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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 103/24·08.04.2024

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Lagerung von Containern zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur Duldung der Lagerung von vier Containerelementen auf einem Grundstück zu verpflichten. Streitpunkt war, ob die Lagerung genehmigungsfrei ist und ob ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO vorliegt. Das OVG bestätigt die Ablehnung: Die Lagerung ist nicht nachgewiesen genehmigungsfrei, ein wesentlicher Nachteil wurde nicht glaubhaft gemacht, da die Antragstellerin das Vorhaben vor Genehmigung auf eigenes Risiko begonnen hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen zur Duldung/Abstellen von Containern als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine (unbefestigte) Fläche gilt als genehmigungspflichtiger Lagerplatz, wenn die Nutzung zeitlich so ausgeprägt ist, dass sich nach der Verkehrsauffassung eine dauerhafte Zweckbestimmung verfestigt.

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Containerelemente können als bauliche Anlage i.S.v. § 2 BauO NRW anzusehen sein; gleiches gilt für einen dauerhaft genutzten Lagerplatz, sodass jeweils Genehmigungspflicht entstehen kann.

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Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Antragsteller die Verzögerung und daraus resultierende Mehrkosten selbst zu vertreten hat, weil er mit dem Bauvorhaben vor Erlass der erforderlichen Genehmigung begonnen hat.

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Zur Begründung einer Beschwerde nach § 146 VwGO ist die substantielle und spezifische Darlegung neuer oder ergänzender Umstände erforderlich; der pauschale Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3369/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Lagern von vier Containerelementen mit den Maßen von jeweils 6,39 m Länge, 3,00 m Breite und 2,60 m Höhe auf dem Grundstück V., B. Straße, Gemarkung V., Flur 00, Flurstück 101, eingetragen im Grundbuch von V. Blatt 0000 zu Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, zu dulden, solange diese nicht auf Grundlage einer zu erteilenden Baugenehmigung miteinander zu einem Gebäude verbunden werden und

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es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, das Abstellen der Containerelemente zur Lagerung auf dem genannten Grundstück zu behindern,

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abgelehnt. Die Antragstellerin habe in Bezug auf den ersten Antrag einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei dem auf präventive Kontrolle angelegten Baugenehmigungsverfahren eigen, dass die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden erst nach Abschluss der behördlichen Prüfung zulässig sei. Die Antrag-stellerin habe weder glaubhaft gemacht, dass die Lagerung der Containerelemente keiner Baugenehmigung bedürfe, noch, dass das Abwarten der Erteilung einer Baugenehmigung für das Lagern der Containerelemente oder deren Aufstellung zu Wohnzwecken mit wesentlichen Nachteilen i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden sei. Die geltend gemachten Mehrkosten infolge einer verzögerten Aufstellung der Containerelemente habe die Antragstellerin selbst zu vertreten, da sie auf eigenes Risiko mit der Ausführung des Bauvorhabens vor Genehmigungserteilung begonnen habe. Ungeachtet dessen sei es ihr zuzumuten, nachträglich Schadensersatz geltend zu machen. Hinsichtlich des zweiten Antrags fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss abzuändern.

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1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Lagerung der Containerelemente auf dem vorbezeichneten Grundstück entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genehmigungsfrei ist.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es handele sich um die Errichtung entweder einer baulichen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW, nämlich der Containerelemente selbst, oder einer baulichen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW, nämlich eines Lagerplatzes. Keines dieser Vorhaben sei genehmigungsfrei.

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a. Die Antragstellerin wendet dagegen ohne Erfolg ein, für die Errichtung eines Lagerplatzes genüge es nicht, dass die Fläche nur gelegentlich oder von Zeit zu Zeit zu diesen Zwecken genutzt werde. Die Nutzung als Lagerplatz müsse in zeitlicher Hinsicht eine solche Dimension haben, dass sich nach der Verkehrsauffassung die Zweckbestimmung erkennbar verfestigt habe.

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Zwar kann eine (unbefestigte) Freifläche die Qualität eines Lagerplatzes nach der Senatsrechtsprechung nur dann haben, wenn auf ihr Gegenstände abgestellt oder abgelegt werden, um sie dort für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 10 B 497/05 -, juris Rn. 5.

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Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese zeitliche Komponente hier nicht erfüllt wäre. Der Einwand, die Containerelemente sollten nur zwischenzeitlich verwahrt und bei einer rechtskräftigen Ablehnung der beantragten Baugenehmigung (für die Wohnnutzung) wieder entfernt werden, steht schon nicht im Einklang mit ihrem Antrag, der die Duldungspflicht nicht entsprechend beschränkt. Unabhängig davon lässt sich einer entsprechenden zeitlichen Begrenzung des beabsichtigten Lagerns der Containerelemente, die derzeit nicht absehbar ist, nicht entnehmen, dass die für die Annahme eines Lagerplatzes erforderliche Dauer des Abstellens nicht erreicht wäre. Anders als die Antragstellerin meint, ergibt sich dies auch nicht daraus, dass die Containerelemente antragsgemäß nur bis zu einer auf Grundlage einer Baugenehmigung erfolgenden Verbindung zu einem (Wohn‑) Gebäude auf dem Grundstück verwahrt werden sollen, weil damit eine zeitliche Begrenzung schon nicht sicher einhergeht.

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Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Errichtung des Lagerplatzes sei nicht genehmigungsfrei, wendet sich die Antragstellerin nicht.

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b. Damit kommt es auf die Einwände der Antragstellerin gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Containerelemente stellten baulichen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW dar, nicht mehr an.

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2. Die Antragstellerin zeigt mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass das Abwarten der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mit einem wesentlichen Nachteil i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden ist.

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Ohne Erfolg macht sie erneut geltend, ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem ihr drohenden (finanziellen) Schaden. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Mehrkosten infolge einer verzögerten Aufstellung der bereits angeschafften Containerelemente habe die Antragstellerin selbst zu vertreten, da derjenige, der mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginne, bevor die erforderliche Baugenehmigung erteilt worden sei, regelmäßig und auch hier auf eigenes Risiko handele.

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Vor diesem Hintergrund führt auch ihr Hinweis zum Anordnungsgrund, ein Verbringen der Container zur Verwahrung auf dem betroffenen Grundstück könne nur mit einer rechtssichernden Regelung erlangt werden, da Unternehmen den Auftrag sonst nicht annehmen würden, nicht weiter. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den das Abstellen der Container betreffenden Antrag zu 2. nicht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds, sondern eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

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3. Der pauschale Verweis der Antragstellerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).