Zulassungsantrag gegen Abweisung eines Vorbescheids – Zulassung zur Berufung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines Vorbescheids zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters. Streitpunkt ist, ob Zulassungsgründe nach §124 VwGO vorliegen. Das OVG hält den Antrag für unbegründet, weil die Klägerin die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angreift. Kosten und Streitwert werden der Klägerin auferlegt; das Urteil des VG wird rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist nur zuzulassen, wenn der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten substantiiert darlegt.
Wer sich auf ernstliche Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO beruft, muss die tragenden rechtlichen Regeln oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, um die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses ernsthaft zu begründen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nur vor, wenn die gegen das Urteil gerichteten Angriffe begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären und ein Berufungsverfahren erfordern würden.
Bei der Prüfung nach §34 Abs.1 BauGB ist die Bildung der "näheren Umgebung" entscheidend; die trennende Wirkung einer durchgehenden Verkehrsader ist zu berücksichtigen und bloße Sichtbeziehungen genügen nicht, um eine gegenseitige Prägung der Bebauung beider Straßenseiten zu begründen.
Zur Begründung eines faktischen Mischgebiets ist eine quantitative und qualitative Durchmischung maßgeblich; einzelne wohnversorgende Gewerbebetriebe an der Peripherie rechtfertigen allein keine Einordnung als Mischgebiet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1010/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.924,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.
Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des begehrten Vorbescheids für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von 998,18 qm auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 45, Flurstück 904, M. Straße 29 in X. (im Folgenden: Vorhaben) unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass sich das Vorhaben bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung einfüge. Der allein als Vorbild in Betracht kommende nördlich der C. Straße gelegene großflächige Lebensmittelmarkt gehöre nicht mehr zur näheren Umgebung. Die die nähere Umgebung des Vorhabens im Norden begrenzende C. Straße sei eine die Stadt X. von Ost nach West durchlaufende Verkehrsader (L), von der keines der Grundstücke in dem Geviert, in dem auch das Vorhabengrundstück liege, erschlossen werde, weil sie in dem Abschnitt zwischen der M. Straße und der M1.-straße in einer Senke verlaufe, sie ausschließlich dem Kraftfahrzeugverkehr diene und sie bis zu den ebenerdigen Kreuzungsbereichen an der M1.-straße und an der M. Straße auf beiden Seiten von Böschungen und Leitplanken begrenzt werde. Nördlich und südlich des beschriebenen Abschnitts der C. Straße würden die Grundstücke über Anwohnerstraßen erschlossen, zu denen südlich der C. Straße vor allem die parallel dazu verlaufende und durch einen Grüngürtel von ihr getrennte I.-C1.-Straße gehöre. Die baulichen Nutzungen im Norden und im Süden der C. Straße unterschieden sich beträchtlich voneinander. Diese Unterschiede bewirkten, dass bei dem Betrachter der Eindruck einer Zusammengehörigkeit der durch die C. Straße getrennten bebauten Bereiche nicht entstehe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergebe sich aus der von ihr im Ortstermin hervorgehobenen Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Werbeschild des circa 170 m entfernt liegenden großflächigen Lebensmittelmarktes keine Verbindung, die die trennende Wirkung der C. Straße unter Berücksichtigung der an ihren Seiten vorzufindenden unterschiedlichen baulichen Nutzungen überwinden würde.
Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie macht vor allem geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die C. Straße in dem entscheidenden Abschnitt zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt gerade nicht in einer Senke verlaufe.
Diese Kritik geht an den Gründen der angefochtenen Entscheidung weitgehend vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der durch die C. Straße bewirkten trennenden Wirkung unter anderem darauf abgestellt, dass diese keines der Grundstücke in dem Geviert, in dem auch das Vorhabengrundstück liege, erschließe, weil sie in dem fraglichen Abschnitt eine Senke durchlaufe. Weder mit dem Argument einer fehlenden Erschließung durch die C. Straße noch mit den weiteren Gründen der angefochtenen Entscheidung, nämlich der Funktion der Straße als durchgehende Verkehrsader, ihrer Reservierung für den Kraftfahrzeugverkehr, ihrer Begrenzung durch Böschungen und Leitplanken und den unterschiedlichen baulichen Nutzungen beiderseits der Straße setzt sich die Klägerin mit der innerhalb der Begründungsfrist eingegangen Begründung des Zulassungsantrags auseinander. Sie verweist lediglich pauschal auf weitere Gewerbebetriebe, die zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt lägen, ohne die gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Kommt der C. Straße eine trennende Wirkung zu, die eine gegenseitige Prägung der auf den gegenüberliegenden Straßenseiten vorhandenen Bebauung ausschließt, ist auch die von der Klägerin hervorgehobene Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt nicht entscheidungserheblich.
Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass eine Überschreitung des durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens unzulässig sei, weil das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen begründe, verweist die Klägerin lediglich darauf, dass mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt bereits ein Vorbild vorhanden sei. Dieser nördlich der C. Straße gelegene Markt ist jedoch aus den dargelegten Gründen nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einzubeziehen.
Der weitere Einwand der Klägerin, die von dem Verwaltungsgericht so bestimmte nähere Umgebung sei als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren, in dem das Vorhaben zulässig sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie trägt vor, mit dem vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkt, den Sportplätzen, der Schule und den Wohnungen gebe es zahlreiche mischgebietstypische Nutzungen in der von dem Verwaltungsgericht eingegrenzten näheren Umgebung. Dass Teile des Gebiets mehr gewerblich und andere Teile durch Wohnnutzung geprägt seien, schließe die Annahme eines Mischgebiets nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber maßgeblich darauf abgestellt, dass die am Rand der Wohnnutzung vorhandenen gewerblichen Nutzungen weder quantitativ noch qualitativ ausreichten, um von einer mischgebietstypischen Durchmischung auszugehen. Diese gewerblichen Nutzungen seien nämlich – mit Ausnahme der Schreinerei mit Bestattungsunternehmen – wegen ihrer jeweils der Versorgung des Gebiets dienenden Funktion wohngebietsverträglich. Dies würde die Einordnung des von Wohnnutzung geprägten Teils der Umgebung als allgemeines Wohngebiet zulassen. Der Schreinerei mit Bestattungsunternehmen am Rand der Wohnbebauung komme für sich genommen kein Gewicht zu, das es rechtfertige, wegen dieses Betriebes allein oder zusammen mit den anderen Gewerbebetrieben von einer quantitativen und qualitativen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auszugehen. Mit diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).