Berufungszulassung abgelehnt: Plakatanschlagtafel im Gewerbegebiet und Werbeanlagenfestsetzungen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel an einem Lebensmittelmarkt verpflichtete. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Die Anlage falle nicht unter das Verbot von „Wechselwerbung“, das nach der Planbegründung nur technisch automatisch wechselnde Anzeigen erfasse. Die Angriffe gegen die vom VG angenommene Unwirksamkeit der Festsetzung, die Werbeanlagen an Hauptgebäuden auf Einzelbuchstaben/Warenzeichen/Symbole beschränkt, genügten nicht, um die erstinstanzliche Begründung (u.a. Übermaßverbot/Abwägungsdefizite) zu erschüttern.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil zur Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils; pauschale Gegenbehauptungen genügen nicht.
Der Begriff „Wechselwerbung“ in einem Bebauungsplan ist anhand der Planbegründung auszulegen; er kann auf Werbeanlagen beschränkt sein, bei denen Werbeinhalte durch technische Vorrichtungen in kurzen Abständen automatisch wechseln.
Ein Verbot „Wechselwerbung“ erfasst regelmäßig nicht Werbeanlagen, bei denen Plakatinhalte lediglich in größeren zeitlichen Abständen händisch ausgetauscht werden.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn entscheidungserhebliche Zweifel bestehen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern ein Berufungsverfahren erfordern.
Grundsätzliche Bedeutung ist nur dargetan, wenn eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage formuliert und nachvollziehbar erläutert wird; auslegungsabhängige Begriffe ohne Rechtsbegriffcharakter begründen dies regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1938/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Anbringung einer Plakatanschlagtafel an der Wand eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück I.-H.-Straße 1 in N. (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil dem Vorhaben, das in einem festgesetzten Gewerbegebiet verwirklicht werden solle, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, und zwar auch nicht die einschlägigen textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. Stadtbezirk X., O., Gebiet zwischen der H1. Straße, der Straße am O., der B.-K.-Straße und beiderseits der I.-H.-Straße (im Folgenden: Bebauungsplan) zu Werbeanlagen unter Nr. II „Örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 4 BauO NRW“. Die geplante Plakatanschlagtafel falle nicht unter die textliche Festsetzung Nr. II. 1.1.1 des Bebauungsplans, wonach Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sowie rotierende Werbeanlagen und solche mit Wechselwerbung unzulässig sind. Die textliche Festsetzung Nr. II.1.1.2 stehe dem Vorhaben nicht entgegen, denn sie sei unwirksam, soweit sie die Anbringung von Werbeanlagen an Hauptgebäuden nur in Form von voneinander getrennten Einzelbuchstaben, Warenzeichen und Symbolen gestatte. Diese Beschränkung sei unverhältnismäßig und nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 86 BauO NRW 2000 (BauO NRW) gedeckt. Der Sache nach schließe die Festsetzung jegliche Plakatwerbung an Gebäudewänden von vornherein aus, verletze damit die Interessen der Grundstückseigentümer an einer durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützten wirtschaftlichen Verwertung ihrer Grundstücke und verstoße gegen das Übermaßverbot. Zur positiven Gestaltungspflege sei eine derart strikte Gestaltungsvorgabe nicht sachgerecht. Eine gerechte Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden in dem festgesetzten Gewerbegebiet mit dem öffentlichen Interesse an einem "repräsentativen" Gewerbestandort habe nicht stattgefunden. Der Rat habe das typische Interesse der Grundstückseigentümer, für sich und ihre Produkte zu werben, um Käufer anzuziehen, nicht ausreichend gewürdigt. Ein zufälliger objektiver Betrachter gehe davon aus, dass er in einem Gewerbegebiet im Umfeld der dort angesiedelten Betriebe üblicherweise mit Werbung für diese Betriebe und ihre Produkte konfrontiert werde und empfinde sie auch nicht als störend. Der Rat habe die besagte Beschränkung auf nur eine Form von Werbeanlagen zudem nicht entsprechend der Nutzung der jeweiligen Gebäude differenziert, obwohl ein Schriftzug aus Einzelbuchstaben, Markenzeichen und Symbolen zum Beispiel an einem Bürogebäude anders zu bewerten sei als etwa an einem Gebäude, in dem Einzelhandel betrieben werde, da die jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Nutzer sehr unterschiedliche Interessen hätten, was die Werbung für die Nutzung ihrer Grundstücke angehe. Es liege auf der Hand, dass beispielsweise das Finanzamt N1. keiner vergleichbaren Werbung bedürfe wie der hier in Rede stehende Lebensmittelmarkt.
