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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 385/24·28.08.2024

Zulassung der Berufung gegen Aufhebung der Baugenehmigung wegen Lärm abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung ihrer Baugenehmigung für einen Indoor‑Spielplatz. Zentrale Frage war, ob das Verwaltungsgericht zu Recht wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und einer mangelhaften Geräuschimmissions‑Prognose die Genehmigung aufgehoben hat. Das OVG hält den Zulassungsantrag für unbegründet: Die Beigeladene hat die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert angegriffen und keinen Verfahrensmangel dargetan. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden der Beigeladenen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; fehlende ernstliche Zweifel und kein darstellbarer Verfahrensmangel

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiierte Zweifel an der Richtigkeit begründet.

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Bei der Überprüfung einer Baugenehmigung ist auf den Inhalt der Genehmigung (z. B. genehmigte Maximalbelegung) abzustellen; die tatsächliche Nutzung ist für die rechtliche Bewertung der Genehmigung nicht maßgeblich.

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Die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen behaupteter Gehörsverletzung erfordert darlegungs‑ und substantiierte Nachweise, dass das Verwaltungsgericht auf einen Beweisantrag hätte eingehen müssen; bloße Wiederholung von Behauptungen oder Unterstellungen genügt nicht.

4

Die Aufnahme von Immissionsrichtwerten in eine Baugenehmigung sichert Nachbarrechte nur dann zuverlässig, wenn nachgewiesen ist, dass die zu erwartenden Immissionen die maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschreiten.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 636/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die der Beigeladenen unter dem 22. Januar 2020 erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 18. November 2020 für den Betrieb eines Indoor-Spielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 00, Flurstücke 241, 242, 249, 250 und 273 (J. Straße 01 in T.) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf gerichtliche Hinweise vom 25. Januar 2024 sowie vom 18. April 2023 ausgeführt, die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten in einer Baugenehmigung genüge zur Sicherung von Nachbarrechten grundsätzlich nur dann, wenn feststehe, dass die bei der zukünftigen Nutzung entstehenden Immissionen auf den Nachbargrundstücken die jeweils maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschritten. Der Beigeladenen sei der ihr obliegende entsprechende Nachweis nicht gelungen. Die im Genehmigungsverfahren eingereichte Geräuschimmissions-Prognose erscheine auch angesichts einer vorgelegten Prüfung aus Januar 2024 insbesondere hinsichtlich der angenommenen Fahrzeugbewegungen wenig überzeugend.

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Die Beigeladene stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

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a. Der Kritik, die Begründung des Urteils werde „in den Entscheidungsgründen willkürlich unter dem Begriff des Rücksichtnahmegebotes trotz entgegenstehender Regelungen der TA Lärm subsumiert sowie Ausführungen des Gutachters in dessen, dem Gericht vorliegendem, Lärmgutachten wider besserer Sachverhaltsaufklärung durch den Gutachter und damit zu gewinnender Erkenntnis ignoriert“, lässt sich unter Berücksichtigung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine tragfähige Rüge entnehmen.

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b. Der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht führe an keiner Stelle in den Entscheidungsgründen aus, worin der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in konkreter Form zu sehen sei, das Urteil erscheine insoweit willkürlich und unsubstantiiert, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung (Seiten 7 bis 9) seine Annahme, das Vorhaben verstoße unter Lärmschutzgesichtspunkten gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, begründet und dabei maßgeblich auf die aus seiner Sicht mangelhafte Geräuschimmissions-Prognose abgestellt.

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c. Die Beigeladene rügt ohne Erfolg, das Gericht gehe von einer fehlerhaften Anzahl an Fahrzeugbewegungen aus. Das Verwaltungsgericht hat wesentlich und die Entscheidung selbstständig tragend darauf abgestellt, die Geräuschimmissions-Prognose vom 24. September 2020 überzeuge - auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen eingereichten gutachterlichen Prüfung derselben vom 14. Januar 2024 ‑ hinsichtlich der angenommenen Fahrzeugbewegungen nicht. Angesichts einer genehmigten Auslastung des Indoor-Spielplatzes mit zeitgleicher Anwesenheit von 1.048 Personen und bei Berücksichtigung einer Pkw-Belegung mit jeweils vier Personen sowie einer durchschnittlichen Anwesenheitsdauer von zwei Stunden vor Ort ergebe sich überschlägig für die grundsätzlich eher ruhebedürftigen Sonn- und Feiertage eine Zahl von 5.240 Gästen, die sich auf 1.310 Pkw verteilten. Damit sei mit 2.620 Fahrzeugbewegungen zu rechnen. An sich errechne sich daraus ein Bedarf von 262 Stellplätzen, indes seien lediglich 106 Stellplätze für Besucher vorgesehen. Aufgrund der Einbahnstraßenregelung und der Lage des Eingangs zum Indoor-Spielplatz auf der der J. Straße abgewandten Seite sei realistischer Weise davon auszugehen, dass der größte Teil der Besucher zunächst der Einbahnstraßenregelung folgend das Gelände befahren werde, um einen Stellplatz zu finden oder zumindest Besucher am Eingang abzusetzen, um dann - sofern ein Stellplatz auf dem Gelände nicht gefunden werde - auf der J. Straße oder anderswo zu parken. Alle Fahrzeugbewegungen beträfen auch die Lärmbelastung des Wohnhauses D.-straße Nr. 03.

