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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 535/23·19.12.2024

Zulassung der Berufung nur zur Fortsetzungsfeststellung bei Bebauungsplanänderung

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Vorbescheidsantrags und hilfsweise gegen die Abweisung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags. Das OVG lässt die Berufung nur insoweit zu, als die Klägerin gegen die Abweisung des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags vorging, und weist den Rest ab. Zur Begründung fehle es an substantiierten Angriffen auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; für die Fortsetzungsfeststellung bestünden jedoch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin teilweise stattgegeben: Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags zugelassen, insoweit übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.

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Der Zulassungsgrund besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die vorgebrachten Angriffe Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen, die sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen und ein Berufungsverfahren erfordern.

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Ein Verfahrensfehler bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB ist im Hinblick auf seine Beachtlichkeit nach § 214 BauGB zu prüfen; bloße Formeinwendungen ohne Nachweis eines beachtlichen Rechtverstoßes bleiben unbeachtlich.

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Die Unwirksamkeit eines früheren Ursprungsbebauungsplans macht eine Änderung nur dann angreifbar, wenn ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen der früheren und der aktuellen Fassung dargelegt wird; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 13 BauGB§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 13 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1675/19

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags wendet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, auf 29.796,75 Euro festgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt, soweit die Berufung zugelassen worden ist, der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.

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A. Er ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung des (Haupt-) Antrags wendet, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Februar 2019 zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück W.-straße 00 in E. (Gemarkung X., Flur 01, Flurstück 235) zu erteilen.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich insoweit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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I. Die Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Abweisung der Klage mit ihrem Hauptantrag im Wesentlichen ausgeführt, dass das entstehende Gesamtvorhaben (Vergrößerung der Verkaufsfläche unter Umwandlung eines Lagers eines sodann großflächigen Einzelhandelsbetriebs) der Festsetzung eines Gewerbegebiets in dem Bebauungsplans Nr. 5674/26 in der Fassung der 1. Änderung vom 8. Mai 2021 widerspreche. Der Bebauungsplan sei in seiner geänderten Fassung wirksam. Der Einwand der Klägerin, die Änderung habe nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden können, greife nicht durch. Ein etwaiger Verstoß wäre bereits mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich. Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen für eine Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB auch in der Sache vor.

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1. Die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass ein etwaiger Verstoß jedenfalls unbeachtlich sei, stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, § 13 Abs. 1 BauGB sei eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die im abschließenden Katalog der beachtlichen Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt sei. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führe allerdings zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sei. Sodann hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen solche Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich seien. In Bezug auf den Streitfall hat es angenommen, es ergäben sich schon keine Anhaltspunkte für eine nach Unionsrecht erforderliche Umweltprüfung, weil die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes, die sich auf die maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen i. S. d. § 18 BauNVO beschränke, offensichtlich keine Umweltauswirkungen nach sich ziehe. Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens lägen ebenfalls nicht vor.

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Mit diesen Erwägungen zur fehlenden Beachtlichkeit eines (etwaigen) Verfahrensfehlers setzt sich die Klägerin nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Sie stellt ihnen mit der Zulassungsbegründung lediglich entgegen, „formal betrachtet“ hätte der Plangeber ein komplett neues Bebauungsplanverfahren, somit auch alle Verfahrensschritte (Abwägung, Umweltbericht etc.) erneut vollumfänglich durchführen müssen. Dies gelte umso mehr, als der unwirksame Ursprungsbebauungsplan 20 Jahre alt sei, sich somit die tatsächlichen Verhältnisse komplett geändert hätten. Die für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlichen Prüfungen in diesem Sinne seien jedoch komplett unterblieben, da der Plangeber davon ausgegangen sei, dass es sich lediglich um die Änderung eines wirksamen Bebauungsplans handele. Dies geht indes an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei.

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2. Das weitere Vorbringen der Klägerin zu der geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung vom 8. Mai 2021 greift nicht durch.

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a. Ihr diesbezüglicher Einwand, diese ergebe sich daraus, dass ein Bebauungsplanänderungsverfahren für sich genommen unwirksam sei, soweit der zugrundeliegende Bebauungsplan unwirksam sei, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Nach der von ihr selbst zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 4 BN 11.16 -, BauR 2017, 62) erfordert dies einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen der früheren und der aktuellen Fassung des Bebauungsplans. Dazu trägt die Klägerin nichts vor.

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b. Auch die Kritik der Klägerin, es könne nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat der Beklagten die Änderung des Bebauungsplans auch dann beschlossen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans bekannt gewesen wäre, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin legt schon nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieser Aspekt hier relevant ist.

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Darüber hinaus zeigt sie nicht auf, dass der Rat von der Wirksamkeit des Ursprungsplans ausgegangen ist. Anders als sie meint, lässt sich dies dessen Bezeichnung als „rechtswirksame(r) Bebauungsplan“ in der Planbegründung der 1. Änderung nicht entnehmen. Vielmehr diente die Änderung des Bebauungsplans gerade dazu, die unteren Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen eindeutig zu bestimmen. So war Planungsanlass für die Änderung des Bebauungsplans nach der Planbegründung (S. 3) gerade, „dass die Höhenfestsetzungen aufgrund uneindeutiger unterer Bezugspunkte (im Ursprungsplan) unbestimmt“ waren.

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Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des 7. Senats (Urteil vom 6. September 2018 - 7 D 38/16.NE -, juris) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war - anders als hier - die unbestimmte Höhenfestsetzung im Ursprungsplan für ein Planteilgebiet nicht durch Festsetzungen des Änderungsplans ersetzt worden. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der angefochtene Bebauungsplan in der Fassung des Änderungsplans insgesamt unwirksam ist.

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II. Die Rechtssache weist insoweit auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht in diesem Sinne offen.

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B. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch hinsichtlich der Abweisung des hilfsweise gestellten Antrags, festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0000/26 „nördliche W.-straße“ mit Bekanntmachung am 8. Mai 2021 verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück W.-straße 24 in E. zu erteilen, begründet. Insoweit weist die Rechtssache nach den Darlegungen im Zulassungsantrag jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).