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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 4070/18·10.12.2019

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Werbetafel am Bahnbrücken-Geländer abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Erteilung einer Baugenehmigung für eine 15 m × 1 m Werbetafel an einer Eisenbahnbrücke; das Verwaltungsgericht hatte die Klage wegen einer 'störenden Häufung' nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW abgewiesen. Der Zulassungsantrag nach § 124 VwGO wurde vom OVG als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen hat. Das Gericht führte aus, dass auch bereits genehmigte (ggf. vorübergehend demontierte) Werbeanlagen in die Prognose einzubeziehen sind.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) ist nur begründet, wenn der Antragsteller sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diese durch schlüssige Gegenargumente in Zweifel zieht.

2

Bei der Prüfung des Merkmals der 'störenden Häufung' ist eine Prognose vorzunehmen, welcher Eindruck die geplante Werbeanlage im Zusammenwirken mit bereits vorhandenen und bereits genehmigten Werbeanlagen auf den Betrachter macht.

3

In die Beurteilung sind auch bereits genehmigte, noch nicht realisierte Werbeanlagen einzubeziehen, da die Bauaufsichtsbehörde deren Anbringung in der Regel nicht mehr verhindern kann.

4

Die vorübergehende Entfernung einer genehmigten Werbetafel zur Durchführung von Sanierungsarbeiten führt nicht zwingend zum Erlöschen der Baugenehmigung, sofern Anhaltspunkte für eine Wiederanbringung und nicht für einen dauerhaften Austausch vorliegen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F.§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 1151/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Anbringung einer 15 m langen und 1 m hohen Werbetafel für Fremdwerbung (im Folgenden: Vorhaben) am Geländer der nordöstlichen Seite der Eisenbahnbrücke (Gemarkung H., Flur 1, Flurstück 2017), die die F. Straße in C. überspannt, zu erteilen, abgewiesen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Verwirklichung des Vorhabens führe zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F. nicht zulässig sei.

5

Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der störenden Häufung zugrunde gelegt und diese auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt.

6

Die Klägerin hält dem allein entgegen, das Verwaltungsgericht habe die an den Widerlagern der Eisenbahnbrücke angebrachten großflächigen Werbetafeln, die die Beklagte zum Anlass genommen habe, den Bauantrag auch wegen einer zu erwartenden störenden Häufung von Werbeanlagen abzulehnen, nicht berücksichtigen dürfen, weil sie dort im Zeitpunkt des Urteils wegen einer Sanierung des Brückenbauwerks nicht mehr vorhanden gewesen seien. Dieser Auffassung der Klägerin folgt der Senat nicht.

7

Ist der vorgesehene Anbringungsort einer zur Genehmigung gestellten Werbeanlage nicht bereits in unzulässiger Weise mit Werbeanlagen überladen, ist bei der Prüfung, ob die geplante Werbeanlage erstmals zu einer störenden Häufung solcher Anlagen führen würde, eine Prognose anzustellen, welchen Eindruck die geplante Werbeanlage im Zusammenwirken mit den bereits vorhandenen Werbeanlagen in der konkreten örtlichen Situation dem Betrachter vermitteln wird. Bei einer solchen Prognose sind selbstverständlich baurechtlich bereits genehmigte Werbeanlagen zu berücksichtigen, auch wenn die jeweilige Baugenehmigung noch nicht umgesetzt ist, denn die Bauaufsichtsbehörde kann die Anbringung der genehmigten Werbeanlagen grundsätzlich nicht mehr verhindern. Eine Beschränkung der Beurteilungsgrundlage auf das im Augenblick der Beurteilung tatsächlich Vorhandene würde deshalb gegebenenfalls bedeuten, dass die Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigung der geplanten Werbeanlage sehenden Auges zur Entstehung einer baurechtswidrigen Situation beitragen würde. Sie müsste, solange die bereits genehmigten Werbeanlagen noch nicht aufgestellt oder angebracht worden sind, immer weitere Werbeanlagen genehmigen.

8

Hier ist es nicht anders. Das Verwaltungsgericht ist nach den Angaben der Beklagten davon ausgegangen, dass die zwischenzeitlich entfernten Werbetafeln baurechtlich genehmigt sind und damit zu rechnen ist, dass sie nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wieder angebracht werden. Dafür sprach auch, dass ausweislich der im Rahmen des Ortstermins gefertigten Fotos die Befestigungsteile mit denen die Werbetafeln fixiert waren, an den bisherigen Anbringungssorten belassen worden sind. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die ursprünglich angebrachten Werbetafeln baurechtlich genehmigt waren. Sie ist allerdings der Auffassung, dass die für die Werbetafeln vormals erteilten Baugenehmigungen mit ihrer vollständigen Demontage erloschen seien. Das wäre sicherlich der Fall, wenn die Werbetafeln abgenommen worden wären, um später durch gleichartige, aber ihrer Substanz nach andere Werbetafeln am selben Ort ersetzt zu werden. Dass hier so mit den Werbetafeln verfahren worden ist, hat die Klägerin aber nicht behauptet. In der konkreten Situation, in der die Werbetafeln nur vorübergehend abgenommen worden sind, um eine Sanierung der Wände, an denen sie angebracht waren, zu ermöglichen, galten die für die Werbetafeln erteilten Baugenehmigungen mit deren Abnahme nicht als verbraucht, sodass für ihre Wiederanbringung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen keine neuen Baugenehmigungen erforderlich waren. Die genehmigten Werbetafeln sind zudem nach Angaben der Beklagten inzwischen wieder an den ursprünglichen Anbringungsorten befestigt worden, sodass sie allein deshalb für die Beurteilung, ob das Vorhaben zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führen würde, zu berücksichtigen sind.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei an Nr. 4 Buchstabe b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2018, Seite 619) orientiert.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

12

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).