Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Ablehnung der Klage auf Aufhebung einer Abrissverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, das seine Klage auf Aufhebung einer Ordnungsverfügung (Abrissanordnung und Zwangsgeld) abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung oder ein darlegbarer Verfahrensmangel substantiiert vorgetragen wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 8.000 €.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 8.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantielle Darlegung, weshalb diese Frage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nur vor, wenn ein der Entscheidung zugrunde liegender Verfahrensfehler aufgezeigt wird; abweichendes prozessuales Verhalten in einem anderen Verfahren begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil die angeordnete Maßnahme (Abriss) vollzogen und die Behörde die Forderungen als erfüllt erklärt hat, ist eine auf Aufhebung der Ordnungsverfügung gerichtete Klage unbegründet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2013/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag auf Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Januar 2017, mit der diese das in der Ordnungsverfügung vom 22. September 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro gegen den Kläger festgesetzt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr vollstreckt werden dürfe, nachdem der Kläger der Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 22. September 2016, das Wohnhaus auf dem Grundstück C. 33 in I. abzubrechen, nachgekommen sei.
Der Kläger setzt sich hiermit in der Begründung seines Zulassungsantrags schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise auseinander. Seine Kritik daran, dass ihm das Abbrechen seines Wohnhauses abverlangt worden sei, obwohl Dritte für den Verlust der Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich gewesen seien, richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 22. September 2016. Soweit er vorträgt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Klage unzulässig sein solle, weil er sich der Staatsgewalt und ihren Zwangsmitteln habe unterwerfen müssen, stellt er damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger erklärt, alle Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 22. September 2016 seien erfüllt. Dass er gleichwohl noch mit einer Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes rechnen müsse, trägt selbst er nicht vor.
Dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei wäre zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier.
Das Vorliegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Er hält es für widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht hier aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden habe, während es in dem Verfahren 8 K 5641/16, bei dem es um die ihm aufgegebene Errichtung einer Absperrung um sein Wohnhaus gegangen sei, keine mündliche Verhandlung anberaumt habe. Ein Verfahrensmangel, etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kann sich hieraus nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 13 a) und b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (zur Veröffentlichung in der Zeitschrift Baurecht vorgesehen), an dem sich der Senat orientiert, bemisst sich das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers nach der Höhe des Betrages des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des Betrages des angedrohten weiteren Zwangsgeldes.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).