Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung für Mobilfunkmast abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zur Baugenehmigung eines Mobilfunkmastes. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag als unbegründet abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung ersichtlich sind. Entscheidend war die Anwendbarkeit des neuen Bauordnungsrechts und die Einordnung der Anlage als bauliche Anlage gebäudegleicher Wirkung; zudem ergaben Standortbescheinigung und eingehaltene Grenzwerte keine Anhaltspunkte für Gesundheitsgefährdungen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster wird als unbegründet abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung substantiiert darzulegen; bloße Besorgnisse oder pauschale Einwände genügen nicht.
Wird nach Inkrafttreten einer geänderten Bauordnung nicht rechtzeitig ein Entscheidungsanspruch nach altem Recht geltend gemacht, ist im Regelfall das neue Recht anzuwenden.
Anlagen, die nach ihrer Art und Wirkung gebäudegleicher Wirkung sind, sind bei der Anwendung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften wie Gebäude zu behandeln; die bloße Bezeichnung als Mast führt nicht zur Außerkraftsetzung einschlägiger Regeln.
Eine nach dem Nachweisverfahren erstellte Standortbescheinigung, die die maßgeblichen Grenzwerte einhält und nicht erkennbar fehlerhaft ist, begründet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine substanzielle Überprüfung gesundheitlicher Gefährdungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1324/07
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht.
Nach Art. 2 Nr. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 - GV NRW S. 615 - kann ein Bauantragsteller verlangen, dass über einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängigen Bauantrag noch nach altem Recht entschieden wird; weitere Übergangsvorschriften bestehen nicht. Daraus folgt, dass im Regelfall das neue Recht ab seinem Inkrafttreten anzuwenden ist. So liegt es hier. Der Bauantrag wurde am 18. August 2006 gestellt, die Baugenehmigung am 6. Juli 2007 erteilt. Die Bauantragstellerin hat eine Entscheidung nach altem Recht nicht verlangt, so dass nach neuem Recht zu entscheiden war. Die Einwände der Zulassungsbegründung gegen die Bewertung des Vorhabens nach neuem Recht greifen nicht. Insbesondere führt die Annahme, der Mobilfunkmast sei keine "Wand" im abstandflächenrechtlichen Sinn, so dass § 6 Abs. 6 BauO NRW auf diese Anlage keine Anwendung finde, nicht weiter, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine bauliche Anlage gebäudegleicher Wirkung (§ 6 Abs. 10 BauO NRW) handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 - zu einem Schleuderbetonmast mit einem Durchmesser von unter 1m; Beschluss vom 23. Juli 2008 - 10 A 2957/07 - zu einem Stahlgittermast mit einer Basisabmessung von 1,42x1,42m.
Auch der Vortrag der Antragsbegründung zu den vom Kläger befürchteten Gesundheitsgefährdungen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat sieht derzeit keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Annahme einer Überprüfung zu unterziehen, dass von der auf der Grundlage einer Standortbescheinigung der C. genehmigten Mobilfunksendeanlage gesundheitsgefährdende Emissionen ausgehen werden. Denn die Grenzwerte der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder sind nach der Bescheinigung Nr. 59 1238 vom 5. Oktober 2006 eingehalten; Anhaltspunkte, dass diese Bescheinigung oder die maßgeblichen Grenzwerte selbst fehlerhaft wären, bestehen nicht. Die in der Bescheinigung festgesetzten Sicherheitsabstände (14,01m in Hauptstrahlrichtung) sind im Verhältnis zum Kläger eingehalten; sein Wohnhaus liegt etwa 150m vom Standort der Anlage entfernt.
Vgl. zum Stellenwert der Bescheinigung OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 10 A 1832/06 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.