Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachgeschosses. Das Verwaltungsgericht lehnte dies nach Interessenabwägung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Unbestimmtheiten in den Bauvorlagen und mögliche Abstandsflächenfragen rechtfertigen vorläufigen Rechtsschutz nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren setzt eine Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus; sie ist zu versagen, wenn die Baugenehmigung keine erkennbaren nachbarrechtsrelevanten Verstöße aufweist.
Zur Begründung der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung und damit des Bedarfs vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es konkreter Darlegungen, dass die Genehmigung gegen nachbarrechtliche Vorschriften (z.B. Abstandsflächen) verstößt und damit subjektive Rechte verletzt werden.
Ein Ausbau, der die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich erweitert und die Identität des vorhandenen Gebäudes erheblich ändert, begründet grundsätzlich eine neue abstandsflächenrechtliche Prüfung.
Bei Unklarheiten in den Genehmigungsunterlagen kann die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; vorläufiger Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn gewichtige, gegen die Ermessensentscheidung der Behörde sprechende Gründe vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 11/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 22. Januar 2018 erteilte Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses des Wohnhauses auf dem Grundstück F., W.-straße 17 (Gemarkung F., Flur 53, Flurstück 247– im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. .
Die Ausführungen der Antragstellerin zur Zulässigkeit ihres Antrags sind insoweit unerheblich, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss letztlich nicht auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses gestützt hat.
Mit ihrem Einwand, die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, weil sich nicht überprüfen lasse, ob das Vorhaben mit den Abstandsflächenvorschriften übereinstimme, zeigt die Antragstellerin keinen konkreten Verstoß gegen die Regelungen des § 6 BauO NRW a.F. beziehungsweise eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf. Dies gilt auch für ihre pauschalen Ausführungen zu etwaigen Verstößen gegen die Abstandsflächenvorschriften durch die genehmigten Dachaufbauten.
Allerdings wirft das Vorhaben die Genehmigungsfrage für das Gebäude der Beigeladenen hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen insgesamt neu auf. Das bisherige Gebäude soll durch den Dachgeschossausbau baulich wesentlich verändert und seine Nutzungsmöglichkeiten sollen erweitert werden. Damit geht eine erhebliche Änderung der Identität des vorhandenen Gebäudes einher, die in der Gesamtschau das herzustellende Gebäude im Vergleich zu dem bisherigen zu einem aliud macht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 – 10 B 426/00 –, juris, Rn. 6.
Geht man nach den Darlegungen der Antragstellerin davon aus, dass für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung des Vorhabens § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a.F. einschlägig ist, dürften neue Öffnungen oder die Vergrößerung bestehender Öffnungen in den den Nachbargrenzen zugekehrten Wänden grundsätzlich unzulässig sein. Die zur Baugenehmigung gehörenden Schnitt- und Ansichtszeichnungen enthalten unterschiedliche Darstellungen der Fensteröffnungen in der zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichteten Giebelwand. Unklarheiten ergeben sich insbesondere auch daraus, dass die Vergrößerung der Fensteröffnung in der Giebelwand im Bereich des Dachgeschosses in dem Schnitt 2-2 ebenso in roter Farbe – die für bauliche Veränderung steht – eingetragen ist wie der der Giebelansicht beigefügte Zusatz: "Gauben und Fenster im DG neu". Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. November 2019 beseitigt diese Ungereimtheiten in den Bauvorlagen nicht. Auch wenn Fensteröffnungen grundsätzlich nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW a.F. gehören, besagt dies nichts über den konkreten Inhalt der Baugenehmigung und deren Bestimmtheit. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass – wie die Antragsgegnerin selbst zutreffend ausführt – die Aufspaltung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Teile grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ihr Vortrag, die Änderung der Fensteröffnung im Dachgeschoss habe keine Auswirkungen auf die beabsichtigte Nutzung, schon wegen der neu zu prüfenden Vereinbarkeit des geänderten Gebäudes mit den Abstandsflächenvorschriften fehl geht.
Bei der gebotenen Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin und des Vollziehungsinteresses der Beigeladenen erscheint hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gleichwohl nicht angezeigt. Die Beigeladene hat die Baugenehmigung hinsichtlich des Ausbaus des Dachgeschosses bereits ausgenutzt. Die Beantwortung der Frage, welche Veränderungen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Giebelwand durchgeführt oder genehmigt worden sind und wie sie rechtlich zu bewerten wären, mag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal derzeit keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die einer im Ermessen der Antragsgegnerin stehenden Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW a.F. durchgreifend entgegenstehen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).