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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 4513/18·05.01.2020

Berufungszulassung im Nachbarstreit um Fundament-/Sockelreste und Abluftrohr abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Fundament-/Sockelreste einer geplanten Doppelgarage sowie gegen ein über das Garagendach ragendes Abluftrohr abgewiesen hatte. Das OVG NRW sah keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung. Die Reste durften als baurechtlich zulässige Terrasse/Einfriedung genutzt werden; eine Beseitigung kann der Nachbar dann nicht mehr verlangen. Hinsichtlich des Abluftrohrs blieb es zudem bei der Unzulässigkeit mangels vorherigen, hinreichend eindeutigen Antrags bei der Bauaufsicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils; bloße Wiederholung oder pauschale Kritik genügt nicht.

2

Wird eine ursprünglich (formell und/oder materiell) rechtswidrige bauliche Anlage in eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Anlage bzw. Nutzung überführt, kann ein Nachbar die Beseitigung der nunmehr zulässigen Anlage nicht mehr verlangen.

3

Auch bei nachbarrechtlichen Verstößen kann die Bauaufsichtsbehörde nach Erlass oder in Betracht kommendem Erlass einer Beseitigungsverfügung ein Austauschmittel akzeptieren, das den rechtswidrigen Zustand gleichermaßen beseitigt, etwa durch Umstellung auf eine zulässige Nutzung; hierüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

4

Für eine auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Klage fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung, wenn vor Klageerhebung kein für die Behörde erkennbarer, eindeutiger Antrag auf Bescheidung des Begehrens gestellt wurde; ein bloßes Rügen in anderen Verfahren ersetzt dies nicht.

5

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Frage sowie eine substantiierte Begründung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 6 Abs. 11 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 13848/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

4

Soweit die Kläger den Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung begehren, mit der den Beigeladenen aufgegeben werden soll, das Fundament und die Reste der Außenwand der auf dem in N. gelegenen Grundstück H. Straße 18 (Gemarkung I., Flur 20, Flurstück 471) ursprünglich geplanten Doppelgarage zu beseitigen, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterbleiben der begehrten Ordnungsverfügung verletze die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten. Die Beigeladenen hätten auf die Ausnutzung der ihnen für die geplante Doppelgarage erteilten Baugenehmigung verzichtet und erklärt, das derzeit als Abstellfläche genutzte Fundament solle als Terrasse und der Sockel der ursprünglich geplanten Außenwände als Einfriedung genutzt werden. Mit dieser Nutzung seien Terrasse und Sockel mit den Abstandsflächenvorschriften vereinbar. Weder die baulichen Anlagen selbst noch ihre Nutzung als Terrasse, als Stellplatz für Müllbehälter und Baumaterialien oder als Einfriedung seien den Klägern gegenüber rücksichtslos.

5

Die Kläger halten dem ohne Erfolg entgegen, die angekündigte Umnutzung des Fundaments als Terrasse habe bisher nicht stattgefunden, sodass die Reste der geplanten Doppelgarage weiterhin als Teile einer formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlage zu behandeln seien auf deren Beseitigung sie, die Kläger, einen Anspruch hätten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verletzen jedoch weder die Reste der geplanten Doppelgarage oder deren Nutzung noch die bisher möglicherweise zu Unrecht unterbliebene bauaufsichtliche Genehmigung der derzeitigen beziehungsweise der beabsichtigten neuen Nutzung sie in ihren Rechten. Dass die Entwässerung des Fundaments, das künftig als Terrasse genutzt werden soll, ihr Grundstück in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde, legen sie ebenso wenig dar wie sonstige mit den besagten baulichen Anlagen oder ihrer Nutzung verbundene konkrete Beeinträchtigungen. Dies gilt insbesondere für den Einwand, es sei nicht zulässig, der rechtlichen Bewertung der verbliebenen Reste der geplanten Doppelgarage allein die subjektiven, nicht objektivierbaren und nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang zu bringenden Vorstellungen der Beigeladenen zugrunde zu legen. Die von ihnen gewählte Bezeichnung "Bauruine" trifft nicht zu, denn eine solche ist für eine herkömmliche bauliche Nutzung ungeeignet. Das Fundament als ebene Fläche im Anschluss an das Wohnhaus ist dagegen ohne Weiteres als Freisitz zu gebrauchen, ohne dass Rechte der Kläger verletzt würden. Auch der an der Grundstücksgrenze stehende Sockel kann als niedrige Einfriedung dienen. Ein Anspruch der Kläger auf den Erlass einer auf die Reste der Doppelgarage gerichteten Beseitigungsverfügung ergibt sich auch nicht aus dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz der Beklagten in dem Verfahren 9 L 651/16. Darin eine ihnen erteilte Zusicherung betreffend den Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung zu sehen, ist fernliegend. Der Einwand der Kläger, im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des materiellen Baurechts durch eine bauliche Anlage verdichte sich das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel auf einen Anspruch des Nachbarn auf Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes, ohne dass es zwangsläufig darauf ankomme, ob der Nachbar durch die bauliche Anlage tatsächlich betroffen sei, greift nicht durch. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass – auch in den Fällen einer Reduzierung des Erschließungsermessens auf null – es nach Erlass einer Beseitigungsverfügung dem Ordnungspflichtigen grundsätzlich unbenommen bleibt, der Bauaufsichtsbehörde ein Austauschmittel anzubieten, dessen Umsetzung den ursprünglichen baurechtswidrigen Zustand gleichermaßen beseitigt. Dies kann auch eine Änderung der bisher unzulässigen in eine zulässige Nutzung sein. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob sie das Austauschmittel akzeptiert. So war es hier.

