Zulassungsantrag zur Berufung wegen Schornsteinfeger-Bescheinigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, in dem die Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach BauO NRW verlangt hatte. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Das Gericht hält fest, dass § 43 Abs. 7 BauO NRW die Vorlagepflicht nicht ausdrückllich regelt, wohl aber die Pflicht des Bauherrn zur Prüfungsbeauftragung; bei Unterlassung kann die Behörde nach § 61 Abs. 1 BauO NRW die Vorlage verlangen. Die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 1.000 EUR.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils verworfen; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 1.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn der Antragsteller substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegt.
§ 43 Abs. 7 BauO NRW verpflichtet den Bauherrn dazu, die Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Ziel einer Bescheinigung zu veranlassen; die Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Pflicht zur Weiterleitung an die Bauaufsichtsbehörde.
Verweigert der Bauherr die vorgeschriebene Überprüfung, ist die Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 BauO NRW befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Vorlage der Bescheinigung zu verlangen, um die gesetzlichen Pflichten durchzusetzen.
Die Anordnung der Vorlage einer Bescheinigung durch die Behörde muss mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sein und dient der Sicherstellung der Einhaltung der Prüf- und Bescheinigungspflichten des Bauherrn.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1920/02
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen IF "Urteil" = "Urteil" "das" "den" Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2002 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Darlegungen in der Antragsschrift begründen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nach § 61 Abs. 1 BauO NRW berechtigt, von der Klägerin die Vorlage einer Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 43 Abs. 7 BauO NRW zu verlangen, weil die Klägerin sich weigere, ihre Feuerungsanlage durch den Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren mit dem Vortrag, sie sei zur Vorlage der Bescheinigung nicht verpflichtet. Gemäß § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW sei es ausschließlich Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters, Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde zu machen. Von ihr - der Klägerin - könne der Beklagte allenfalls verlangen, den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Abnahme der Feuerstätte zu beauftragen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW hat sich der Bauherr bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen von dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Nach § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW hat der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Überprüfung festgestellte Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Eine Pflicht des Bauherrn zur Weiterleitung der Bescheinigung an die Bauaufsichtsbehörde regelt die Bestimmung nicht. Die Klägerin verkennt allerdings die Bedeutung des § 43 Abs. 7 BauO NRW, wenn sie hieraus folgert, vom Bauherrn dürfe die Vorlage der Bescheinigung generell nicht gefordert werden. § 43 Abs. 7 BauO NRW setzt nämlich voraus, dass der Bauherr gesetzestreu handelt und eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Ziel in Auftrag gibt, eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 43 Rn. 60.
Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nach der im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts gerade nicht nachgekommen. Infolgedessen hatte der Beklagte nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung seines Überwachungsauftrags die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Klägerin zur Befolgung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten. Dies schließt die Befugnis ein, von der Klägerin die Vorlage einer Bescheinigung über die Abnahme der Feuerungsanlage zu verlangen.
Vgl. LT-Drs. 12/3738, S. 85, zur vergleichbaren Vorschrift des § 66 Satz 2 BauO NRW "es erscheint ... sinnvoller, ... auf Verstöße gegen die Pflicht, Bescheinigungen einzuholen, ggf. mit Ordnungsverfügung zu reagieren"; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 66 Rn. 17; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 66 Rn. 15.
Ist der Bauherr nämlich - wie hier - den Anforderungen des § 43 Abs. 7 BauO NRW nicht schon von sich aus nachgekommen, so wird durch die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung in mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbarender Weise sichergestellt, dass der Bauherr den Vorgaben des § 43 Abs. 7 BauO NRW nunmehr Folge leistet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.