Nachbar klagt erfolgreich: Anbau hebt Doppelhauscharakter im unbeplanten Innenbereich auf
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen eine Baugenehmigung für einen rückwärtigen Anbau an die Doppelhaushälfte des Beigeladenen. Streitentscheidend war, ob das Vorhaben sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die offene Bauweise einfügt und den Doppelhauscharakter wahrt. Das OVG NRW gab der Berufung statt und hob die Baugenehmigung auf, weil der Anbau trotz Grenzabstands die Doppelhaushälfte massiv verändert und die bauliche Einheit beseitigt. Damit liegt ein nachbarrechtswidriger Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme vor; auf eine mögliche Einsichtnahme durch Gaubenfenster kam es nicht mehr an.
Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil geändert und Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Rücksichtnahmegebot aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
In einem unbeplanten Innenbereich, dessen maßgeblicher Rahmen durch offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) geprägt ist, fügt sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB regelmäßig nicht nach der Bauweise ein, wenn es den Doppelhauscharakter zweier an der Grundstücksgrenze aneinandergebauter Gebäude beseitigt.
Ein Vorhaben, das den Doppelhauscharakter aufhebt, verstößt gegenüber dem Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.
Ob zwei grenzständig errichtete Gebäude ein Doppelhaus bilden, ist aufgrund einer Würdigung quantitativer und qualitativer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; weder eine rein mathematische Betrachtung noch allein eine bestimmte Perspektive (Straßen- oder Rückansicht) ist ausschlaggebend.
Der Eindruck eines unzulässigen einseitigen Grenzanbaus kann auch durch einen nicht grenzständigen Anbau entstehen, wenn dieser die bisherige Doppelhaushälfte in seinen Dimensionen und seiner Wirkung so verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen.
Die Anpassung eines Anbaus an Geschossigkeit sowie Dachform und -neigung des Bestandsgebäudes schließt eine Dominanz des Anbaus und damit die Aufhebung des Doppelhauscharakters nicht aus, wenn Umfang und Proportionen eine massive Veränderung des Baukörpers bewirken.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4326/20
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je 1/2.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Anbaus an ein Wohnhaus.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 424 (W. Straße 111 in G.; im Folgenden: Nachbargrundstück). Der Beigeladene sowie dessen Ehefrau sind Eigentümer des südlich angrenzenden und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 425 (W. Straße 113 in G.; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die beiden Wohnhäuser sind an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut, das Wohnhaus des Beigeladenen liegt dort leicht zurückversetzt. Die Länge und Breite der beiden Baukörper sind nahezu identisch. Sie sind eingeschossig errichtet und weisen ein Satteldach mit gleicher Dachneigung auf, deren - etwa gleich hoher - Dachfirst parallel zur Straße verläuft. Die jeweiligen Garagen schließen sich nördlich bzw. südlich an die Wohnhäuser an und sind grenzständig errichtet.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus mit Satteldach an die westliche, zum rückwärtigen Garten ausgerichtete, 11,99 m breite Außenwand seines Wohnhauses, so dass das Wohnhaus einen L-förmigen Grundriss erhält. Der 7,61 m breite und 8,00 m tiefe Anbau schließt mit seiner Südseite mit der südlichen Außenwand des Bestandsgebäudes ab. Die nördliche Außenwand des Anbaus weist einen Abstand zur Grundstücksgrenze der Kläger von 4,37 m auf. Die Firsthöhe des orthogonal zum Bestandsgebäude verlaufenden Satteldachs beträgt 6,96 m und ist damit niedriger als die 7,28 m betragende Höhe des Satteldachs des Bestandsgebäudes. Sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung ist im Anbau eine 4,40 m breite Gaube im Satteldach genehmigt, in der sich jeweils ein Fenster befindet. Durch den Anbau erhöht sich die Grundfläche des Wohnhauses von 127,19 m² auf 188,11 m² und die Wohnfläche von 139,40 m² auf 232,46 m².
