Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, stellte den Antrag jedoch verspätet (Frist nach § 124a Abs. 4 VwGO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO blieb ohne Erfolg, weil das behauptete Erkrankungshindernis des Prozessbevollmächtigten nicht substantiiert dargetan und dessen Organisationsverschulden der Klägerin zuzurechnen war. Die Kostenentscheidung wurde der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt, Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn die einmonatige Antragsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils versäumt wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne Verschulden an der fristgemäßen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen zu sein; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen.
Eine plötzlich eingetretene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann ein unverschuldetes Hindernis darstellen, muss aber substantiiert vorgetragen werden und darlegen, dass sie die tatsächliche Einlegung des Rechtsmittels verhindert hat.
Ein allein tätiger Rechtsanwalt hat zumutbare organisatorische Vorkehrungen (z. B. Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen) zu treffen; das Unterlassen solcher Maßnahmen steht der Annahme eines unverschuldeten Fristversäumnisses entgegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 5317/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen. Er ist unzulässig.
I. Die Klägerin hat die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt, wonach die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen ist, soweit die Berufung darin nicht zugelassen wurde. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. Februar 2025 zugestellt. Die Antragsfrist endete demnach mit Ablauf des 25. März 2025 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin erst am 27. März 2025 und damit nicht fristgerecht gestellt.
II. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bleibt ohne Erfolg.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der fristgemäßen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen zu sein. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor, infolge einer Lebensmittelvergiftung, die er sich unvorhersehbar am Abend des 24. März 2025 bei einem Restaurantbesuch eingefangen habe, am 25. und 26. März 2025 arbeitsunfähig erkrankt und daher an einer fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen zu sein. Das Hindernis sei am 27. März 2025 weggefallen. Er habe bereits am 28. Februar „2024“ und damit zeitnah im Anschluss an die mündliche Verhandlung den Entwurf der „Nichtzulassungsbeschwerde“ gefertigt, der noch weiter hätte überarbeitet werden sollen. Dies habe er für den 25. März 2025 vorgesehen gehabt. Seine infolge der Lebensmittelvergiftung aufgetretenen Symptome - Übelkeit, kalter Schweiß, Schüttelfrost und Kreislaufschwäche - hätten erst in der Nacht zum 27. März 2025 geendet, weshalb er erst wieder am 28. März 2025 arbeitsfähig gewesen sei. Als nur noch im Ruhestand arbeitender Rechtsanwalt beschäftige er kein Kanzleipersonal, das die Versendung für ihn hätte vornehmen können.
Mit diesem Vorbringen ist ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht dargetan.
Es kann offen bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt eine
plötzlich und unerwartet aufgetretene Erkrankung, die im Einzelfall einen unverschuldeten Hinderungsgrund begründen kann,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 -, juris Rn. 15,
glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass die vorgetragene Erkrankung ihn schon an der bloßen Einlegung des Rechtsmittels gehindert haben soll; die vorgesehene inhaltliche Überarbeitung der nach seinen Angaben bereits im Entwurfsstadium gefertigten Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, hätte es zur fristwahrenden Einlegung des Rechtsmittels nicht bedurft.
Jedenfalls ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, für den Fall einer plötzlichen Erkrankung organisatorische Vorkehrungen zu treffen. So hat ein Einzelanwalt schon vor Eintritt eines Vertretungsfalls zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 -, juris Rn. 22, und vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2023 - 6 A 2407/22.A -, juris Rn. 5.
Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die verlangten organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, wird schon nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).