Zulassungsantrag zur Berufung in Denkmalschutzsache abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das Ordnungsverfügungen wegen Kiesaufschüttung im Vorgarten bestätigt und eine denkmalrechtliche Erlaubnis verneint hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger innerhalb der Frist keine konkret formulierte, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage vortrugen und die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegten. Später eingereichte Begründungsansätze blieben unberücksichtigt, da sie nicht fristgerecht waren.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Urteil damit rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe für die Zulassung der Berufung darzulegen; der Antrag muss die beanspruchten gesetzlichen Zulassungsgründe benennen und deren Erfüllung substanziiert darlegen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn sie eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung ist; diese Frage ist zu konkretisieren und zu begründen.
Bei Berufungszulassungsanträgen wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ein außerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gesetzten Frist eingereichter ergänzender Vortrag ist im Zulassungsverfahren unbeachtlich.
Die Ablehnung des Zulassungsantrags macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5815/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen.
Die Kläger machen von den in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründen ausdrücklich nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kläger haben innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine für ein nachfolgendes Berufungsverfahren entscheidungserhebliche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die einer allgemeingültigen Klärung über den Einzelfall hinaus zugänglich wäre. Eine solche lässt sich auch nicht sinngemäß ihrem Vortrag zur vermeintlichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entnehmen.
Selbst wenn man – obwohl eine klare Zuordnung des Vortrags der Kläger zu diesen Zulassungsgründen kaum möglich ist – zu ihren Gunsten annimmt, sie hätten der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat mit jeweils eingehender Begründung angenommen, dass die auf § 27 Abs. 1 DSchG NRW gestützten Ordnungsverfügungen, mit denen den Klägern aufgegeben worden ist, den in ihrem Vorgarten flächig aufgeschütteten Kies zu entfernen und eine Begrünung wiederherzustellen, rechtmäßig seien. Insbesondere seien sie hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und ermessensgerecht. Auch hätten die Kläger keinen Anspruch auf eine Erteilung der von ihnen begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW für die in ihrem Vorgarten vorgenommene flächige Aufschüttung von Kies, weil der damit einhergehenden Veränderung der nach der Denkmalbereichssatzung unter Denkmalschutz stehenden Freifläche Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden.
Es lässt sich schon nicht feststellen, mit welchen ihrer Argumente die Kläger die vermeintliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügungen belegen und mit welchen Argumenten sie ihren behaupteten Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis untermauern wollen. Abgesehen davon vermögen ihre Einwände weder die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts noch dessen rechtliche Annahmen und Wertungen durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit sie sich auf vergleichbare Freiflächengestaltungen an anderen Stellen im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung berufen, setzen sie sich mit den diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil in keiner Weise auseinander. Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, weshalb die angesprochenen Berufungsfälle hier ohne Bedeutung sind. Die Auffassung der Kläger, es käme einem enteignungsgleichen Eingriff gleich, wenn man ihnen trotz altersbedingt schwindender Kräfte die Unterhaltung eines im Sinne der Denkmalbereichssatzung begrünten Vorgartens zumute, ist fernliegend. Die erforderliche Pflege eines derart begrünten Vorgartens geht nicht über das hinaus, was ein Grundeigentümer regelmäßig zur Unterhaltung seines Grundstücks unternimmt. Weshalb – wie die Kläger meinen – im Hinblick auf das Erscheinungsbild des in Rede stehenden Denkmalbereichs geringere Anforderungen zu stellen sein sollen als bei einem Baudenkmal, geht aus dem Zulassungsvorbringen nicht hervor. Auch die bloße subjektive Einschätzung der Kläger, der von ihnen durch einzelne Pflanzen auf einem Kiesbett gestaltete Vorgarten entspreche durchaus der gewollten Gestaltung der Freiflächen im Denkmalbereich, die durch heckengesäumtes, dekorativ gesetztes Gartengrün gekennzeichnet sein sollten, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der gegenteiligen rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
Die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 2. Oktober 2013, die Begründungsaspekte enthalten, welche in dem Schriftsatz vom 14. März 2013 nicht angesprochen waren, sind ungeachtet dessen, dass sie auch inhaltlich keine Veranlassung gäben, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, nicht zu berücksichtigen, da der Schriftsatz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bei Gericht eingegangen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).