Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen behaupteter Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Verfahren und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das OVG verweigert die Zulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Es betont, dass das Gericht nicht jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich behandeln muss und nur besondere Umstände eine Gehörsverletzung begründen. Mangels substantiierter Darlegungen ist der Antrag unbegründet; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargetaner Gehörsverletzung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen; es besteht jedoch keine Pflicht, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln.
Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn besondere Umstände darlegen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Die bloße Rüge oder Unzufriedenheit mit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung des Vorbringens begründet für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Bei der Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO reicht die einseitige Behauptung einer Gehörsverletzung ohne substantiiertes Darlegen besonderer Umstände nicht zur Zulassung aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2102/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör führt nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‑ 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass die Muslime aus seinem Dorf ihn bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht ausfindig machen könnten, und damit seine Aussagen in einer Art und Weise gewertet, die im Ergebnis der Situation gleichkomme, in der das Gericht seinen Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen habe. Dabei habe er in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Muslime hätten von seinem Versteck im Kloster erfahren und auch schließlich seinen Bruder gefunden. Damit zeigt der Kläger nach den obigen Maßstäben keine Gehörsverletzung auf, sondern wendet sich der Sache nach gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dieses hat überdies entscheidend darauf abgestellt, es sei ist bereits nicht ersichtlich, warum die Muslime aus dem Dorf des Klägers ausgerechnet an seiner Person ein solch gesteigertes Interesse haben sollten, dass diese selbst drei Jahre nach seiner Ausreise Bemühungen anstellen würden, ihn zu finden. Eine Verfahrensrüge erhebt der Kläger insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).