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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1025/22·13.11.2022

Beschwerde gegen Duldungsverfügung: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Duldungsverfügung mit Anordnung sofortiger Vollziehung, mit der die Antragsgegnerin die Umzäunung und Unterbindung ungenehmigter Nutzung des Grundstücks durch Ersatzvornahme durchsetzen wollte. Die Vollziehung war zwischenzeitlich beendet; Umzäunung entfernt und keine Kraftfahrzeuge mehr auf dem Grundstück. Das OVG hielt die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung für offensichtlich nutzlos und wies die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis zurück. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend getroffen.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, wenn die Vollziehung beendet ist, eine Rückgängigmachung offensichtlich ausgeschlossen ist und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Adressaten keinen Vorteil verschafft.

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Die Vollziehung einer Duldungsverfügung kann ihrer Natur nach nicht wieder rückgängig gemacht werden; nach Beendigung entfaltet sie keine fortdauernde Regelungswirkung für die Durchsetzung bereits vollzogener Maßnahmen.

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Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, weshalb trotz Beendigung der Vollziehung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; grundsätzlich trägt der unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1762/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.

4

Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin als (Haupt-) Mieterin des Grundstücks U.-straße 90-100 mit Duldungsverfügung vom 12. August 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, die Umzäunung des Grundstücks und die Unterbindung der ungenehmigten Nutzung des Grundstücks in Form des Abstellens von Kraftfahrzeugen durch Sicherheitspersonal im Wege der Ersatzvornahme zu dulden, um die bestandskräftige Nutzungsuntersagung gegen die Beigeladene zu 2. als Nutzerin des Grundstücks durchzusetzen. Diese Duldungsverfügung hat sich erledigt, nachdem die Antragsgegnerin die Zwangsmaßnahme am 21. September 2022 beendet hat. Sie hat die Umzäunung entfernt und auf dem Grundstück stehen keine Kraftfahrzeuge mehr.

5

Die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes lässt zwar das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Adressaten für ein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht entfallen, doch gilt dies nicht in den Fällen, in denen eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Adressaten auch sonst keinen Vorteil bringt.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 8 B 165/21 –, juris, Rn. 7 ff.

7

Davon ist hier auszugehen. Die Vollziehung einer Duldungsverfügung kann schon ihrer Natur nach nicht wieder rückgängig gemacht werden. Von der hier in Rede stehenden Duldungsverfügung geht auch künftig keine Regelungswirkung mehr aus. Insbesondere soll sie nicht etwa auch der Durchsetzung künftiger Zwangsmaßnahmen gegen die Beigeladene zu 2. dienen, sollte diese das Grundstück U.-straße 90-100 nochmals baurechtswidrig nutzen, sondern bezog sich ausdrücklich auf die konkreten, in ihrem Tenor bezeichneten, gegen die Beigeladene zu 2. gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen, die die Antragsgegnerin bis zum 21. September 2022 tatsächlich vollzogen hat. Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten und auch keine prozessualen Konsequenzen gezogen, nachdem die Antragsgegnerin die Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen mitgeteilt hat.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).