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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 496/23·25.02.2025

Ablehnung des Zulassungsantrags gegen Baugenehmigung wegen Unbegründetheit

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für einen eingeschossigen Wohnanbau. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargetan wurden. Insbesondere wurden Einwände gegen Anwendung der Doppelhaus‑Rechtsprechung, Abstandsflächen und private zivilrechtliche Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; VG-Urteil bleibt rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Die Grundsätze der sogenannten Doppelhaus‑Rechtsprechung sind nicht ohne Weiteres auf geschlossene Reihenhauszeilen übertragbar; selbst bei Übertragung ist maßgeblich zu prüfen, ob das Gebot der Wechselbezüglichkeit der Bebauung tatsächlich verletzt ist.

3

Ein Vorhaben kann nach den Ausnahmen des Abstandsflächenrechts (vgl. §6 Abs.1 Satz3 Nr.2 BauO NRW) von der Abstandspflicht befreit sein; ein Abstandsflächenverstoß ist nur dann glaubhaft zu machen, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass die Voraussetzungen der Befreiung nicht vorliegen.

4

Im Baugenehmigungsverfahren sind rein zivilrechtliche Ansprüche Dritter über das Bestehen oder die Entfernung gemeinsamer Bauteile grundsätzlich nicht zu prüfen, soweit sie keinen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Bewertungsmaßstab begründen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1215/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 9. Juli 2020 für die Errichtung eines Wohnanbaus im Erdgeschoss an das Reihenmittelhaus sowie dessen Grundrissumgestaltung auf dem Grundstück Gemarkung Z., Flur 0, Flurstück 36 (Y.-straße 34 in O.; im Folgenden: Vorhabengrundstück bzw. Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. Insbesondere seien die Grundsätze der sogenannten Doppelhaus-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die hier vorliegende Reihenhauszeile schon nicht anwendbar. Unabhängig davon sei bei einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf Fälle geschlossener Bauweise das Gebot der Wechselbezüglichkeit der Bebauung hier nicht verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere des Abstandsflächenrechts, sei nicht gegeben. Mit ihrem Einwand, das Vorhaben beinhalte eine Entfernung der gemeinsamen Grenzwand zwischen den beiden bisher vorhandenen Wintergärten, dringe die Klägerin nicht durch, denn damit mache sie ein privates Recht geltend, das im Baugenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei.

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Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

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a. Sie zeigt nicht auf, dass das Vorhaben nach den Grundsätzen der sogenannten Doppelhaus-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Lasten gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte.

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Auf die Frage, ob die vorgenannten Grundsätze hier Anwendung finden, und das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass auch bei deren Anwendung eine Nachbarrechtsverletzung zu Lasten der Klägerin nicht vorliege. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der eingeschossige Anbau bleibe insbesondere deutlich hinter den Dimensionen des zweigeschossigen Anbaus auf dem Grundstück der Klägerin zurück. Diese Erwägung vermag die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen zu entkräften, die „L-Form“ ihres Wohnhauses resultiere daraus, dass es auf einem Eckgrundstück liege, wobei die „L-Stücke“ der Bebauung dem Straßenverlauf folgten. Warum, wie die Klägerin meint, diese Umstände dazu führen sollten, dass die genannten Gebäudeteile ihres Wohnhauses diesem nicht ihr Gepräge geben und bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen sind, erklärt die Klägerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Bei Berücksichtigung des Wohnhauses der Klägerin mit sämtlichen Gebäudeteilen läuft auch ihr Einwand, der ‑ offenbar im Verhältnis zu ihrem Wohnhaus - „deutlich verlängerte und erhöhte Anbau“ sei geeignet, die Wechselverträglichkeit aufzuheben, leer. Die Ausführungen zur Einhaltung des Grenzabstands des Anbaus zum nordöstlich angrenzenden Grundstück Y.-straße 32 lassen nicht erkennen, warum der Anbau gerade zu Lasten der Klägerin nachbarrechtsverletzend sein soll. Zu der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, auch auf den Grundstücken Y.-straße 22 und 24 fänden sich eingeschossige Anbauten in Form von Wintergärten, verhält sich das Zulassungsvorbringen schon nicht.

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b. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Abstandsflächenverstoß zu Lasten der Klägerin vorliegen könnte.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben sei nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 von der Abstandspflicht befreit. Ob die Regelung nur dann eingreife, wenn das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche realisiert werden solle, könne offen bleiben, da auch diese Voraussetzung erfüllt sei. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.

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Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche reiche jedenfalls von der Bebauung auf dem Grundstück Y.-straße 20 bis zum Grundstück Y.-straße 36, wendet sich die Klägerin nicht. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei dem freistehenden Gebäude auf dem Grundstück Y.-straße 20 handele es sich nicht um einen Fremdkörper, stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf den vom Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck gestützt, nach dem sich das Gebäude in den Charakter der straßenseitigen Bebauung des Straßenabschnitts einfüge und als nahtlose Fortsetzung der Bebauung der Reihenhauszeile Y.-straße 22-36 erscheine. Dem setzt die Klägerin nichts von Substanz entgegen. Ihre Kritik, das vorhandene Gebäude stelle aufgrund der vormals gewerblichen Nutzung einen Einzelfall dar, dessen Nutzungsänderung in ein Wohngebäude nicht dazu führen könne, die Bebauungstiefe der weiteren Umgebung zu prägen, geht fehl. Eine „vormals gewerbliche Nutzung“ eines Gebäudes vermag die Annahme eines Fremdkörpers hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (offensichtlich) nicht zu rechtfertigen.

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Soweit die Klägerin auf die Bebauungstiefe ihres Wohnhauses abstellt, treffen ihre Ausführungen den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts nicht, das hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht auf dieses, sondern auf das Gebäude auf dem Grundstück Y.-straße 20 als Bezugspunkt für das Vorhaben abgestellt hat.

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c. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die bestehende Genehmigungssituation hinsichtlich der Wintergärten auf ihrem Grundstück sowie auf dem Vorhabengrundstück nicht dem Zivilrecht zuordnen dürfen. Inwieweit diese „Genehmigungssituation“, wie die Klägerin meint, brandschutztechnische Fragen des Vorhabens aufwerfen oder zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen soll, wird schon nicht den Darlegungsanforderungen genügend vorgetragen. Soweit die Klägerin der „Genehmigungssituation“ ohne nähere Benennung eines rechtlichen Anknüpfungspunktes auch Einfluss auf die „Frage der Bebauungstiefe“ beimisst, beachtet sie hier wiederholt nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der überbaubaren Grundstücksfläche als Bezugspunkt für die Bebauungstiefe nicht auf die vorgenannten Wintergärten, sondern auf das Gebäude auf dem Grundstück Y.-straße 20 abgestellt hat.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).