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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 623/93·19.01.1997

Berufung zu Abstandflächen und Bebauungsplan: Klageabweisung bestätigt

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt bauaufsichtliche Maßnahmen gegen ein gegenüberliegendes Kaufhaus, da dieses Abstandflächen zu ihrem Grundstück nicht einhalte. Zentrale Frage ist, ob der Beklagte Maßnahmen anordnen musste. Das Gericht weist die Berufung zurück: Das Gebäude ist materiell rechtmäßig hinsichtlich der Abstandflächen, da ein wirksamer Bebauungsplan geringere Tiefen festsetzt; formelle Illegalität reicht nicht für Anordnungen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung eines Teilabbruchs oder anderer bauaufsichtlicher Durchgriffmaßnahmen muss das Bauwerk sowohl formell als auch materiell illegal sein.

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Zwingende Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans (z.B. Baulinien, verbindliche Gebäudehöhen) können nach § 6 Abs. 16 BauO NW 1995 die nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften einzuhaltende Tiefe von Abstandflächen verringern.

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Ein Gebäude, das in seinen die Abstandflächen bestimmenden Merkmalen den verbindlichen Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans entspricht, ist insoweit materiell rechtmäßig und unterliegt nicht den ansonsten geltenden größeren Abstandflächenpflichten.

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Die Bauaufsichtsbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW; eine bloße formelle Unrechtmäßigkeit der Baugenehmigung allein begründet diese Eingriffsbefugnis nicht ohne materielle Rechtswidrigkeit des Bauwerks.

Relevante Normen
§ 8 BauO NW 1970 i.V.m. Abstandflächenverordnung§ 6 BauO NW 1984§ 6 Abs. 2 und 5 BauO NW§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO§ 130a VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 2589/89

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.------- gasse 17 in E. . Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks L.-------gasse 6, das dem Grundstück der Klägerin auf der anderen Seite der L1.-------gasse gegenüberliegt.

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Aufgrund einer Baugenehmigung des Beklagten vom 26. August 1983 mit Nachtragsbaugenehmigung vom 4. April 1984 errichtete die Beigeladene auf ihrem Grundstück ein fünfgeschossiges Kaufhaus mit zurückgesetztem sechsten Technikgeschoß. Zur L1.- ------gasse hin ist das Kaufhaus unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet und hat hier eine Wandhöhe von etwa 22 m. Die L1.-------gasse ist etwa 10 m breit.

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Bei Erteilung der Baugenehmigung bestand für diesen Bereich der Bebauungsplan Nr. 843 - Altstadt - der Stadt E. . Auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Bebauungsplan für nichtig (Urteil vom 22. Mai 1987 - 10a NE 53/84 -). Auf eine Klage der Klägerin hob der Senat die Baugenehmigung nebst Nachtragsbaugenehmigung für den Neubau des Kaufhauses auf (Urteil vom 19. September 1988 - 10 A 2547/86 -): Die Baugenehmigung verstoße gegen § 8 BauO NW 1970 i.V.m. den Vorschriften der Abstandflächenverordnung. Die Baugenehmigung stehe nicht in Einklang mit § 6 BauO NW 1984 die danach erforderliche Abstandfläche sei nicht eingehalten.

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Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten auf, der Beigeladenen aufzugeben, durch Rückversetzung der an die L1.-- -----gasse grenzenden Außenwand des Kaufhauses oder durch Verringerung seiner Höhe einen Zustand herzustellen, der den bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften entspreche.

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Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Januar 1989 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident Düsseldorf durch Bescheid vom 27. Dezember 1989 zurück.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 1989 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsident Düsseldorf vom 27. Dezember 1989 zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen Maßnahmen anzuordnen, durch die das Geschäftshaus auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 327, Flurstücke 65 und 70 in E. eine Abstandfläche von 0,5 H bis zur Mitte der L1.-------gasse (§ 6 Abs. 2 und 5 BauO NW) einhält.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.

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Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Während des Verfahrens erster Instanz ist der Bebauungsplan Nr. 843 I der Stadt E. in Kraft getreten. Er erfaßt sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das Grundstück der Klägerin. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet Kerngebiet fest. Für die Überbauung sowohl des Grundstücks der Klägerin als auch des Grundstücks der Beigeladenen setzt der Bebauungsplan Baulinien fest, die mit der Straßenbegrenzungslinie übereinstimmen. Der Bebauungsplan setzt durchgängig geschlossene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 1,0 und für den hier interessierenden Bereich eine Geschoßflächenzahl von 6,0 und eine Gebäudehöhe von 51,10 m über NN zwingend fest. Die zwingend festgesetzten Gebäudehöhen können aufgrund einer textlichen Festsetzung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO um bis zu 3,50 m unterschritten werden. Textlich näher geregelt ist ferner eine Ausnahme für ein zusätzliches Technikgeschoß zur Unterbringung technischer Anlagen, z.B. Aufzugseinrichtungen oder Be- und Entlüftungsanlagen. Einen Normenkontrollantrag der Klägerin gegen diesen Bebauungsplan lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 19. November 1996 - 10a D 161/93.NE - ab.