Nachdem im September 2020 mit der Errichtung des Anbaus begonnen wurde, baten die anwaltlich vertretenen Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 2. November 2020 um Übersendung der Baugenehmigung, die sie mit auf den 13. November 2020 datiertem Schreiben der Beklagten erreichte.
Die Kläger haben am 12. November 2020 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der genehmigte Anbau verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil er den bestehenden Doppelhauscharakter entfallen lasse. Es handele sich angesichts seiner Größe um einen nicht untergeordneten Anbau, der zudem nicht - wie bei einem Doppelhaus typisch - grenzständig errichtet werden solle. Nahezu die gesamte Tiefe ihres Grundstücks werde von dem Anbau flankiert, von dessen Fenster aus sämtliche Bereiche ihres Gartens einsehbar seien.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 zur Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück W. Straße 113 in G. aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Doppelhauscharakter werde gewahrt, da sich an der Höhe, der Dachform, der Geschossigkeit sowie der Breite der beiden Haushälften nichts geändert habe. Der auch grenzständig mögliche Anbau weise zu den Klägern einen Grenzabstand auf, der über die gesetzlichen Regelungen hinausgehe. Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger durch das genehmigte Gaubenfenster im Anbau begründeten keine Rücksichtslosigkeit ihnen gegenüber.
Der Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, schon vor der Errichtung des Anbaus habe kein Doppelhauscharakter bestanden. Sähe man dies anders, sei er durch den Anbau nicht entfallen, da sich Höhe, Dachform, Geschossigkeit und Breite des Doppelhauses nicht verändert hätten. Das Grundstück der Kläger sei schon vom Bestandsgebäude aus einsehbar gewesen.
Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat am 26. Juli 2022 einen Ortstermin durchgeführt.
Mit Urteil vom 2. März 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich in die offene Bauweise der näheren Umgebung ein. Der bestehende Doppelhauscharakter zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken W. Straße 111 und 113 werde durch den Anbau trotz der erheblichen Erhöhung der Grund- und Wohnfläche sowie des Bauvolumens nicht beseitigt. Aus der straßenseitigen Perspektive lasse sich eine Veränderung des sich über ca. 24,00 m erstreckenden Doppelhauses nicht feststellen. Andere Perspektiven ließen den Anbau zwar deutlich hervortreten, dennoch ordne er sich noch unter, da er die Firsthöhe des Bestandsgebäudes erkennbar unterschreite sowie mit einem Satteldach versehen und rechtwinklig zum Hauptgebäude angeordnet sei. Die durch den Anbau ermöglichte Einsehbarkeit des Grundstücks der Kläger sei - auch angesichts der schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten - diesen gegenüber nicht rücksichtslos.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Der Anbau weise zwar einen Grenzabstand zu ihrem Grundstück auf. Er ordne sich dem Bestandsgebäude aber nicht unter. Vielmehr führe er zu einer Erweiterung der Grundfläche des Baukörpers auf dem Vorhaben-grundstück um fast die Hälfte sowie nahezu zu einer Verdopplung der Bebauungstiefe. Zudem nehme er den überwiegenden Teil der rückwärtigen Wand des Bestandsgebäudes ein und sei lediglich 32 cm niedriger als der Dachfirst des vorhandenen Gebäudes, was von ihrem Grundstück aus nicht einmal erkennbar sei. Das Fenster in der Dachgaube ermögliche eine ihnen gegenüber rücksichtslose Einsichtnahme in ihren Gartenbereich sowie ihre Wohn- und Schlafräume.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. März 2023 zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Juli 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Doppelhauscharakter werde durch den rückwärtigen Anbau nicht aufgebrochen. Die Straßenansicht der beiden Haushälften bliebe unverändert. Auch aus rückwärtiger Perspektive erschienen die beiden Haushälften als ein Gebäude. Der erkennbar auf das Bestandsgebäude abgestimmte Anbau ordne sich diesem unter, da die Firsthöhe des Bestandsgebäudes signifikant unterschritten, die bisherige Geschossigkeit durch den Anbau gewahrt und die eigentliche Breite der beiden Haushälften nicht vergrößert werde. Der Anbau nehme nur einen Teil der rückwärtigen Außenwand in Anspruch und wahre einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger von mehr als 4,00 m. Zudem würden die Wirkungen des Anbaus durch die auf das Bestandsgebäude abgestimmte Dachform und -neigung sowie die Größe ihres Grundstücks gemildert. Von dem Fenster in der Dachgaube des Anbaus seien keine den Klägern gegenüber rücksichtslose Einsichtnahmen in deren Grundstück möglich. Die Einsehbarkeit sei nicht wesentlich neu und angesichts der vorhandenen Vegetation nicht umfassend. Die Kläger könnten sich auch vor ungewollten Einsichtnahmen abschotten.
