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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 592/17·20.06.2018

Berufungszulassung im Nachbarstreit: Lärmprognose zum Einkaufszentrum ausreichend

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Aufhebung einer Baugenehmigung für Neubau/Erweiterung eines Einkaufszentrums. Er rügte u.a. unzureichende Lärmbegutachtung (Rolltor, Anlieferverkehr) sowie Gebietswahrung und Verfahrensmängel. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel hinreichend dargelegt wurden. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm sei schlüssig prognostiziert; weiterer Aufklärungsbedarf habe sich dem VG ohne Beweisantrag nicht aufdrängen müssen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wird als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

2

Die bloße Behauptung, ein schalltechnisches Gutachten sei unvollständig oder bestimmte Geräuschquellen seien erheblich, genügt zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, wenn eine nachvollziehbare Prognose die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausweist.

3

Eine Rücksichtslosigkeit wegen Lärms kann nicht allein mit dem Hinweis auf „besondere Lästigkeit“ des Anlieferverkehrs begründet werden, wenn nicht aufgezeigt wird, weshalb trotz Berücksichtigung der TA-Lärm-Zuschläge und der genehmigten Betriebsbeschränkungen unzumutbare Belastungen zu erwarten sind.

4

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nur vor, wenn das Zulassungsvorbringen begründete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufwirft, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen.

5

Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist im Zulassungsverfahren nicht dargetan, wenn kein Beweisantrag gestellt wurde und sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nach dem Akteninhalt nicht aufdrängen musste.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 3270/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2016 für den Neubau und die Erweiterung eines Einkaufszentrums in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Juli 2016 (im Folgenden: Baugenehmigung) aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften. Auf einen Gebietswahrungsanspruch könne sich der Kläger nicht berufen. Wenn der Bebauungsplan wirksam sei, lägen das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück in unterschiedlichen Baugebieten. Nichts anderes ergebe sich aber auch dann, wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre. Die Baugenehmigung verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben sei nicht wegen der mit seiner Nutzung verbundenen Lärmemissionen gegenüber dem Kläger rücksichtslos. Nach der schalltechnischen Prognose der L. Schalltechnik GmbH vom 15. Oktober 2015 würden am Nachbarhaus N.-straße die Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) mit den Beurteilungspegeln von tags 54 dB(A) und nachts 29 dB(A) eingehalten. Ergänzend dazu habe die L. Schalltechnik GmbH in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass der höchste Beurteilungspegel zur Tageszeit im maßgeblichen Bereich für das Grundstück N.-straße 35 mit 53,6 dB(A) beziehungsweise gerundet 54 dB(A) ermittelt worden sei und sich für das Haus der Klägers ein niedrigerer Wert ergebe, weil dort abstandsbedingt ein etwas geringerer Beurteilungspegel als am Nachbargebäude N.-straße 35 zu erwarten sei. Nach einer durchgeführten Berechnung betrage der Beurteilungspegel am Wohngebäude N.-straße 33 zur Tageszeit 53,1 dB(A) beziehungsweise gerundet 53 dB(A). Diese Einschätzung habe der Gutachter nach Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung dahingehend konkretisiert, dass unter Berücksichtigung der weiteren Auflagen und Präzisierungen (zum Beispiel: Einbau eines Rolltores, Betrieb der Papierpresse nur bei geschlossenem Rolltor) der Gesamtbeurteilungspegel am Haus des Klägers zur Tageszeit 52,1 dB(A) betrage. Der Immissionsrichtwert für ein WA-Gebiet von 55 dB(A) werde damit sicher eingehalten. Das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht aus anderen Gründen verletzt.

5

Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht wegen der mit seiner Nutzung verbundenen Lärmemissionen gegenüber dem Kläger rücksichtslos, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger trägt insoweit zunächst vor, die schalltechnische Prognose sei unvollständig, weil sie die durch das Schließen und Öffnen des nachträglich genehmigten Rolltores verursachten Emissionen nicht berücksichtige. Diese seien aber wegen der pro Tag zugelassenen 40 Schließ- und Öffnungsvorgänge erheblich.

6

Die vermeintliche Erheblichkeit dieser Emissionen wird mit dem Zulassungsvorbringen jedoch ohne weitere Begründung lediglich behauptet. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der L. Schalltechnik GmbH unter Zugrundelegung der Vorgaben der Nachtragsbaugenehmigung der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Wohnhaus des Klägers sicher eingehalten werde. Dabei geht aus der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 7. Sep-tember 2016 überdies hervor, dass es zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht (einmal) erforderlich sei, dass – wie mit Auflage 2 der Nachtragsbaugenehmigung vorgegeben – der Betrieb der Papierpresse in der Anlieferzone des Lebensmittelmarktes nur bei geschlossenem Rolltor erfolge. Die Auflage stelle lediglich eine Vorsorgemaßnahme dar. Davon ausgehend ist die Annahme des Klägers, die mit dem Schließen und Öffnen des Rolltores verbundenen Geräusche könnten einen mit Blick auf die mögliche Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte an seinem Wohnhaus „erheblichen“ Beitrag leisten, fernliegend. Dass diese Geräusche insoweit nicht relevant sind, wird zudem bestätigt durch die Angaben in der auf dem Ausgangsgutachten vom 15. Oktober 2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juli 2016 beruhenden weiteren Stellungnahme der L. Schalltechnik GmbH vom 22. Juni 2017, wonach das Rolltor (Sektionaltor) nur zu einer rechnerischen Pegelerhöhung im Bereich der 2. Nachkommastelle führe.

