Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an VG-Urteil
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts wegen behaupteter Verletzung nachbarlicher Rechte durch eine Baugenehmigung. Das Oberverwaltungsgericht hält den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für nicht erfüllt und lehnt den Antrag ab. Es prüft insbesondere Abstandflächen nach § 6 BauO NRW und bestätigt, dass die erforderliche Abstandfläche eingehalten ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht dargetan, Kläger tragen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung; hierfür trägt der Antragsteller die substantiierten Darlegungen.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Abstandfläche nach § 6 BauO NRW sind nacheinander zu prüfen, ob überhaupt Abstandflächen erforderlich sind (§ 6 Abs. 1), welche Wandhöhe maßgeblich ist (§ 6 Abs. 4), welches Abstandflächenmaß gilt (§ 6 Abs. 5, 6) und von welchen Bezugspunkten zu messen ist.
Wandhöhe ist nach § 6 Abs. 4 BauO NRW von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut zu bemessen; bei aufgesetzten Giebeldächern ist nach § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 ein Drittel der Giebelfläche hinzuzurechnen.
Bei geschlossener Bebauung entfällt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW; für rückwärtige Bereiche können hingegen planungsrechtliche Vorschriften wie § 34 BauGB maßgeblich sein.
Als Bezugspunkt für die Abstandflächenberechnung sind die Außenwände der von der Baumaßnahme tangierten Gebäudeteile heranzuziehen; Anbauten oder andersartige Bauteile, die nicht betroffen oder unverändert sind, begründen keinen abweichenden Bezugspunkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1090/02
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2002 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2002 für beide Instanzen auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht.
Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Baugenehmigung vom 11. Januar 2001 die Kläger in ihren Nachbarrechten verletzt; der geltend gemachte Verstoß gegen § 6 BauO NRW liegt nicht vor.
Um die Frage nach der einzuhaltenden Abstandfläche eines Gebäudes zu beantworten, ist zu prüfen, ob überhaupt Abstandflächen erforderlich sind (§ 6 Abs. 1 BauO NRW), welche Wandhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt werden muss (§ 6 Abs. 4 BauO NRW), welches Abstandflächenmaß erforderlich ist (§ 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW) und von welchen Bezugspunkten aus die Abstandflächentiefe gemessen werden muss. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht bei der Beantwortung dieser Teilfragen jeweils die für den beigeladenen Bauherrn ungünstigste und damit für die Kläger günstigste Sichtweise gewählt, ohne die nicht entscheidungsrelevanten Teilfragen abschließend zu beantworten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Abstandfläche eingehalten werden muss, durfte das Verwaltungsgericht offen lassen. Die Bebauung entlang der Straße An St. T. , in die sowohl das Bauvorhaben als auch das Haus der Kläger eingefügt ist, stellt eine geschlossene Bebauung dar, so dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) nicht erforderlich ist. Dies gilt grundsätzlich - da die bei der Beurteilung von Doppelhäusern und Hausgruppen maßgeblichen Besonderheiten hier nicht einschlägig sind - auch für den rückwärtigen Bereich der Grundstücke. Dort besteht zudem, anders als dies für die straßenseitigen Teile der Bebauung gelten mag, kein Zwang zum in der Tiefe und Höhe im Wesentlichen deckungsgleichen Anbau an eine vorhandene Bebauung; die Grenzen der zulässigen Bebauung ergeben sich hier jedenfalls nicht aus § 6 BauO NRW, sondern aus planungsrechtlichen Vorschriften, im vorliegenden Fall aus § 34 BauGB.
Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand 1. März 2005, § 6 Rn 48 m.w.N.
Ob sich nach diesen Grundsätzen die Entbehrlichkeit einer Abstandfläche ergibt oder wegen der - geringfügig - größeren Bauhöhe des erneuerten Glasdaches eine Abstandfläche wie bei in der Höhe gestaffelten Baukörpern erforderlich ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da selbst für den Fall, dass eine solche erforderlich sein sollte, die Abstandfläche eingehalten ist.