Am 18. Juni 2025 hat der Berichterstatter des Senats eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie zu ihren Lasten gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Das genehmigte Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Bauweise in nachbarrechtswidriger Weise nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, dessen Verwirklichung den Doppelhauscharakter zweier an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebauter Baukörper beseitigt. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 38.
Das ist hier der Fall.
1. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, das im unbeplanten Innenbereich gelegen ist, zeichnet sich durch eine offene Bauweise i. S. v. § 22 Abs. 2 BauNVO aus. Dies ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Karten und Luftbildaufnahmen. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergaben sich auch bei dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin, dessen Eindrücke er dem Senat vermittelt hat, nicht.
2. Das Wohnhaus der Kläger bildete zusammen mit dem Wohnhaus des Beigeladenen ohne den genehmigten Anbau ein sogenanntes Doppelhaus.
a. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 13, und vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris Rn. 18 ff., sowie Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 43.
Mithin lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 45, und Beschluss vom 19. September 2023 - 10 B 591/23 -, juris Rn. 7.
Maßgeblich ist dabei weder allein die Straßenansicht noch allein die rückwärtige Perspektive von einem oder beider der mit den aneinandergebauten Baukörpern bebauten Grundstücke. Entscheidend ist vielmehr, ob die aneinander gebauten Baukörper den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stören, eben weil sie noch als ein Gebäude erscheinen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2021 - 10 B 511/21 -, juris Rn. 4 f., m. w. N.
b. Gemessen daran stellten die Wohnhäuser der Kläger und des Beigeladenen ein Doppelhaus dar. Die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebauten Baukörper auf dem Vorhaben- und dem Nachbargrundstück bildeten eine bauliche Einheit. Es handelte sich um nahezu spiegelbildlich errichtete Baukörper. An dem Doppelhauscharakter hatte sich auch durch die Errichtung des eingeschossigen, lediglich 3,50 m breiten und 1,00 m tiefen Vorbaus an der straßenseitigen Gebäudewand des Wohnhauses des Beigeladenen auf Grundlage der ihm erteilten Baugenehmigung vom 4. Februar 2015 nichts geändert.
3. Der genehmigte Anbau beseitigt den Doppelhauscharakter.
In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau oder dessen Eindruck ist in der offenen Bauweise unzulässig.
Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann auch dann entstehen, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen. Ob ein nicht grenzständiger Anbau die bisherige bauliche Einheit zweier Doppelhaushälften aufhebt, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, juris Rn. 9.
Dies zu Grunde gelegt führt der mit einem Grenzabstand von 4,37 m zum Nachbargrundstück genehmigte Anbau zu einer massiven Veränderung der bisherigen Doppelhaushälfte des Beigeladenen mit der Folge, dass die beiden Baukörper nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen und der Doppelhauscharakter entfällt.
