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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 71/17·06.08.2018

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Erschließungsanspruch abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erschließung eines Grundstücks nach Bebauungsplan. Streitpunkt ist, ob die bauplanungsrechtlich "unerlässliche" Erschließung durch bauordnungsrechtliche Anforderungen zu konkretisieren ist. Das Oberverwaltungsgericht sieht weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung des Erschließungsanspruchs als unbegründet abgewiesen; Urteil des VG rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert darlegt.

2

Wer ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

3

Der Begriff der bauplanungsrechtlichen Erschließung des BauGB lässt sich nicht durch Landesrecht (z. B. BauO NRW) eigenständig konkretisieren oder ersetzen.

4

Für die Beurteilung, ob ein Ausbau "unerlässlich" ist, sind bauordnungsrechtliche Anforderungen der Gefahrenabwehr (Verkehrssicherheit, Rettungszugänglichkeit, Löscharbeiten) bei der sachgerechten Nutzung relevant, ohne dass daraus eine direkte Konkretisierung des bundesrechtlichen Erschließungsbegriffs folgt.

5

Ein auf Treu und Glauben gestützter Erschließungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Baugenehmigung beschränkt sich auf den Vertrauensschutz gegenüber der erteilten Genehmigung und erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf künftige Änderungen oder Nutzungsänderungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 4 ff. BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4164/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Erschließung des Grundstücks L. 31 in X. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans X. Nr. „C.-straße – L. –“ bestehe schon deshalb nicht, weil eine ausreichende wegemäßige Erschließung vorhanden sei.

5

Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, der begehrte Ausbau des vorhandenen Verbindungsweges sei „unerlässlich“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Über den in Rede stehende Verbindungsweg mit einer gewidmeten Breite von 4 m lasse sich der Verkehr nicht verkehrssicher abwickeln. Nachteilig sei, dass die betroffenen Grundstücke bislang weder von größeren Umzugs-, Möbel- oder auch Ölwagen angefahren werden könnten. Die Anwohner müssten wöchentlich ihre Mülltonnen 65 m bis 95 m zum Hauptteil der Straße L. ziehen. Die Grundstücke könnten auch nicht bei Begegnungsverkehr ohne Probleme angefahren werden.

6

Für eine sachgerechte Nutzung „unerlässlich“ sei die Erfüllung all derjenigen Anforderungen des Bauordnungsrechts, die der Gefahrenabwehr dienten. Dies sei Sinn und Zweck der bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Erschließung eines Baugrundstücks im Sinne von §§ 4 ff. BauO NRW im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, die Ermöglichung der Rettung von Personen und die Vornahme von Löscharbeiten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die bauplanungsrechtliche Erschließung erforderlich, dass eine „hinreichend gefahrlose Verbindung des Grundstücks“ mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde bestehen müsse.

7

Demgegenüber hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach der Erschließungsbegriff des Baugesetzbuches nicht durch Landesrecht konkretisiert oder ausgefüllt werden könne.

8

Zu keiner anderen Bewertung führt der Einwand, es seien in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen die Vorgaben der Landesbauordnung zumindest eine Indizwirkung für entsprechende Regelungen des Baugesetzbuches hätten. So gehe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – davon aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme zumindest im Regelfall nicht hinsichtlich der durch das Abstandflächenrecht geschützten Güter (Belichtung, Belüftung, Beleuchtung, Sozialabstand) verletzt sein werde, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien.

9

Diese Rechtsprechung steht in einem ganz anderen Zusammenhang und betrifft die „umgekehrte“ Konstellation, dass zumindest aus tatsächlichen Gründen das bundesrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein soll, wenn sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und auch die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, juris, Rn. 4.

11

Schon deshalb führen die Ausführungen des Klägers zu den nach seiner Ansicht nicht erfüllten Vorgaben zur Erschließung im Sinne des Bauordnungsrechts nicht weiter.

12

Schließlich stellt der Kläger ohne Erfolg in Frage, dass ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Erschließungsanspruch auf die Erfüllung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben beschränkt sei. Der Erschließungsanspruch, der auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung gestützt werde, basiere auf dem Gedanken, dass der Bauherr im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung Investitionen getätigt habe und es treuwidrig wäre, wenn das hierdurch geschaffene Eigentum nicht dauerhaft genutzt werden könne. Die erteilte Baugenehmigung vermittle zwar Bestandsschutz, hiervon seien jedoch Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen nicht erfasst. Welche Ansprüche dem Kläger im Falle künftiger, derzeit nur theoretischer Änderungen oder Nutzungsänderungen zustehen, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahren ohne Belang.

13

Die Rechtssache weist schließlich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich – wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt – auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen.

14

Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier.

15

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob der Begriff der „unerlässlichen bauplanungsrechtlichen Erschließung“ nicht – zumindest indiziell – durch die Anforderungen an eine bauordnungsrechtliche Erschließung konkretisiert wird oder – falls dies nicht der Fall ist – ob ein auf Treu und Glauben aufgrund einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung gestützter Erschließungsanspruch auch die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen einer gesicherten Erschließung zum Inhalt hat. Klärungsbedürftigkeit setzt aber voraus, dass sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage etwa auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht ohne Weiteres beantworten lässt.

16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013

17

2 A 2554/12 –, juris, Rn. 41, mit weiteren Nachweisen.

18

Dies ist hier – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht der Fall.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).