Zulassungsverfahren: Ablehnung wegen fehlender substantierter Zweifel an Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte im Zulassungsverfahren die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Streitfragen betrafen insbesondere die Einordnung vorhandener Gewächshäuser in den Bebauungszusammenhang und die Zulässigkeit nach §§ 34, 35 BauGB. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert in Frage stellte. Zudem gelten Gewächshäuser regelmäßig nicht als maßstabsbildende Bebauung.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Die Anhörungs- und Darlegungspflicht im Zulassungsverfahren verlangt, dass das Vorbringen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und geeignet ist, nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
Gewächshäuser sind regelmäßig keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, gelten in der Regel als für die Siedlungsstruktur prägend.
Bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs sind Ausdehnung der Freifläche sowie Abstand und relative Grundfläche benachbarter Gebäude maßgeblich; einzelne, kleinmaßstäbliche und räumlich deutlich voneinander getrennte Gebäude begründen regelmäßig keine fortsetzende Bebauung; die Fallgruppe der Anschlussbebauung nach § 35 BauGB wird durch das bloße Vorhandensein eines nahegelegenen Wohnhauses nicht begründet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 8265/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Werkstatthalle auf dem Grundstück Gemarkung G01 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Bei Zugrundelegung des Durchführungsplans Nr. 4 CD der Beklagten erweise sich das Vorhaben des Klägers als bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil die Festsetzung „private Grün- und Freifläche“ dem Vorhaben entgegenstehe. Im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung oder des gesamten Durchführungsplans Nr. 4 CD sei das von dem Kläger geplante Vorhaben gemäß § 35 BauGB unzulässig.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück nehme nicht an dem Bebauungszusammenhang entlang der V.-straße teil, der mit dem Druckereigelände ende.
a. Das gilt zunächst hinsichtlich seines Vortrags, die Gewächshäuser auf dem Vorhabengrundstück seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Teil des Bebauungszusammenhangs.
In der sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zur „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 15.
Gewächshäuser sind danach - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 19.
Der Kläger legt nicht dar, wieso vor diesem Hintergrund die Annahme des Verwaltungsgerichts, die am Vorhabenstandort befindlichen Gewächshäuser stellten keine maßstabsbildende Bebauung dar, unzutreffend sein könnte. Insbesondere kann er zu seinen Gunsten nichts aus dem angeführten Umstand herleiten, dass die Gewächshäuser schon keine Nebenanlage darstellten, weil auf dem Vorhabengrundstück kein erwerbsgärtnerischer Hauptbetrieb vorhanden sei, für den sie eine dienende Hilfsfunktion hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewächshäuser hier ausnahmsweise ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf.
b. Auch den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass und warum der Bebauungszusammenhang an der Westseite des Druckereigebäudes endet, setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Blick darauf angenommen, die im Anschluss an die Bebauung mit der Druckerei beginnende Fläche mit den derzeit noch aufstehenden Gewächshäusern vermittele angesichts ihrer erheblichen Ausdehnung nicht den Eindruck einer zur Bebauung anstehenden Baulücke. Sie sei auch nicht Bestandteil einer aufgelockerten Bebauung. Sie erscheine vielmehr als Teil der sich nördlich und westlich anschließenden Freiflächen. Die Gebäude V.-straße 171 und X.-straße 2 wirkten als vereinzelte Gebäude innerhalb der Freiflächen, die nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnähmen. Die beiden Gebäude bildeten im Übrigen keine hinreichend gewichtige Bebauung, die Voraussetzung für eine „Baulückeneigenschaft“ das zwischen ihnen und dem Druckereigebäude gelegenen Bereichs sei.
Der Kläger lässt bei seinen Ausführungen bereits jede Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Umstand der Ausdehnung der erwähnten Freifläche vermissen. Überdies bestätigen die im erstinstanzlichen Ortstermin gefertigten Fotos den vom Verwaltungsgericht gewonnenen Eindruck, die beiden Gebäude V.-straße 171 und X.-straße 2 bildeten keine hinreichend gewichtige Bebauung. Das ergibt sich schon aus dem erheblichen Abstand zwischen diesen beiden Gebäuden und aus der jeweils relativ kleinen Gebäudegrundfläche im Verhältnis zur Ausdehnung des im Anschluss an die Druckerei beginnenden, als Freifläche zu bewertenden Bereichs. Anhaltspunkte, die die Ansicht des Klägers, beide Gebäude prägten das Gebiet, welches sie umschlössen, als einen eigenständigen Ortsteil mit einem eigenen Charakter, stützen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ebenso bleibt mangels näherer Erläuterungen unklar, wieso der V.-straße in Bezug auf die benannte Freifläche eine vermittelnde Klammerwirkung zukommen soll. Mithin kommt es nicht darauf an, dass - so der Kläger - die optische Wahrnehmbarkeit der beiden Wohnhäuser nicht beeinträchtigt sei und es sich hierbei nicht um untergeordnete Nebenanlagen oder Gebäude handele. Damit ist auch für die Schlussfolgerung des Klägers, die beiden Wohnhäuser bildeten die für die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich maßgebliche „letzte Bebauung“, kein Raum.
Endet danach der Bebauungszusammenhang an der Westseite des Druckereigebäudes, endete spätestens an dieser Stelle auch die vom Kläger behauptete trennende Wirkung der V.-straße. Seine Kritik, das Verwaltungsgericht habe die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Freiflächen wegen der trennenden Wirkung der V.-straße nicht mit in seine Betrachtung einbeziehen dürfen, geht folglich ins Leere.
2. Der Einwand des Klägers, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts beeinträchtige das Vorhaben nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belange (Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung), trägt nicht. Sein Hauptargument, das Vorhaben trete lediglich an die Stelle der bisherigen Bauten, trifft so schon nicht zu. Denn nach der nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts sind die bestehenden Gewächshäuser für den Bebauungszusammenhang nicht maßstabsbildend. Der weitere Vorwurf des Klägers, die vom Verwaltungsgericht angenommene Anschlussbebauung in den Außenbereich liege nicht vor, weil sich im Außenbereich in unmittelbarer Nähe das Wohnhaus V.-straße 171 befinde, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Für die Einschlägigkeit der Fallgruppe der Anschlussbebauung in den Außenbereich ist irrelevant, ob im Außenbereich bereits weitere Gebäude vorhanden sind.
3. Damit kommt es auf das Vorbringen des Klägers zu den Gründen der Unwirksamkeit der Festsetzung „private Grün- und Freifläche“ im Durchführungsplan Nr. 4 CD sowie auf seine Ausführungen dazu, warum sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).