Zulassungsantrag abgelehnt: Werbeanlage in faktischem allgemeinen Wohngebiet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Werbeanlage. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag mangels Darlegung der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ab. Es bestätigt die Einordnung der Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet und die Einstufung vorhandener Gewerbebetriebe als ausnahmsweise zulässige, nicht störende Nutzungen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung der zulassungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller konkret und substantiiert die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz angreift und damit ernstliche Zweifel an deren Entscheidung begründet.
Bei der Einordnung eines Gebiets als (faktisches) allgemeines Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ist das Regel‑Ausnahme‑Verhältnis nach § 4 Abs. 1 BauNVO wertend zu beurteilen; einzelne ausnahmsweise zulässige, nicht störende Gewerbebetriebe stehen der Wohngebietseigenschaft nicht zwingend entgegen.
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verlangt für die Qualifikation als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nicht, dass die Tätigkeit der Versorgung des Gebiets dient; maßgeblich sind Art, Größe, Lage, Störwirkung und optische Wirkung des Betriebs.
Fremdwerbeanlagen können in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig sein und stehen der Einordnung des Gebiets als Wohngebiet nicht zwingend entgegen, soweit keine erhebliche Störung dargelegt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1038/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Klägerin bezeichnet mit ihrem nach Form und Inhalt weitgehend einer Berufungsschrift entsprechendem Schriftsatz vom 20. März 2022, den der Senat als Begründung des unter dem 24. Februar 2022 gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung ansieht, keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe.
1. Soweit sich ihr Vorbringen sinngemäß dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten City-Star-Werbeanlage für den wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück F.-straße 141 in C. (Gemarkung I., Flur 2, Flurstück 382, im Folgenden: Vorhabengrundstück) abgewiesen. Der Erteilung der Baugenehmigung stehe § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW entgegen, wonach in einem allgemeinen Wohngebiet Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Die nähere Umgebung stelle sich im Sinne eines baugestalterischen Ansatzes nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nach dem unter anderem im Ortstermin gewonnenen Eindruck als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO dar, weil sie vorwiegend durch eine wohngebietstypische Nutzung geprägt sei. Bei den dort vorhandenen Gewerbebetrieben (Autohändler, Fahrschule, Verwerter, Dachdeckerei und Werbeanlage) handele es sich jedenfalls um in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Dass die gewerblichen Nutzungen möglicherweise nicht der Versorgung des Gebiets dienten, sei unschädlich, da dies keine Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei. Den vorhandenen - vergleichsweise zahlreichen - ausnahmsweise zulässigen gewerblichen Nutzungen komme im Rahmen einer wertenden Betrachtung keine derart prägende Wirkung für das Gebiet zu, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis für ein allgemeines Wohngebiet nicht mehr gewahrt sei.
Die Klägerin stellt diese Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
Sie zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die nähere Umgebung ‑ gegen deren Bestimmung durch das Verwaltungsgericht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW sie keine Einwände erhebt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage zu qualifizieren wäre.
a. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
Mit ihrem Einwand, sie seien schon deshalb keine nicht störenden Gewerbebetriebe, da sie nicht der Versorgung des Gebiets dienten, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - anders als § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - dies nicht verlangt. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, ohne dass die Klägerin sich damit auseinandersetzt.
Die Einordnung des Autohandels als sonstiger nicht störender Gewerbetrieb durch das Verwaltungsgericht, das bei typisierender Betrachtung maßgeblich auf die Größe, Lage und optische Wirkung abgestellt hat, stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage, soweit sie ohne nähere Begründung mutmaßt, der Umsatzrückgang von Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten in der Corona-Krise habe sich „sicher“ auch auf den in Rede stehenden Autohandel ausgewirkt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich zudem nicht, dass der südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegene Verwertungsbetrieb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ist. Die Klägerin führt allein aus, der Betrieb sei ausweislich seines Internetauftritts überregional tätig und diene somit nicht allein der Versorgung des Umkreisgebietes, weshalb er in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Auf die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Wertung herangezogenen Gesichtspunkte der geringen Betriebsgröße, eines auf der F.-straße nicht ins Gewicht fallenden Verkehrsaufkommens durch den Betrieb und des Fehlens sonstiger störender Einwirkungen auf die Wohnbebauung geht die Klägerin nicht ein.
Mit ihrem Einwand, die vorhandene Fremdwerbeanlage auf dem Grundstück F.‑straße 152 sei in einem allgemeinen Wohngebiet unabhängig von der Frage ihrer störenden Wirkung nicht zulässig, stellt die Klägerin das angefochtene Urteil ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch Fremdwerbeanlagen als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein können und im Rahmen von § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW der Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht zwingend entgegenstehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 10 A 3317/20 -, juris Rn. 10 f.
Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der fehlenden störenden Wirkung der Werbeanlage auf dem Grundstück F.-straße 152 setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
b. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, das für die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis von Wohnbebauung und ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben sei hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr gegeben. Sie stellt dabei allein darauf ab, dass sich in der näheren Umgebung zehn Wohngebäude und fünf ausnahmsweise zulässige Gewerbebetriebe befänden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass den gewerblichen Nutzungen aufgrund ihrer Art, ihrer Störwirkungen sowie ihres optischen Eindrucks trotz ihrer vergleichsweise hohen Anzahl keine derart prägende Wirkung zukomme, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gewahrt sei, setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander.
2. Die Klägerin hat vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).