstück G.-straße 28 ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet zu haben.
Der Antragsteller missversteht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn er meint, dieses hätte dem Umstand, dass er zu den bereits aufgestellten Zäunen eine korrespondierende Heckenbepflanzung vornehmen wolle bzw. diese bereits teilweise realisiert habe, rechtliche Relevanz beimessen müssen. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Einfriedung um eine geschlossene Einfriedung handelt, die gegen die Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 7.8 (Satz 6) verstößt. Damit ist unerheblich, ob der Antragsteller eine Hecke vor die geschlossene Einfriedung gepflanzt hat bzw. dies plant.
Das Vorbringen zur Möglichkeit, den geschlossenen Zaun als Sichtschutz nur im Terrassenbereich zu errichten, verhilft der Beschwerde ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Antragsteller sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die Antragsgegnerin sei aus Rechtsgründen daran gehindert, dem Antragsteller lediglich eine teilweise Beseitigung aufzugeben.
Der Einwand des Antragstellers, es sei nie in Aussicht gestellt worden, dass der Zaun unzulässig sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin ihn und seine Ehefrau bereits vor der festen Montage der Einfriedung mit Anhörungsschreiben vom 5. Oktober 2021 darüber informiert hat, der vorgefundene Zaun entspreche nicht den Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 7.8.
Schließlich genügt der Vortrag des Antragstellers, der Ab- und erneute Aufbau des Zaunes führe zu unnötigen Kosten und belaste ihn, insbesondere sei zweifelhaft, ob die entfernten Zaunelemente wiederverwendet werden könnten, nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Einzelfall könne der Antragsteller sich auf solche Umstände nicht berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).