Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Flüchtlingseigenschaft. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, da der Kläger die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erbracht habe. Es fehle an einer konkreten Darstellung der Entscheidungsrelevanz und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantworte Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung darlegt und konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit eingeht.
Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung muss der Antragsschrift dargelegt werden, dass die aufgeworfene Frage sich im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde; abstrakte oder allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht.
Erweist sich eine für das Verfahren maßgebliche Tatsachenbehauptung in erster Instanz als nicht glaubhaft, kann damit entfallen, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage im Berufungsverfahren relevant wird.
Über Kosten und Tragung im Zulassungsverfahren entscheidet das Gericht nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; Beschlüsse über die Zulassung nach §80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2362/17.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.
Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, ob ein pakistanischer Staatsangehöriger im Fall der Rückkehr in einen Landesteil außerhalb seines Heimatortes sich dort allein eine Existenz aufbauen könne oder ob dies angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation in Pakistan, insbesondere in den pakistanischen Großstädten, nicht der Fall sei, nicht dar. Der Kläger zeigt schon nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Es hat bereits sein Vorbringen zu der von ihm behaupteten Verfolgung durch die Nachbarsfamilie an seinem Heimatort als nicht glaubhaft bewertet. Es hat im Übrigen ausgeführt, dass, selbst wenn der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt würde, es sich nicht um eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehandelt hätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG). Auch eine Verfolgung durch einen der in § 3c AsylG genannten möglichen Verfolger läge nicht vor, und es sei auch nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zulassungsgründe hält der Kläger diesen die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbstständig tragenden Gründen nicht entgegen. Damit zeigt er nicht auf, dass er, was die von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage jedoch unterstellt, nicht in seinen Heimatort zurückkehren könnte. Dass er dort auf sich allein gestellt wäre, ist nicht anzunehmen, da dort nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt Familienangehörige leben, mit deren Unterstützung er rechnen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.