Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu Baugenehmigungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt sind. Die Begründung der Kläger greift die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert an; Abstands- und Kubaturverhältnisse rechtfertigen keine Aufhebung.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt; kein Vorbringen ernstlicher Zweifel oder grundsätzlicher Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller den tragenden Rechtssatz oder die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten die Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen.
Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiierte Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausreichenden Relevanz.
Das Rücksichtnahmegebot und die Annahme einer "erdrückenden Wirkung" setzen eine Gesamtwürdigung konkreter Umstände (Abstände, Geländehöhe, Kubatur, Lage) voraus; bloße Unterschiede in Höhe oder Geschosszahl begründen für sich genommen keine Rücksichtslosigkeit.
Eine Verletzung eigener Rechte durch eine Baugenehmigung liegt nur vor, wenn aus der konkreten Genehmigung für den Kläger schutzwürdige, rechtlich relevante Nachteile folgen; abstrakte oder allgemein gehaltene Einwendungen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit §15 Abs.1 BauNVO sind Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Gebäude unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse zu bewerten; gestaffelte Bebauung kann mit der Eigenart des Baugebiets vereinbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 5203/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Die Kläger meinen, die von ihnen angegriffenen Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite (im Folgenden: Vorhaben) verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere weil die Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück haben würden. Die Behauptung einer zu erwartenden erdrückenden Wirkung hat bereits das Verwaltungsgericht aus unterschiedlichen Gründen zurückgewiesen. Es hat die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bausenate des Oberverwaltungsgericht zu diesem seltenen Fall einer rücksichtslosen Bebauung zitiert, den maßgeblichen Obersatz wiedergegeben und den Sachverhalt darunter in nicht zu beanstandender Weise subsumiert. Wenn die Kläger gleichwohl vorbringen, die Vorhaben sei nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 – rücksichtslos, liegt dieses Vorbringen angesichts der von dem Verwaltungsgericht festgestellten Entfernungen von 35 m beziehungsweise 28 m zwischen dem jeweils höchsten Punkt der Vorhaben und dem Haus der Kläger offensichtlich neben der Sache. Die allgemeinen Ausführungen der Kläger zum Rücksichtnahmegebot geben angesichts der Dimensionen der Vorhaben und deren Abständen zu ihrem Haus nichts dafür her, dass die Vorhaben gegen dieses Gebot verstoßen könnten, wobei der Senat insoweit allein die Beachtung der einschlägigen Abstandsflächenvorschriften nicht als ausschlaggebend ansieht. Auch das Verwaltungsgericht hat – entgegen der Kritik der Kläger – die Verneinung eines zu ihren Lasten gehenden Verstoßes der Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorrangig oder gar allein mit der Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Abstandsflächenvorschriften begründet. Im Übrigen ist es in bebauten Gebieten keinesfalls unüblich, dass auf benachbarten Grundstücken Gebäude unterschiedlicher Höhe mit einer unterschiedlichen Zahl von Vollgeschossen und/oder Wohneinheiten errichtet werden. Allein aus diesen Unterschieden lässt sich naturgemäß eine Rücksichtslosigkeit der jeweils höheren Gebäude gegenüber den jeweils niedrigeren Gebäuden nicht herleiten.
Soweit die Kläger wegen der Kubatur der genehmigten baulichen Anlagen oder wegen der von ihnen so bezeichneten Gebäudemasse der Sache nach einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO beklagen, vermag der Senat angesichts der gestaffelten Form der vorgesehenen Bebauung im hängigen Gelände mit sechs beziehungsweise neun Wohneinheiten nicht zu erkennen, dass sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des festgesetzten Baugebiets widersprächen oder von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären.
Auch die weiteren Ausführungen der Kläger, dass die Erschließung der Vorhaben nicht gesichert sei, weil die Erschließungsstraße nicht über einen Wendehammer verfüge und Müll-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge nicht rückwärts fahren dürften, geben für eine durch die angefochtenen Baugenehmigungen bedingte Verletzung eigener Rechte der Kläger nichts her.
Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen der Kläger lassen sich konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen, die in einem möglichen Berufungsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein könnten, nicht – auch nicht sinngemäß – entnehmen. Dies gilt auch für die von ihnen in diesem Zusammenhang begehrte Feststellung,
"dass der Abstand von Gebäuden nur ein Indiz sein kann, indes aber weitere Faktoren wie Geländehöhe, Kubatur der Planvorhaben und die Einbeziehung der gesamten Bebauung im gesamten Umkreis einzubeziehen sind und dazu führen können, dass auch bei Einhaltung des Abstandes von einer erdrückenden Wirkung des Eingemauertseins auszugehen ist".
Die maßgeblichen Grundsätze für die Annahme einer erdrückenden Wirkung sind in der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung geklärt.
Die weiter sinngemäß aufgeworfenen Fragen,
ob das Fehlen eines Wendehammers beziehungsweise die flächenmäßig nicht ausreichende Ausgestaltung einer Wendemöglichkeit in Verbindung mit dem Rückfahrverbot für Müllwagen und Feuerwehren bei Stichstraßen/Sackgassen zu einer nicht ausreichenden Erschließung mit der Folge führe, dass mehrgeschossige Wohnhäuser mit mehr als 2 Wohneinheiten an diese Straße nicht angebaut werden dürften,und ob eine mehrgeschossige Bebauung unzulässig ist, wenn die feuerschutzrechtlichen Vorschriften sowie die für Feuerwehrleute und Müllarbeiter geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,
würden sich in einem möglichen Berufungsverfahren nicht stellen, da die Kläger eine Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigungen nur erreichen können, wenn sie durch diese in eigenen Rechten verletzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).