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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 363/86·10.12.1987

Berufung gegen Beseitigungsanordnung wegen Holzverkleidung im Treppenhaus abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, mit der die Behörde die Beseitigung einer Holzverkleidung im Treppenhaus anordnete. Zentrale Frage war, ob die Verkleidung die öffentliche Sicherheit, insbesondere den Brandschutz, gefährdet. Sachverständigengutachten bestätigte eine erhöhte Brandgefahr; ein bloßer Brandschutzanstrich genügt nicht. Die Klage wurde abgewiesen, Alternative Maßnahmen bleiben offen.

Ausgang: Berufung gegen die Anordnung zur Beseitigung der Holzverkleidung im Treppenhaus als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ausnahmeregelungen für Modernisierungen gemäß BauO (z. B. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW) setzen voraus, dass öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Brandschutz, nicht beeinträchtigt werden.

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Eine Holzverkleidung im Treppenhaus kann entfernt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des Brandschutzes und die anerkannten Regeln der Technik nicht erfüllt und dadurch eine erhöhte Brandgefahr besteht.

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Ein nachträglicher ‚Brandschutzanstrich‘, der die Brandlast oder das Brandverhalten nach Entflammen des Profilholzes nicht verringert, ist kein ausreichendes Mittel zur Gefahrenbeseitigung.

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Das Vorbringen alternativer Schutzmaßnahmen (z. B. feuerhemmende Beplankung) macht eine Beseitigungsanordnung nicht rechtswidrig; die Behörde kann derartige Alternativen im Austausch akzeptieren (§ 21 OBG NW).

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW 1984§ 21 OBG NW§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1012/85

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Volstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb 1981/1982 das Grundstück                            -Straße in                             , das u.a. mit einem dreigeschossigen, unterkellerten Gebäude bebaut ist, in dem Ladengeschäft sowie Wohnungen untergebracht sind. Die Wohnungen werden durch eine Hofseite führende Eingangstür erreicht; zum Hof führt von der Straße aus ein Durchgang.

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Im Juli 1984 stellte der Beklagte fest, daß der Kläger in dem zu den Wohnungen führenden Treppenhaus Holzverkleidungen an den inneren Stirnseiten sowie an den Unterseiten der Treppenläufe und Treppenpodeste angebracht hatte. Mit der Verfügung vom 27. Juli 1984 gab er dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,-- DM auf, die baurechtswidrige Holzverkleidung des Treppenhauses … zu beseitigen. Die Lage der Holzverkleidung wurde an anderer Stelle der Verfügung angegeben.

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Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, er habe infolge der Überalterung des Baukörpers erhebliche Sanierungsmaßnahmen getroffen und in diesem Zusammenhang die Holzverkleidung anbringen lassen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß sie unzulässig sei, zumal u.a. die Treppe selbst aus Holz bestehe. Die Verkleidung der Treppenhausstirnseiten dienten der Abdeckung von Installationsleitungen. Eine Erhöhung der Brandgefahr könne durch einen nachträglichen „Brandschutzanstrich“ vermieden werden. Auch könnten Feuerlöschgeräte angebracht werden.

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In dem auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahrens 5 L 1090/84 VG Gelsenkirchen hob der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.

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Der Regierungspräsident                                          wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. März 1985 zurück.

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Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, die Holzverkleidung verstoße nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Selbst wenn aber ein solcher Verstoß vorläge, rechtfertige er die angefochtene Verfügung nicht, weil angesichts der auch sonst vorliegenden Verwendung von Holz in dem Treppenhaus die Beseitigung der Holzverkleidung nicht geboten sei.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte die in der Verfügung vom 27. Juli 1984 getroffene Fristbestimmung sowie die Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

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Der Kläger hat im übrigen beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli 1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidente                            vom 14. März 1985 in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom 14. November 1985 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, das Verfahren eingestellt, soweit es erledigt war, und im übrigen die Klage abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und nach dem Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber erhoben, ob durch die Holzverkleidung des Treppenhauses in dem Gebäude              Straße 49 in                            eine Brandgefahr entstanden oder erhöht worden ist und ob gegebenenfalls ein „Brandschutzanstrich“ oder eine sonstige Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung genügt.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen                            vom 19. September 1987, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte, sowie auf die vom Beklagten und dem Regierungspräsidenten                            vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird vollen Umfangs, auch hinsichtlich der Ausführungen zur Verdichtung des Eingriffsermessens (vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 1. November 1985 - 7 B 2514/84 -), Bezug genommen.

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Daß der Kläger die Verbretterung im Rahmen von Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, steht nicht entgegen. Zwar erlaubt § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW 1984, der möglicherweise als für den Kläger günstigere Vorschrift heranzuziehen ist, die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften der §§ 25 bis 46 BauO NW 1984 bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude, knüpft dies aber an die Voraussetzung, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist, insbesondere daß Bedeken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Solche Bedenken liegen aber vor. Der Sachverständige                             hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Brandgefahr bestätigt. Dem tritt der Kläger nur mit seinem bisherigen Vortrag und dem Hinweis darauf entgegen, daß anderwärts Häuser aus Holz hergestellt werden. Der letzte Gesichtspunkt ist schon deshalb nicht hilfreich, weil auch aus Holz hergestellte Wände, Decken, Dächer, Treppen und Treppenräume den gesetzlichen Anforderungen zum Brandschutz und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Denen genügt die Holzverkleidung im Hause des Klägers eben nicht.

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Der von dem Kläger angebotene „Brandschutzanstrich“ erbringt keine Verringerung der Brandlast oder des Brandverhaltens, wenn erst das Profilholz entflammt ist.

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Daß möglicherweise die Aufbringung einer feuerhemmenden Beplankung (Gipskarton-Feuerschutzplatte) den Ausführungen des Sachverständigen zufolge als anderweites Mittel in Betracht kommt, macht die angefochtene Verfügung nicht rechtswidrig. Es bleibt dem Kläger unbenommen, dieses Mittel im Austausch anzubieten (§ 21 OBG NW).

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Daß der Beklagte die Fristsetzung aufgehoben hat, macht die Verfügung nicht ungeeignet. Denn er kann und muß notfalls im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung eine angemessene Frist bestimmen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, § 132 Abs. 2 VwGO.