Zulassung der Berufung gegen Nachtragsbaugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen zur als „1. Nachtrag zur Baugenehmigung“ bezeichneten Genehmigung. Das OVG lehnte die Zulassung nach §124 VwGO ab. Es bestätigte, dass Nachtragsbaugenehmigungen das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändern dürfen und die angefochtene Genehmigung ein aliud darstellt. Die Kostenregelung wurde getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine Zulassungsgründe (keine ernstlichen Zweifel, keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz) ersichtlich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachtragsbaugenehmigung darf nur Ergänzungen oder Änderungen enthalten, die das ursprünglich genehmigte Vorhaben nicht in seinem Wesen verändern; sie darf kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben (aliud) regeln.
Ein aliud liegt vor, wenn sich das neue Vorhaben in baurechtlich relevanten Kriterien so von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu zu prüfen ist.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Sachrüge ohne substantiierten Darlegungsbedarf genügt nicht.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Darlegung eines klärungsbedürftigen, für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bedeutsamen Rechts- oder Tatsachenproblems.
Eine Zulassung wegen angeblicher Divergenz ist nur zu gewähren, wenn tatsächlich eine von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts abweichende, auf den Streitfall anwendbare Entscheidung vorliegt; unterschiedliche Fallgestaltungen begründen keine Divergenz.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3557/05
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Januar 2008 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angefochtene, als „1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 16. Juli 1997“ bezeichnete Baugenehmigung keine sog. Nachtragsbaugenehmigung sei, ist unbegründet.
Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, wenn dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt für sich genommen die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - "aliud" - regeln.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 -, vom 10. Januar 2007 – 10 B 2409/06 -, vom 21. September 2006 – 10 A 1508/05 – und vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 - ;Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2007, § 75 Rn. 118 m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen gestattet die angefochtene Genehmigung vom 28. Mai 1998, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als "aliud" anzusehen ist. Ein "aliud" ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist.
OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -; vgl. zum feststellenden Teil der Baugenehmigung Boeddinghaus/Hahn/Schulte, aaO., § 75 Rn. 1 m.w.N.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens allein wegen der nicht unwesentlichen Umorganisation der Stellplatzanlage mit der veränderten Anordnung der Stellplatzflächen und der Schaffung separater Zu- und Ausfahrten neu gestellt habe. Die Klägerin zeigt demgegenüber im vorliegenden Verfahren keine Gesichtspunkte auf, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Das zitierte Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 19. Oktober 1995 – 3 S 2295/94 -, BRS 57 Nr. 191, betrifft einen anders gelagerten Fall, nämlich eine Genehmigung, die eine Änderung einer Garage zum Inhalt hatte und das genehmigte Vorhaben im Übrigen unberührt ließ. Aus dem zitierten Beschluss des 7. Senat des beschließenden Gerichts vom 27. Dezember 1993 – 7 B 3098/03 – ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Denn es geht hier nicht um die Frage, ob durch Nachtragsgenehmigungen zugelassene Änderungen eins Bauvorhabens, durch die gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden bzw. werden sollen, als rechtserhebliche Änderungen des Bauvorhabens und damit als aliud anzusehen sind.
Vgl. hierzu und zu dem zitierten Beschluss des 7. Senates: Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O., Rdnr. 119.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Einen solchen Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsschrift nicht auf. Die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Baugenehmigung durch Nachtragsbaugenehmigungen ergänzt werden können, sind – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt.
3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zuzulassen. Der von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Beschluss des 7. Senats des OVG NRW vom 27. Dezember 1993 betrifft, wie dargelegt, eine andere Fallgestaltung und stellt auch keinen Rechtssatz auf, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.