Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 756/05·09.02.2006

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Baugenehmigung des Beigeladenen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es stellt fest, dass Abstandflächen und Rücksichtnahmepflichten nach BauO NRW eingehalten sind. Die Klägerin trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Baugenehmigung abgewiesen; Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden.

2

Abstandflächenvorschriften der BauO NRW sind eingehalten, wenn die nach der Höhenberechnung ermittelte Abstandfläche auf dem eigenen Grundstück liegt und der Mindestgrenzabstand gewahrt ist.

3

Im unbeplanten Innenbereich begründet die bloße Einblicksmöglichkeit von einer Dachterrasse für sich genommen keinen Anspruch des Nachbarn gegen das Vorhaben; ein besonderes Schutzinteresse muss substantiiert vorgetragen werden.

4

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nur bei Vorliegen atypischer Umstände (z. B. erdrückende Lage durch übergroße Höhe oder sehr geringen Grenzabstand) vor.

5

Kostenentscheidung folgt den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Ablehnung des Zulassungsantrags macht das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 BauO NRW§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW§ 8 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4541/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Beklagten vom 28. April 2004 hat, ist nicht zu beanstanden.

5

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Die Höhe der dem Grundstück der Klägerin zugewandten östlichen Außenwand des Garagengebäudes mit Dachterrasse beträgt einschließlich Brüstung im Mittel 3,79 m (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Die danach einzuhaltende Abstandfläche von 3,03 m (nach § 8 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW 0,8 H) liegt vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die Außenwand des Vorhabens hält ausweislich des amtlichen Lageplans einen Grenzabstand von mindestens 3,06 m ein.

6

Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das insoweit allein in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen betont der Senat nochmals, dass die Einblickmöglichkeiten von der Dachterrasse auf das angrenzende Grundstück der Klägerin bzw. in die benachbarten Wohnräume keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennen lassen. Im unbeplanten Innenbereich gibt es regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte des Nachbarn begründen würde. Anhaltspunkte für eine besondere Ausnahmesituation, die eine abweichende Beurteilung erfordern würde, sind weder mit der Zulassungsbegründung vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch von einer "erdrückenden Situation" kann angesichts der Höhe von maximal 3,87 m (einschließlich Brüstung) sowie der Entfernung von gut 3 m zur Nachbargrenze keine Rede sein.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

8

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).