7

Soweit der Kläger im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe die „besondere Lästigkeit“ des Anlieferungsverkehrs nicht richtig bewertet, zeigt er ebenfalls nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das Vorhaben wegen der mit seiner Nutzung verbundenen Lärmemissionen ihm gegenüber rücksichtslos sei. Er trägt insoweit vor, von den zehn genehmigten Anlieferungsfahrten pro Tag dürften vier innerhalb der Ruhezeiten zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr stattfinden; demnach könne es an sechs Tagen pro Woche während dieser Ruhezeiten zu insgesamt acht Ein- und Ausfahrten von Lkw mit jeweils für sich genommen besonders lästigen Immissionen kommen.

8

Inwieweit unabhängig von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen der besonderen Lästigkeit der mit dem Anlieferungsverkehr verbundenen Geräuschbelastung gegeben sein soll, wird hiermit jedoch nicht dargetan. Die TA Lärm sieht insbesondere Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vor (Nr. 6.5), die bei der Immissionsprognose nach den Angaben der Gutachter auch berücksichtigt wurden. Dass die Gutachter bei der Beurteilung der Geräuschsituation nicht den „Maximalfall“, also die vollständige Ausnutzung der Baugenehmigung, zugrunde gelegt hätten, trägt der Kläger selbst nicht vor. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt unter der Auflage 1 klar, dass zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, also während der Nachtzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen An- und Abfahrten von Anlieferungs- und Entsorgungsfahrzeugen nicht stattfinden dürfen.

9

Ungeachtet der Frage, inwieweit sein diesbezügliches Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2017 trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags noch zu berücksichtigen ist, legt der Kläger auch hiermit nicht hinreichend dar, dass das Vorhaben ihm gegenüber wegen der mit seiner Nutzung verbundenen Lärmemissionen rücksichtlos sein könnte. Die im Wesentlichen schlichte Bezugnahme auf bestimmte Passagen des Urteil des Senats vom 4. April 2017 im Verfahren 10 D 44/15.NE genügt hierfür nicht. Diese behandeln zum einen die Frage, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB aufgestellt werden durfte, was voraussetzt, dass auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuches genannten Kriterien der Rat zu der Einschätzung gekommen ist, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werde, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Diese Frage hat der Senat in jenem Fall mit Blick auf die zu erwartenden planbedingten Geräuschimmissionen verneint (S. 17 ff. des Urteilsabdrucks). Zum anderen bezieht sich der Kläger auf Ausführungen des Senats zu möglichen Abwägungsfehlern insbesondere im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Belange der Anwohner des Plangebiets (S. 30 ff. des Urteilsabdrucks). Inwieweit sich hieraus der Schluss auf die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger wegen der durch seine Nutzung verursachten Geräuschbelastung an dessen Wohnhaus ergeben soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht weiter erläutert. Dies gilt auch, soweit unter Berufung auf Ausführungen im besagten Normenkontrollurteil behauptet wird, es fehle insoweit an einer plausiblen schalltechnischen Begutachtung.

10

Der Kläger stellt im Weiteren die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne sich auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Abwehr des Vorhabens nicht mit Erfolg auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen, weil das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB in verschiedenen Baugebieten lägen, nicht durchgreifend in Frage. Dass die vormals geltenden Bebauungspläne mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan aufgehoben werden sollten mit der Folge, dass sie im Fall von dessen Unwirksamkeit nicht wieder aufleben würden, legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht dar. In der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, juris, Rn. 20 ff., hebt dieses gerade hervor, dass die Gemeinde einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss ausdrücklich fassen müsste. Dass dies hier geschehen wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Aus der von ihm in seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2017 zitierten Passage aus dem oben angesprochenen Normenkontrollurteil vom 4. April 2017 (S. 17 des Urteilsabdrucks) ergibt sich nichts anderes. Hieraus geht vielmehr hervor, dass auch der Senat von einem Wiederaufleben der früheren Bebauungspläne „S. 15“ und „S.15.4“ im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „S. 17“ ausgegangen ist. Ungeachtet dessen begründet der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht weiter, weshalb er sich im Fall der Unwirksamkeit auch der früheren Bebauungspläne und einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen könnte. Dass dies so wäre, drängt sich keinesfalls auf.

11

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

12

Vgl. zum Beispiel: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 10 A 1424/17 –, juris, Rn. 15.

13

Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt – nicht feststellen.

14

Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Die behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe es bei der in Bezug auf die beim Schließen und Öffnen des Rolltores verursachten Geräusche offenkundig unzureichenden Erkenntnislage nicht belassen dürfen, sondern habe – gegebenenfalls durch Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme seitens der L. Schalltechnik GmbH – aufklären müssen, ob der Immissionsrichtwert zur Tageszeit für ein WA-Gebiet von 55 dB(A) auch unter Berücksichtigung des Betriebs des Rolltores sicher eingehalten werde. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit auch nicht aufdrängen müssen. Wie bereits ausgeführt, erweist sich die Annahme des Klägers, die beim Schließen und Öffnen des Rolltores verursachten Geräusche könnten einen mit Blick auf die mögliche Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte an seinem Wohnhaus „erheblichen“ Beitrag leisten, als fernliegend.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

17

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).