Die für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Wandhöhe ist nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermitteln. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut; für das von den Klägern angegriffene Vorhaben sind dies, ausgehend von der Baugenehmigung, 3,80 m für den etwa 13,70 m langen Baukörper. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW muss zu diesem Maß ein Drittel der Giebelfläche des aufgesetzten Daches hinzugerechnet werden, da das Dach eine Neigung von bis zu 70° hat. Geht man von den genehmigten und zahlenmäßig in die Bauzeichnung eingetragenen Werten aus (Gesamthöhe 4,80 m), sind dies 0,34 m; geht man von den Bauzeichnungen selbst aus, die lediglich eine Gesamthöhe von 4,30 m zeigen, wären dies nur 0,17 m. Legt man schließlich die Behauptung der Kläger zu Grunde, dass abweichend von den Zahlenwerten der Bauzeichnungen nochmals um 0,50 m höher gebaut worden sei, müssten zur Wandhöhe von 3,80 m insgesamt 0,50 m hinzugerechnet werden. Der sich ergebende Gesamtwert für die Wandhöhe beträgt demnach zwischen 3,97 m und 4,30 m. Daraus errechnet sich - die maßgebliche Wandhöhe beträgt im vorliegenden Fall nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 0,8 H - eine Tiefe der Abstandfläche von zwischen 3,18 m und 3,44 m. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von einer Höhe von 4,80 m eine maximale Tiefe der Abstandfläche von 3,84 m bzw. - für den Fall abweichenden Bauens - von 4,24 m zu Grunde gelegt hat, berücksichtigt nicht, dass es sich bei dem zu beurteilenden Baukörper aus der maßgeblichen Sicht des Nachbarn um einen Flachdachbau mit aufgesetzter Giebelwand handelt. Auch hier hat das Verwaltungsgericht zu Gunsten der Kläger die für den Bauherrn bei weitem ungünstigste Sichtweise gewählt.
Bezugspunkt für die Berechnung der einzuhaltenden Abstandflächen ist nicht - wie die Kläger meinen - die grenzständig errichtete Außenwand derjenigen Gebäudeteile, in denen u.a. die Küche der Gaststätte untergebracht ist. Denn diese mit einem Flachdach versehenen Gebäudeteile sind geschlossen an ebenfalls eingeschossige Gebäude auf dem Grundstück der Kläger angebaut und im Übrigen auch nicht verändert worden. Bezugspunkt für die Berechnung einer Abstandfläche für diejenigen Gebäudeteile, die von der genehmigten Aufstockung des Glasdaches auf eine Höhe von bis zu 4,80 m bzw., bei abweichendem Bauen, bis zu 5,30 m betroffen sind, ist vielmehr die Außenwand jener Gebäudeteile, mithin die den Klägern zugewandte Giebelwand des Glasdaches. Die errechnete Abstandfläche von zwischen 3,18 m und 3,44 m muss zwischen dem Fußpunkt jener Giebelwand auf der Geländeoberfläche und der Grundstücksgrenze zu den Klägern liegen, nicht aber zwischen der nördlichen Außenwand des Küchenanbaus und der Grundstücksgrenze.
Boeddinghaus / Hahn / Schulte, a.a.O. Rn 27, 28 m.w.N.
Die abweichende Ansicht der Zulassungsbeschwerde zu dieser wie zu anderen Fragen des Abstandflächenrechts ist abwegig; sie findet im Gesetz keine Stütze und wird auch dem Zweck des Abstandflächenrechts nicht gerecht. Sie legt insbesondere nicht die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar, denn angesichts des Abstands zwischen Grundstücksgrenze und Giebel- bzw. Außenwand des Glasdaches von 4,33 m ist die erforderliche Abstandfläche - falls eine solche überhaupt nötig sein sollte - eingehalten.
Im Hinblick darauf ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziffer 1. GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004). Der Streitwert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an dem Rechtsstreit zu bemessen. Dieses ist auf die behauptete Beeinträchtigung ihres eigenen Wohngrundstücks beschränkt und wird vom Senat - wie vom Verwaltungsgericht - auf einen Betrag von 5.000,- Euro geschätzt. Substanz- und Abbruchkosten als Folge des mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Abbruchs des Glasdaches beeinflussen hingegen das wirtschaftliche Interesse der Kläger nicht, da sie ausschließlich den Beigeladenen belasten würden; sie sind deshalb bei der Streitwertbemessung außer Betracht zu lassen.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).