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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 10 A 2547/86, der Verfahrensakte 10a D 161/93.NE, der Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 843 I - Altstadt - der Stadt E. sowie der Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan (überreicht im Verfahren 10a D 161/93.NE) ferner auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die der Beklagte in diesem Verfahren und dem Normenkontrollverfahren 10a D 161/93.NE vorgelegt hat.

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II.

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Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte gegen die Beigeladene die begehrten bauaufsichtlichen Maßnahmen anordnet. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen die hierfür einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzusetzen.

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Der von der Klägerin begehrte Teilabriß des Kaufhauses setzt dabei voraus, daß dieses Gebäude formell und materiell illegal ist. Dies ist indes nicht der Fall.

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Das Kaufhaus ist zwar insgesamt formell illegal. Es ist ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet. Diese hat der Senat vielmehr durch Urteil vom 19. September 1988 - 10 A 2547/86 - aufgehoben.

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Das Kaufhaus ist jedoch materiell legal, soweit es hier darauf ankommt. Die Klägerin verlangt nach ihrem in diesem Verfahren gestellten Antrag von dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten nur insoweit, als das streitige Kaufhaus die Abstandfläche nach § 6 BauO NW zu ihrem Grundstück nicht einhält. Deshalb kommt es auch nur darauf an, ob das Gebäude in dieser Hinsicht materiell legal ist oder nicht.

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Das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt mit seiner zur L1.-------gasse gelegenen Außenwand nicht gegen § 6 BauO NW 1995.

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Die vor dieser Außenwand einzuhaltende Abstandfläche muß allerdings grundsätzlich eine Tiefe von mindestens 11 m haben. Dies ergibt sich aus der Wandhöhe von etwa 22 m und der notwendigen Tiefe der Abstandfläche von 0,5 H (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Satz 5, § 6 Abs. 5 Satz 1 zweiter Spielgestrich BauO NW 1995). Diese Abstandfläche müßte ferner auf dem Grundstück selbst liegen oder auf öffentlichen Verkehrsflächen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Auf dem eigenen Grundstück liegt die Abstandfläche nicht, weil das Gebäude mit seiner Außenwand auf der Straßenbegrenzungslinie errichtet ist; die regelmäßig einzuhaltende Abstandfläche liegt ferner jenseits der Mitte der L1.-------gasse , die nur etwa 10 m breit ist.

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Das Gebäude der Beigeladenen braucht jedoch mit seiner Außenwand an der L1.-------gasse nur eine geringere Tiefe der Abstandfläche einhalten. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 16 BauO NW 1995. Ergeben sich durch zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Tiefen der Abstandflächen, so gelten nach § 6 Abs. 16 BauO NW 1995 diese Tiefen. Der hier einschlägige Bebauungsplan Nr. 843 I - Altstadt - der Stadt E. enthält zwingende Festsetzungen, durch die sich eine geringere Tiefe der Abstandfläche ergibt. Der Bebauungsplan setzt zum einen eine Baulinie fest, die mit der Straßenbegrenzungslinie übereinstimmt. Danach ist die Außenwand des Gebäudes zwingend (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) an der Straßenbegrenzungslinie zu errichten. Der Bebauungsplan setzt ferner gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 BauNVO die Höhe der baulichen Anlagen mit 51,10 m über NN fest. Dies entspricht der tatsächlichen Höhe der Außenwand des streitigen Gebäudes. Dieses Gebäude entspricht deshalb mit seinen, die Tiefe der Abstandflächen bestimmenden Merkmalen (Höhe der Außenwand und deren Standort auf dem Grundstück) zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Für dieses Gebäude gilt deshalb die sich daraus ergebende geringere Tiefe der Abstandfläche.

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Der hierfür einschlägige Bebauungsplan Nr. 843 I - Altstadt - der Stadt E. ist wirksam. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1996 - 10a D 161/93.NE -. Der Senat hat die dafür angeführten Gründe nachgeprüft und macht sie sich zu eigen. Wegen der Einzelheiten wird deshalb auf das angeführte Urteil verwiesen, das den Beteiligten bekannt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO).

35

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.