Zulassungsantrag gegen Abweisung einer Fremdwerbeanlage im Wohngebiet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Fremdwerbeanlage. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgetragen wurden. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorhaben als nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügbar und als verkehrsgefährdend angesehen. Die Klägerin hat die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert in Frage gestellt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen das abweisende Urteil als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Eine großformatige, beleuchtete Fremdwerbeanlage fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, wenn die Umgebung durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist und kein entsprechendes Vorbild vorhanden ist.
Die bloße Existenz eines einzelnen Gewerbebetriebs begründet für sich genommen nicht zwingend eine Gemengelage; maßgeblich ist die tatsächliche Prägung und Gleichwertigkeit der Nutzungen in der näheren Umgebung.
Ein Vorhaben ist unzulässig nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW, wenn es eine konkrete Verkehrsgefährdung bewirkt oder verursachen würde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 1188/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer zweiseitigen, beleuchteten Fremdwerbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 24, Flurstück xx (M. Straße xx) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet vorgesehene Vorhaben sei nicht mit § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW vereinbar. Bei Annahme einer Gemengelage füge sich das Vorhaben seiner Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Überdies sei das Vorhaben auch deswegen unzulässig, weil von diesem eine konkrete Verkehrsgefährdung i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ausginge.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils.
1. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Sie stellt aber die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein, wenn diese kein faktisches allgemeines Wohngebiet darstellte, nicht schlüssig in Frage.
a. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es wäre dann von einer Gemengelage und nicht von einem (faktischen) Mischgebiet auszugehen, weil angesichts nur eines einzelnen Gewerbebetriebes (Betrieb C. ) die beiden Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe nicht gleichrangig und gleichwertig vertreten seien, setzt das Zulassungs-vorbringen nichts von Substanz entgegen. Vielmehr geht die Klägerin selbst auf eine „massive Gebietsprägung durch die Anlagen für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke“ ein und meint, von der reinen Anzahl her sei möglicherweise die quantitative Durchmischung von Wohnen und Gewerbe nicht gegeben.
b. Erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, in eine solche Gemengelage füge sich das streitgegenständliche Vorhaben nicht ein, weil kein entsprechendes Vorbild bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es sich unter Zugrundelegung der in diesem Gebiet vorhandenen Bebauung mit ansonsten ausschließlich Wohnhäusern und Gebäuden für Schulen bzw. sportliche Einrichtungen bei dem einzelnen Gewerbebetrieb C. um einen Fremdkörper handele, der die Eigenart der Umgebung auch nach dem Eindruck des Ortstermins ersichtlich nicht präge. Der Einwand der Klägerin, die Beurteilung als Fremdkörper sei widersprüchlich, da bei Außerachtlassung des Betriebes C. eine Gemengelage nicht festzustellen wäre, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist an dieser Stelle davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung auch unter Ausschluss des Betriebes C. als Fremdkörper eine Gemengelage darstelle. Dies hat die Klägerin nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Ihrer gegenteiligen Behauptung, erst der Betrieb C. als „tonangeben-de[r] große[r] Gewerbebetrieb“ lasse die Gemengelage annehmen, fehlt es an Substanz.
2. Damit kommt es auf das Vorbringen der Klägerin zur Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei auch wegen einer Verkehrsgefährdung i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW unzulässig, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).