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Dem setzt die Beigeladene nichts von Substanz entgegen.

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aa. Der Einwand, das Gericht sei angesichts von ausgewerteten Kassenberichten sowie der im Zulassungsverfahren eingereichten gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2024 von einer realitätsfremden, da deutlich zu hohen Anzahl von sich zeitgleich im Indoor-Spielplatz aufhaltenden Personen ausgegangen, geht fehl. Gegenstand der (Dritt-)Anfechtungsklage ist die Baugenehmigung für das konkrete Vorhaben. Entscheidend ist mithin ihr Inhalt, nicht hingegen die Frage, in welchem Umfang von der genehmigten Nutzung tatsächlich Gebrauch gemacht wird. In Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 18. November 2020 erlaubt die Baugenehmigung gemäß Ziffer 4.1 die gleichzeitige Anwesenheit von 1.048 Personen im Indoor-Spielplatz. Das zieht auch die Beigeladene nicht in Zweifel. Folglich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Maximalbelegung mit 1.048 Personen zur Grundlage seiner weitergehenden Erwägungen gemacht hat. Ob diese Personenzahl im laufenden Betrieb des Indoor-Spielplatzes bislang erreicht wurde, ist damit entgegen der Ansicht der Beigeladenen rechtlich ebenso ohne Belang wie die Frage, ob die vorgesehenen 106 Stellplätze ausreichen. Hiervon ausgehend trägt auch der Hinweis nicht, der Gutachter Herr Dr. Ing. V. habe in seiner Ergänzung vom 26. Februar 2024 die Auswertung von „Ortsmessungen“ an zwei hochfrequentierten Sonntagen berücksichtigt und festgestellt, dass die vom Gutachter A. als Grundlage angenommenen Werte in Bezug auf die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen realistisch und angemessen seien.

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bb. Die Rüge der Beigeladenen, die „Fahrzeugberechnung mit fünf Wechseln an einem neunstündigen Öffnungstag sei absurd“, greift nicht durch. Die Beigeladene geht in der grüngestempelten Anlage b zur Nachtragsbaugenehmigung vom 18. November 2020 selbst von einer durchschnittlichen Verweildauer von zwei Stunden aus. Wieso vor diesem Hintergrund fünf Wechsel innerhalb von neun Stunden „absurd“ sein sollen, legt die Beigeladene nicht dar.

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cc. Die Behauptung der Beigeladenen, sie setze Ordner auf ihrem Grundstück ein, die die Überlastung bzw. ein ergebnisloses geräuschauswirkendes Fahren entlang der Einbahnstraßenregelung auf dem Grundstück gänzlich unterbinden würden, der Ordnungsdienst reduziere die Fahrbewegungen auf ein Minimum, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil in keiner Weise substantiiert wird, auf welche Weise und inwieweit dadurch angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen großen Differenz zwischen der Anzahl der Fahrbewegungen und derjenigen der vorhandenen Stellplätze Lärmimmissionen durch Parksuchverkehr verhindert werden sollen.

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dd. Schließlich genügt der Vorwurf der Beigeladenen, die Mitteilungen des Gutachters würden vom Gericht nicht berücksichtigt bzw. im Hinblick auf die Google-Auswertungen gänzlich missverstanden, mangels näherer Erläuterungen nicht den Darlegungsanforderungen.

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d. Angesichts des Vorstehenden kommt es auf die Einwände zur Frage, ob die TA Lärm oder der Freizeitlärmerlass anzuwenden ist, nicht mehr an.

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2. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines - mit der Zulassungsbegründung sinngemäß gerügten - Verfahrensmangels des Verwaltungsgerichts, auf dem die Entscheidung beruhen kann, kommt nicht in Betracht.

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Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt worden sein könnte, dass das Verwaltungsgericht dem im Schriftsatz vom 1. Februar 2024 formulierten, mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung aber dort nicht gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist, „einen Ortstermin an einem Sonntag 13-15 Uhr, vorzugsweise in den Osterferien, anzuordnen, an dem alle Beteiligten inkl. Gutachter teilnehmen, um sich ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse insb. der Lärmemissionen realistisch machen zu können. Vor allem durch den Sachverständigen in Gegenwart des Gerichts messen zu können“. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, zielt ein schriftsätzlich formulierter Beweisantrag auf die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO.

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Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 -, juris Rn. 3, und vom 15. April 2003 - 7 BN 4.02 -, juris Rn. 15.

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Eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO legt die Beigeladene nicht dar. Sie zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dem Beweisantrag nachgehen musste. Die Beigeladene hält der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, warum die angeregte Messung als Beweismittel für völlig ungeeignet angesehen werde, nichts von Substanz entgegen, sondern wiederholt lediglich den Ansatz, dass nicht von der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Nutzerzahl auszugehen sei. Die Rüge, das Verfahren sei „bewusst ohne Durchführung der beantragten Inaugenscheinnahme einschließlich einer Vor-Ort-Messung verkürzt [worden], um eine sachgerechte Entscheidung zu vermeiden“, enthält allein haltlose Unterstellungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).