Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden mit dem Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO). Das OVG verwirft den Antrag mangels substantiierter Darlegung i.S.v. §124a Abs.1 Satz 4 VwGO, insbesondere fehlender Darstellung, dass der Verfahrensausgang offen sei. Zudem fehlt der Nachweis einer nachbarrechtlichen Rechtsverletzung durch eine Aufschüttung, die nach §6 Abs.10 BauO NRW gebäudewirksame Wirkung entfalte. Mit der Verwerfung wird das Urteil des VG rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten ist nur ausreichend dargetan, wenn nach §124a Abs.1 Satz 4 VwGO konkret und substantiiert vorgetragen wird, dass der Ausgang des Verfahrens offen ist.
Ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten setzt voraus, dass der Nachbar in seinen Rechten verletzt ist; ohne Darlegung dieser Rechtsverletzung fehlt es am Anspruchsgrund.
Nach §6 Abs.10 BauO NRW entfaltet eine Aufschüttung dann Wirkungen wie ein Gebäude nur, wenn deren Höhe bzw. Ausmaß regelmäßig deutlich über 1 m liegt; bloße Einplanierung bis etwa 80 cm begründet dies nicht.
Wird ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO verworfen, wird das Urteil der Vorinstanz gemäß §124a Abs.2 Satz 3 VwGO rechtskräftig; über die Kosten des Antragsverfahrens ist nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO zu entscheiden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 496/00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. August 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, denn der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit bedarf es u.a. der Darlegung, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest offen ist. Der Kläger hat indes nicht dargelegt, dass der Ausgang des Verfahrens, in dem er einen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen geltend macht, offen ist. Denn ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten kann nur bestehen, wenn der Nachbar in seinen Rechten verletzt ist. An der Darlegung dieser Rechtsverletzung fehlt es hier.
Ob die von den Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück des Klägers vorgenommene - und in ihrem Umfang zwischen den Beteiligten streitige - Erdaufschüttung eine Abstandfläche in Richtung auf das Grundstück des Klägers auslöst, hängt nach § 6 Abs. 10 BauO NRW davon ab, ob von der Aufschüttung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dass von einer Aufschüttung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nur bejaht worden, wenn das Maß von 1 m deutlich überschritten wurde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - 7 B 827/99 - und vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162; OVG NRW, Urteile vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 49 Nr. 185, und vom 12. Oktober 1989 - 10 A 4/89 -.
Eine Aufschüttung dieser Größenordnung liegt nach dem Sachvortrag des Klägers nicht vor, denn dieser behauptet, die Beigeladenen hätten den Boden in einer Höhe von ca. 80 cm über dem bisherigen Niveau endgültig einplaniert. Es ist auch nichts dafür dargelegt, dass für die Beantwortung der Frage nach der gebäudegleichen Wirkung der Aufschüttung gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW im vorliegenden Fall ergänzend zu berücksichtigen wäre, dass die Aufschüttung im Bereich einer bereits vorhandenen Böschung erfolgt ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Senat über den Zulassungsantrag im Eingang ohne deren Anhörung entscheidet,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2001 - 10 A 1043/01 -, vom 30. Juli 1999 - 7 A 3155/99 - und vom 16. Juni 1999 - 10 B 1055/99 - jeweils m.w.N.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.