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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 931/20·15.12.2020

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Zurückweisung eines Vorbescheids für Discounter abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§124 VwGO). Die Klägerin habe die entscheidungstragenden Feststellungen des VG nicht substantiiert angegriffen; bloße Pauschalvorträge genügten nicht. Kosten und Streitwert wurden dem Antrag zugewiesen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten, Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten konkret in Frage stellt.

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Pa­uschale oder allgemein gehaltene Rügevorträge ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz genügen den Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren nicht.

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Bei der Prüfung der Einfügung nach §34 Abs.1 BauGB kann einer Straße trennende Wirkung zukommen (z.B. fehlende Erschließung, Senkenlage, Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs, Böschungen/Leitplanken, unterschiedliche Bebauungsstrukturen), wodurch eine gegenseitige Prägung der Bebauung ausgeschlossen sein kann.

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Für die Qualifizierung eines Gebiets als Mischgebiet bedarf es einer qualitativen und quantitativen Durchmischung; einzelne randständige, versorgungsorientierte Gewerbebetriebe begründen allein oder zusammen mit wenigen weiteren Betrieben regelmäßig keine Mischgebietseigenschaft.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 11 Abs. 3 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3252/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 58.879,13 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.

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Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des begehrten Vorbescheids für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von 1.300 qm auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 45, Flurstück 904, M. Straße 29 in X. (im Folgenden: Vorhaben) unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass sich das Vorhaben bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung einfüge. Der allein als Vorbild in Betracht kommende nördlich der C. Straße gelegene großflächige Lebensmittelmarkt gehöre nicht mehr zur näheren Umgebung. Die die nähere Umgebung des Vorhabens im Norden begrenzende C. Straße sei eine die Stadt X. von Ost nach West durchlaufende Verkehrsader (L), von der keines der Grundstücke in dem Geviert, in dem auch das Vorhabengrundstück liege, erschlossen werde, weil sie in dem Abschnitt zwischen der M. Straße und der M1.-straße in einer Senke verlaufe, sie ausschließlich dem Kraftfahrzeugverkehr diene und sie bis zu den ebenerdigen Kreuzungsbereichen an der M1.-straße und an der M. Straße auf beiden Seiten von Böschungen und Leitplanken begrenzt werde. Nördlich und südlich des beschriebenen Abschnitts der C. Straße würden die Grundstücke über Anwohnerstraßen erschlossen, zu denen südlich der C. Straße vor allem die parallel dazu verlaufende und durch einen Grüngürtel von ihr getrennte I.-C1.-Straße gehöre. Die baulichen Nutzungen im Norden und im Süden der C. Straße unterschieden sich beträchtlich voneinander. Diese Unterschiede bewirkten, dass bei dem Betrachter der Eindruck einer Zusammengehörigkeit der durch die C. Straße getrennten bebauten Bereiche nicht entstehe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergebe sich aus der von ihr im Ortstermin hervorgehobenen Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Werbeschild des circa 170 m entfernt liegenden großflächigen Lebensmittelmarktes keine Verbindung, die die trennende Wirkung der C. Straße unter Berücksichtigung der an ihren Seiten vorzufindenden unterschiedlichen baulichen Nutzungen überwinden würde.

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Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie macht vor allem geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die C. Straße in dem entscheidenden Abschnitt zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt gerade nicht in einer Senke verlaufe.

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Diese Kritik geht an den Gründen der angefochtenen Entscheidung weitgehend vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der durch die C. Straße bewirkten trennenden Wirkung unter anderem darauf abgestellt, dass diese keines der Grundstücke in dem Geviert, in dem auch das Vorhabengrundstück liege, erschließe, weil sie in dem fraglichen Abschnitt eine Senke durchlaufe. Weder mit dem Argument einer fehlenden Erschließung durch die C. Straße noch mit den weiteren Gründen der angefochtenen Entscheidung, nämlich der Funktion der Straße als durchgehende Verkehrsader, ihrer Reservierung für den Kraftfahrzeugverkehr, ihrer Begrenzung durch Böschungen und Leitplanken und den unterschiedlichen baulichen Nutzungen beiderseits der Straße setzt sich die Klägerin mit der innerhalb der Begründungsfrist eingegangen Begründung des Zulassungsantrags auseinander. Sie verweist lediglich pauschal auf weitere Gewerbebetriebe, die zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt lägen, ohne die gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Kommt der C. Straße eine trennende Wirkung zu, die eine gegenseitige Prägung der auf den gegenüberliegenden Straßenseiten vorhandenen Bebauung ausschließt, ist auch die von der Klägerin hervorgehobene Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt nicht entscheidungserheblich.

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Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass eine Überschreitung des durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens unzulässig sei, weil das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen begründe, verweist die Klägerin lediglich auf ihren Vortrag zur Atypik des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO und darauf, dass sie das Rücksichtnahmegebot aus dem Prüfprogramm der Bauvoranfrage ausgeklammert habe. Damit geht sie nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts zur möglichen Vorbildwirkung des Vorhabens für andere großflächige Einzelhandelsbetriebe ein und genügt insoweit bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

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Der weitere Einwand der Klägerin, die von dem Verwaltungsgericht so bestimmte nähere Umgebung sei als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren, in dem das Vorhaben zulässig sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie trägt vor, mit dem vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkt, den Sportplätzen, der Schule und den Wohnungen gebe es zahlreiche mischgebietstypische Nutzungen in der von dem Verwaltungsgericht eingegrenzten näheren Umgebung. Dass Teile des Gebiets mehr gewerblich und andere Teile durch Wohnnutzung geprägt seien, schließe die Annahme eines Mischgebiets nicht aus.

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Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber maßgeblich darauf abgestellt, dass die am Rand der Wohnnutzung vorhandenen gewerblichen Nutzungen weder quantitativ noch qualitativ ausreichten, um von einer mischgebietstypischen Durchmischung auszugehen. Diese gewerblichen Nutzungen seien nämlich – mit Ausnahme der Schreinerei mit Bestattungsunternehmen – wegen ihrer jeweils der Versorgung des Gebiets dienenden Funktion wohngebietsverträglich. Dies würde die Einordnung des von Wohnnutzung geprägten Teils der Umgebung als allgemeines Wohngebiet zulassen. Der Schreinerei mit Bestattungsunternehmen am Rand der Wohnbebauung komme für sich genommen kein Gewicht zu, das es rechtfertige, wegen dieses Betriebes allein oder zusammen mit den anderen Gewerbebetrieben von einer quantitativen und qualitativen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auszugehen. Mit diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).