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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 682/18·13.03.2019

Zulassungsantrag gegen Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen Ordnungsverfügungen mit Festsetzung einer Ersatzvornahme. Zentral ist, ob Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Das OVG verneint dies: Der Kläger stellt keine ernstlichen Zweifel, keine grundsätzliche Bedeutung und keinen Verfahrensmangel dar. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen Nichterfüllens der Zulassungsgründe verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) erfordert, dass der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.

2

Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) verlangt die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiiert darlegte Begründung ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus.

3

Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung rechtfertigt (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO), muss konkret aufgezeigt werden; bloße Hinweise auf Unterschiede im Verfahrensablauf führen nicht ohne weiteres zu einer Gehörsverletzung.

4

Eine Anfechtung einer Ordnungsverfügung mit dem Ziel der Aufhebung einer Ersatzvornahme ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Maßnahme bereits erfüllt oder eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 9511/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.800,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag auf Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2016, mit der diese das in der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2016 angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme gegen den Kläger festgesetzt hat, abgewiesen Mit der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2016 war ihm unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben worden, eine Absperrung um das Wohngebäude auf dem Grundstück C. 33 in I. zu errichten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit der Ordnungsverfügung vom 23. September 2016 festgesetzte Ersatzvornahme nicht mehr vollstreckt werden könne. Bereits mit Verfügung vom 28. August 2017 hatte das Verwaltungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Vollstreckung aus der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht mehr in Betracht komme, weil er durch das Abbrechen des Hauses und die Verfüllung der Baugrube die Absperrung entbehrlich gemacht habe.

5

Der Kläger setzt sich mit der Auffassung des Verwaltungsgericht, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise auseinander. Seine Kritik daran, dass ihm das Abbrechen seines Wohnhauses abverlangt worden sei, obwohl Dritte für den Verlust der Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich gewesen seien, richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Abbruchanordnung. Soweit er vorträgt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Klage unzulässig sein solle, weil er sich der Staatsgewalt und ihren Zwangsmitteln habe unterwerfen müssen, stellt er damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Beklagte hat erklärt, dass sie alle Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 23. September 2016 als erfüllt ansehe. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass sie für ihn gleichwohl noch vollstreckungsrechtliche Folgen haben könnte.

6

Dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei wäre zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier.

7

Das Vorliegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Er hält es für widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht hier aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden habe, während es in dem Verfahren 8 K 5641/16, bei dem es um die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2016 gegangen sei, keine mündliche Verhandlung anberaumt habe. Ein Verfahrensmangel, etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kann sich hieraus nicht ergeben.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.

10

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Orientierung an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (zur Veröffentlichung in der Zeitschrift Baurecht vorgesehen), der nach Nr. 13 a) bei der Festsetzung der Ersatzvornahme die Höhe der geschätzten Kosten zu Grunde legt, ist hier ein Wert von etwa 1.800 Euro anzusetzen. Diese Summe entspricht den veranschlagten Kosten der Absperrung für die Dauer eines Jahres.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

12

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).