6

Soweit die Kläger den Erlass eine bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung begehren, mit der den Beigeladenen aufgegeben werden soll, das Abluftrohr der in der Grenzgarage auf dem in N. gelegenen Grundstück H. Straße 18 (Gemarkung I., Flur 20, Flurstück 471) aufgestellten Feuerungsanlage zu entfernen, soweit es über die Dachhaut der Garage hinausrage, hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage damit begründet, dass die Klage unzulässig sei. Für dieses Begehren fehle es an der nicht nachholbaren vorherigen Antragstellung bei der Bauaufsichtsbehörde. Im Übrigen sei die Klage auch insoweit unbegründet. Das Abluftrohr verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Aufstellung der Feuerungsanlage in der Garage und die Führung des Abluftrohres über deren Dach berühre die Privilegierung des Gebäudes als Grenzgarage nicht.

7

Die Kläger meinen, eines förmlichen Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Abluftrohr habe es nicht bedurft, weil sie dessen Rechtswidrigkeit bereits mit dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 11. April 2017 im Verfahren 9 K 3451/16 gegenüber der Beklagten gerügt hätten. Die Beklagte sei also bereits im Jahr 2017 mit der Rechtswidrigkeit der Anlage befasst gewesen. Wegen der fortgesetzten Untätigkeit der Beklagten hätten sie, die Kläger, am 13. März 2018 im Wege der Klageerweiterung einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Abluftrohr gestellt.

8

Dass die Kläger vor Klageerhebung in einer für die Beklagte erkennbaren Weise ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, definitiv eine Bescheidung ihres Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Abluftrohr zu wollen, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Ob sie gemeint haben, darauf vertrauen zu können, dass die Beklagte von Amts wegen gegen das von ihr möglicherweise als baurechtswidrig angesehene Abluftrohr vorgehen werde, vermochte eine entsprechende eindeutige Willensäußerung nicht zu ersetzen. Mit der Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht seine Annahme begründet hat, den Äußerungen der Kläger im Verfahren 9 K 3451/16 lasse sich eine solche Willensäußerung nicht entnehmen, setzen sich die Kläger nicht auseinander.

9

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

10

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

11

Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

12

Die Rechtssache hat auch nicht die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

13

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

14

Die Kläger werfen im Zusammenhang mit den geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sinngemäß folgende Fragen auf:

16

1. Darf ein massives, 50 qm großes Betonfundament mit umlaufendem Betonsockel, das für eine materiellrechtlich nicht zulässige Doppelgarage gegossen worden ist, als Terrasse mit Einfriedung umgenutzt werden, mit der Folge, dass seine Beseitigung nicht mehr verlangt werden kann?

17

2. Bewirkt der Erlass einer Ordnungsverfügung, die auf die Beseitigung einer formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlage gerichtet ist, eine Selbstbindung der Bauaufsichtsbehörde, die zu einer Reduzierung ihres Ermessens auf null führt, wenn ein Nachbar das bauaufsichtliche Einschreiten gegen die inzwischen umgenutzte bauliche Anlage verlangt?

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3. Darf entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 11 BauO NRW ein Abluftrohr oder ein Schornstein einer Heizungsanlage auf einer grenzständigen Garage errichtet werden, ohne dass die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Garage entfällt?

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Für die Beantwortung der beiden ersten Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens. Die erste Frage lässt sich ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass gegen eine Umnutzung von Teilen einer geplanten, materiell baurechtswidrigen baulichen Anlage in eine in jeder Hinsicht formell und materiell baurechtmäßige Anlage rechtlich nichts einzuwenden ist. Die Beseitigung der nunmehr baurechtlich zulässigen Anlage kann ein Nachbar, dem gegen die ursprünglich geplante Anlage ein Abwehrrecht zustand, nicht mehr verlangen. Es wäre widersinnig, seinem Beseitigungsverlangen stattzugeben, wenn er nach der Beseitigung der Anlage die erneute Errichtung einer entsprechenden Anlage in derselben Form und am selben Ort hinnehmen müsste. Aus denselben Gründen ist die zweite Frage zu verneinen. Die dritte Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf den Erlass einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Abluftrohres oberhalb des Garagendachs gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen. Die Kläger haben – wie oben ausgeführt – nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil insoweit unrichtig sein könnte, sodass sich der Senat in einem Berufungsverfahren mit der rechtlichen Zulässigkeit des Abluftrohres in der Sache nicht befassen würde.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

22

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

23

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).