Nach dem vor Ort gewonnen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat vermittelt hat, dominiert der rückwärtige Anbau angesichts seiner Abmessungen sowohl vom Vorhaben- als auch vom Nachbargrundstück aus betrachtet die rückwärtige Gebäudefront und ordnet sich dem Gesamtkörper nicht unter. Das Wohnhaus des Beigeladenen ist im Bestand 11,99 m breit und (im nördlichen Teil) 8,49 m bzw. (im südlichen Teil) 9,49 m tief. Der genehmigte Anbau führt zu einer erheblichen Vergrößerung des bisherigen Baukörpers. Er schließt sich westlich auf einer Breite von 7,61 m an diesen an und nimmt damit den Großteil der rückwärtigen Wand des Bestandsgebäudes ein. Zudem ragt er mit einer Tiefe von 8,00 m weit in den rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks hinein. Damit wird die Tiefe des Gebäudes des Beigeladenen gemessen am Bestand fast verdoppelt. Hinzu kommt, dass der Anbau mit seiner Firsthöhe von 6,96 m nur marginal niedriger als das eine Firsthöhe von 7,28 m aufweisende Bestandsgebäude ist. Dieser geringe Höhenunterschied von lediglich 32 cm ist zudem nicht aus allen Perspektiven, insbesondere nicht vom rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks aus, erkennbar. Die Massivität des Anbaus wird durch die beiden etwa 4,30 m breiten und 1,67 m hohen Dachgauben, die nach der Baugenehmigung lediglich leicht zurückversetzt von den Außenwänden in der nördlichen sowie südlichen Dachhälfte des Anbaus hätten errichtet werden dürfen, noch verstärkt. Der vor Ort gewonnene Eindruck konnte vom Senat insoweit nicht zugrunde gelegt werden, weil die Aufbauten in Abweichung von der Baugenehmigung als Verlängerung der Außenwand nach oben errichtet worden sind und schon nicht hinter die Außenwand zurücktreten.
Die erhebliche (quantitative) Veränderung der bisherigen Doppelhaushälfte durch den Anbau zeigt sich auch daran, dass sich durch ihn die Grundfläche des Wohnhauses von ehemals 127,19 m² um 60,92 m² auf 188,11 m² und damit um etwa 48 Prozent vergrößert und die Wohnfläche sogar von 139,40 m² auf 232,46 m² anwächst, was einer Veränderung von knapp 67 Prozent entspricht.
Durch den Anbau hat sich ferner das Verhältnis von Länge und Breite des Wohnhauses des Beigeladenen verändert. Während bislang die straßenseitige Außenwand mit 11,99 m die Längsseite des Baukörpers bildete, liegt sie nun bei der südlichen Außenwand, da sich diese durch den Anbau von 9,49 m auf 17,49 m verlängert hat. Zugleich hat sich die Form der Grundfläche des Wohnhauses des Beigeladenen - von rechteckig zu L-förmig - erheblich verändert.
Die Anpassung des Anbaus an das Bestandsgebäude hinsichtlich der Geschossigkeit sowie der Dachform und -neigung vermag den dominierenden Eindruck des Anbaus nicht zu beseitigen. Dies gilt ebenso für den von dem Beigeladenen geltend gemachten Umstand, dass sein Grundstück größer als das Nachbargrundstück sei. Die (unterschiedliche) Grundstücksgröße führt auch nicht, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung offenbar geltend machen wollte, zu einer Veränderung des Prüfungsmaßstabes. Dieser begründet sich allein durch den Umstand, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden.
Auch die straßenseitige Ansicht, der die Beklage mit ihrem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die maßgebliche Perspektive des unbeteiligten Dritten im Übrigen ein zu hohes Gewicht beimisst, ist von dem Anbau berührt. Er ist nur dann nicht erkennbar, wenn man sich auf der W. Straße etwas nördlich des Doppelhauses bzw. mittig vor dem Doppelhaus befindet. Ein Blick von der W. Straße aus südlicher Richtung lässt hingegen bereits den massiven seitlichen Anbau an das Bestandsgebäude erkennen.
Dem genehmigten Anbau fehlt eine Entsprechung auf dem Nachbargrundstück. Die dort vorhandenen Freiflächen werden durch den Anbau trotz dessen Grenzabstandes weitgehend abgeriegelt.
Auf die Frage, ob das nach Norden ausgerichtete Gaubenfenster im Anbau den Klägern gegenüber rücksichtslose Einsichtnahmen in deren Grundstück ermöglicht, kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.