Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel am Urteil zur Bauvoranfrage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Bauvoranfrage für ein Wohnhaus abgewiesen wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründeten. Der Kläger setzte sich nicht mit den tragenden Annahmen des VG (u.a. Nichteinhaltung der Anforderungen des §16 BauPrüfVO NRW) auseinander. Da das Urteil auf mehreren unabhängigen Erwägungen beruht, genügte das Unterlassen der Auseinandersetzung mit einer davon zur Zurückweisung des Antrags.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ein Vorbringen, das sich nicht mit zentralen, entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, reicht nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel.
Trägt die angegriffene Entscheidung mehrere voneinander unabhängige und selbstständig tragende Erwägungen, scheitert die Zulassung der Berufung, wenn für auch nur eine dieser alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vorliegt.
Nur die innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe werden im Zulassungsverfahren auf ernstliche Zweifel geprüft.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 14181/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem in T. gelegenen Grundstück Gemarkung T., Flur 14, Flurstück 84 (T1. Straße 106) auch deshalb verneint, weil die Bauvoranfrage nicht den Anforderungen des § 16 BauPrüfVO NRW a.F. genüge.
Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage setzt sich der Kläger nicht auseinander, sodass jedenfalls insoweit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt ist.
Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So ist es hier.
Ob – wie der Kläger meint – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen, spielt nach dem Vorstehenden keine Rolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).