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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 633/25.A·01.06.2025

Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG abgelehnt wegen fehlender Grundsatzdarlegung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine konkrete Klärungsbedürftigkeit und keine hinreichenden Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenbewertungen darlegt. Veraltete oder einzelfallbezogene Quellen genügen nicht zur Begründung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Vorlage eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die einer obergerichtlichen Klärung bedarf.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sie hat; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte (z.B. bestimmte, begründete Erkenntnisquellen, gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass entgegen den Feststellungen der Vorinstanz zu entscheiden wäre.

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Zur Erforderlichkeit der Darlegung gehört, dass veraltete, rein einzelfallbezogene journalistische Schilderungen oder allgemeine Lageberichte ohne konkrete, den Einzelfall stützende Hinweise in der Regel nicht ausreichen, um die Feststellungen der Vorinstanz ernsthaft in Frage zu stellen.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; dem Antragsteller können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ohne dass Gerichtskosten zu erheben sind.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 245/24.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017       - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung mit der vom Kläger formulierten Frage nicht.

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Er hält für klärungsbedürftig,

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ob christlichen Kopten, die bereits von einer muslimischen Gruppierung bzw. einer muslimischen Person bedroht und angegriffen wurden, in Ägypten eine landesweite Verfolgung droht, insbesondere, wenn eine Beweislage geschaffen wurde, die es ermöglicht, den Christen mit einer Anzeige wegen einer Straftat zu überziehen.

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Die von ihm angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Sie lassen überdies nicht erkennen, dass die aufgeworfene Frage überhaupt einer Klärung über den Einzelfall hinaus zugänglich sein könnte.

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Die angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2016 und vom 23. Oktober 2017 sowie die darin genannten Erkenntnisquellen sind schon mangels Aktualität nicht geeignet, die auf jüngeren Quellen beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der zitierte Internetbericht „Ägypten: Übergriff auf Christin bleibt unbestraft“ vom 26. August 2022 bietet mit seiner Einzelfallschilderung und einer knappen allgemeinen Einschätzung eines Journalisten zur Lage der koptischen Christen keine Anhaltspunkte dafür, dass die formulierte Frage im Sinne des Klägers zu beantworten sein könnte. Letzteres gilt auch für den von ihm angeführten Open Doors-Bericht zur Christenverfolgung in Ägypten (Berichtszeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023). Danach sind koptische Christen - wie der Kläger - in der Regel gerade nicht von Verfolgung betroffen, sondern vielmehr Christen aus anderen traditionellen Kirchen sowie christliche Konvertiten muslimischer Herkunft.

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Der Vortrag, es sei nicht erkennbar, dass vor einer Bedrohung durch private Akteure wirksamer staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden könne und es hinreichend sicher sei, dass gegen den Kläger nicht strafrechtlich mit rechtsstaatswidrigen Folgen vorgegangen werde, genügt nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen. Auch mit den Ausführungen in der Antragsbegründung zu den Haftbedingungen, die bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung drohten, wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die formulierte Frage nicht dargelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).