Soweit die Beklagte im Hinblick auf die textliche Festsetzung Nr. II. 1.1.1 die alternative Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, der Begriff der "Werbeanlagen mit Wechselwerbung" sei unbestimmt und der Ausschluss solcher Werbeanlagen verstoße, wenn damit alle Werbeanlagen gemeint seien, deren Werbebotschaften von Zeit zu Zeit ausgewechselt würden, gegen das Übermaßverbot, verhilft dies ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg. Auf die Richtigkeit dieser im Rahmen einer alternativen Prüfung vorgenommenen Bewertung durch das Verwaltungsgericht kommt es nicht an, denn die zur Genehmigung gestellte Plakatanschlagtafel fällt, wie das Verwaltungsgericht eingangs richtig angenommen hat, nicht unter das in der textlichen Festsetzung Nr. II. 1.1.1 formulierte Verbot von Werbeanlagen mit Wechselwerbung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Planbegründung, in der definiert ist, was der Rat unter Werbeanlagen mit Wechselwerbung versteht. Danach sind "Werbeanlagen mit in bestimmten zeitlichen Abständen wechselnden Bildern oder Texten" gemeint, was sich nur so verstehen lässt, dass es um Werbeanlagen geht, bei denen durch eine technische Vorrichtung in kurzen zeitlichen Abständen und im immer wiederkehrenden Wechsel zwei oder mehrere Werbebotschaften automatisch sichtbar gemacht werden. Werbeanlagen unter die Festsetzung zu subsumieren, bei denen Bilder oder Texte nicht selbstständig wechseln, sondern die Werbebotschaften – wie bei Plakatanschlagtafeln – von Zeit zu Zeit händisch substanziell ausgetauscht werden, ist danach ausgeschlossen. Die Begründung, die der Rat für den Ausschluss von Werbeanlagen mit Wechselwerbung gibt, unterstreicht diesen Befund. Der Rat verweist nämlich insoweit auf die Begründung für den Ausschluss von Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, wonach die Lichteffekte solcher Anlagen Unruhe auf den öffentlichen und privaten Stadtraum ausstrahlen, welche die Aufenthaltsqualität mindert und von den vorhandenen und geplanten hochwertigen baulichen Strukturen ablenkt. Dass eine solche vermeintliche "Unruhe" nicht dadurch entsteht, dass eine statische Werbebotschaft in Form eines Plakates etwa alle zwei Wochen durch eine andere statische Werbebotschaft derselben Art ersetzt wird, versteht sich von selbst.
Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die textliche Festsetzung Nr. II. 1.1.2 sei, soweit sie hier maßgeblich sei, unwirksam und könne dem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden, wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, die festgesetzte Beschränkung von Werbeanlagen an Gebäuden sei geboten und sachgerecht, weil sie verhindern solle, dass Werbeanlagen zum primär wahrnehmbaren Gestaltungsmerkmal des Gebiets würden und in Konkurrenz zur Konstruktion des Fußballstadions träten. Darin liegt kein überzeugendes Argument für eine Beschränkung von Werbeanlagen an Gebäuden in der Form, dass solche nur aus Einzelbuchstaben, Warenzeichen und Symbolen bestehen dürfen. Das Fußballstadion liegt nicht im Plangebiet, sondern westlich davon. Weshalb eine oder mehrere Werbeanlagen in der hier in Rede stehenden Art und Größe und unabhängig von ihrem konkreten Anbringungsort allein dadurch, dass sie an der Wand eines im Plangebiet stehenden Gebäudes angebracht sind, zum primär wahrnehmbaren Gestaltungsmerkmal des gesamten Plangebiets werden und in Konkurrenz zu der architektonischen Gestaltung des Stadions treten könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Überdies regelt die Bauordnung Nordrhein-Westfalen, dass die Verunstaltung von baulichen Anlagen unzulässig ist, sodass einer unangemessenen Entwicklung auf der Baugenehmigungsebene entgegengewirkt werden kann. Auf die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Defizite der der Regelung zugrunde liegenden Abwägung geht die Beklagte nicht ein, sondern trägt nur allgemein vor, dass sich aus dem Recht, Flächen in einem festgesetzten Gewerbegebiet grundsätzlich für die Aufstellung von Werbeanlagen zu nutzen, kein Anspruch des Grundeigentümers ergebe, auf seinem Grundstück nach Belieben Werbeanlagen zu errichten und damit den Eindruck des Gebiets zu prägen. Es sei das in der Planungshoheit wurzelnde "gute Recht" des Rates, sich für eine Beschränkung der Gestaltung von Werbeanlagen zu entscheiden, zumal er Werbeanlagen nicht generell untersagt habe. Diese pauschalen Ausführungen taugen – unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit – nicht dazu, die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, das mittelbare Verbot jeglicher Plakatwerbung an Gebäudewänden verstoße gegen das Übermaßverbot und sei zur positiven Gestaltungspflege nicht geboten, zu erschüttern.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Beklagte stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihr in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage.
Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Danach zeigt die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage:
Sind die hier in Rede stehenden Festsetzungen bezüglich der Werbeanlagen noch von § 86 BauO NRW (2000) gedeckt oder durfte sich die Beklagte ausschließlich der Instrumente des BauGB bedienen?,
nicht auf. Sie ist nach dem Vorstehenden schon nicht entscheidungserheblich.
Ebenso wenig zeigt die Beklagte auf, dass die Frage:
Was ist unter dem Begriff der Wechselwerbung genau zu verstehen?,
grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Frage lässt sich – soweit sie sich nach dem Vorstehenden in einem möglichen Berufungsverfahren so überhaupt stellen würden – auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
Der Begriff der "Wechselwerbung" ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Rechtsbegriff, dessen Verständnis grundsätzlich geklärt werden könnte. Er ist, je nach Verwendung, auszulegen. Wie der Begriff hier zu verstehen ist, ergibt seine Auslegung anhand der Planbegründung. Das Ergebnis dieser Auslegung ist, wie oben ausgeführt, eindeutig.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Frage:
Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen ist der Ausschluss nicht von Werbung generell, sondern von einzelnen Arten von Werbeanlagen sowie deren Anzahl, Größe und Standort in einem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig?,
ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen der Ausschluss von einzelnen Arten von Werbeanlagen sowie deren Anzahl, Größe und Standort in einem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig ist, ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und hängt im Übrigen von der konkreten planungsrechtlichen Situation und dem jeweiligen Gewicht der in die Abwägung einzustellenden einschlägigen öffentlichen und privaten Belange ab, was sich nicht grundsätzlich klären lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).