Zulassungsantrag zur Berufung wegen Treppenbreite/Brandschutz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der eine Ordnungsverfügung zur Herstellung 1,00 m breiter Treppen und der Gebührenbescheid bestätigt wurden. Zentrales Rechtsproblem sind Abweichungsmöglichkeiten von brandschutzrechtlichen Vorgaben (Treppenbreite) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Das OVG weist den Zulassungsantrag mangels substantiierten Angriffs auf die entscheidungstragenden Annahmen, fehlender Besonderheiten und grundsätzlicher Bedeutung zurück; die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) erfordert die Bezeichnung der angegriffenen entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen und deren substantiierte Widerlegung durch schlüssige Gegenargumente.
Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen (z. B. Mindesttreppenbreite) ist nur bei Vorliegen einer atypischen baulichen Situation zulässig; hierfür sind die in der Rechtsprechung etablierten Voraussetzungen konkret darzulegen.
Finanzielle Belastungen durch die Durchführung behördlicher Maßnahmen begründen allein keine Unverhältnismäßigkeit, wenn der Bauherr nicht darlegt, dass das Vorhaben nicht unter Beachtung der geltenden Vorschriften plan- und ausführbar war; frühere Duldungshandlungen der Behörde rechtfertigen nicht automatisch Vertrauensschutz.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt eine klar formulierte Rechtsfrage und eine substanziierte Darlegung voraus, warum die Frage über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts erhebliche Bedeutung hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 9732/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.100 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2017 in der Gestalt der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 sowie den Gebührenbescheid vom 24. Mai 2017 aufzuheben, abgewiesen. Die Ordnungsverfügung, soweit der Klägerin mit dieser aufgegeben worden sei, die Treppen in dem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 378 (B1. 1a in I.) 1,00 m breit herzustellen, sei rechtmäßig. Die notwendigen Treppen erfüllten hinsichtlich ihrer nutzbaren Breite weder die Anforderungen des § 36 Abs. 5 BauO NRW a.F. noch die des § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n.F. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die angeordnete Maßnahme sei nicht unverhältnismäßig. Eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Treppenbreite könne nicht zugelassen werden. Die Beklagte habe fehlerfrei die Klägerin als Ordnungspflichtige in Anspruch genommen. Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig.
Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Ordnungsverfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft beziehungsweise unverhältnismäßig sein könnte.
Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine Abweichung von den in Rede stehenden brandschutzrechtlichen Vorschriften könne nicht zugelassen werden, setzt sie sich schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise auseinander. Sie wiederholt lediglich ihren Vortrag, wonach sich der Umstand, dass es sich bei dem aus dem Umbau und der Erweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses entstandenen Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten um ein freistehendes Gebäude handele, zu ihren Gunsten auswirken müsse. Auch sei der von der Beklagten befürchtete Engpass bei der Benutzung der Treppen im Notfall wegen der geringen Zahl der durch die Treppen erschlossenen Wohneinheiten lediglich theoretischer Natur. Die von dem Verwaltungsgericht dargestellten, in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine atypische bauliche Situation, in der eine Abweichung von brandschutzrechtlichen Anforderungen zugelassen werden kann, ergeben sich hieraus nicht. Dies gilt auch für die ohnehin nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, dass wegen des begrenzten vorhandenen Raums neben Treppen, die den brandschutzrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich ihrer Breite genügten, kein Aufzug eingebaut werden könnte. Ungeachtet dessen, ob dies im vorliegenden Zulassungsverfahren überhaupt zu berücksichtigen wäre, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt, dass eine Abweichung nach § 69 BauO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) zu erteilen wäre. Dass die Vereinbarkeit der Treppen mit den brandschutzrechtlichen Anforderungen im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW a.F., in dem der Klägerin die Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung des früheren Zweifamilienhauses erteilt worden ist, nicht geprüft wurde, entbindet diese, auch hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen, nicht von der Einhaltung der einschlägigen brandschutzrechtlichen Vorschriften.
Der Rüge der Klägerin, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die mit der Umsetzung der ihr aufgegebenen Maßnahme verbundenen finanziellen Belastungen erheblich seien, auch weil der eingebaute Aufzug bei einer Verbreiterung der Treppen nicht so bleiben könne wie er sei, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass ein Bauherr verpflichtet sei, ein Vorhaben von vornherein unter Berücksichtigung der geltenden baurechtlichen Vorschriften zu planen und zu errichten. Dass die Beklagte zwischenzeitlich die Durchsetzung der in Rede stehenden brandschutzrechtlichen Vorschriften für unverhältnismäßig gehalten hat, ist nicht erheblich. Im Übrigen hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren keine konkreten anderen Maßnahmen benannt, mit denen dem vom Verwaltungsgericht im Einzelnen erläuterten Zweck der in Rede stehenden brandschutzrechtlichen Anforderungen auf andere Weise entsprochen werden könnte.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die Voraussetzungen, unter denen eine Abweichung von brandschutzrechtlichen Anforderungen zugelassen werden kann, in der Rechtsprechung geklärt. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es zur Beantwortung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung bedürfte. Sie stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils auch insoweit unter den von ihr angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage.
Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
„ob im Falle der besonderen baurechtlichen Konstellation, dass ein bereits errichteter Personenaufzug im Falle der Einhaltung der vorgegebenen Treppenbreite von einem Meter nicht bestehen bleiben könnte, ein atypischer Sachverhalt bejaht werden kann, der zu einer abweichenden Entscheidung hinsichtlich der einzuhaltenden Treppenabmessungen berechtigt“,
ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie kann hier auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig wie oben stehend verneint werden.
Ohne Erfolg hält die Klägerin zudem die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob und inwieweit durch die Erteilung einer Baugenehmigung und die spätere Duldung des objektiv rechtswidrigen Zustands ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, der nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, wenn im Vertrauen auf die so gemachten Zusagen Vermögensaufwendungen und sonstige Dispositionen getroffen worden sind. Es drängt sich in dieser Konstellation die Frage auf, ob das entstandene Vertrauen in Gestalt einer bauaufsichtlichen Verfügung beseitigt werden kann, ohne dass zumindest der Vertrauensschaden zu ersetzen ist.“
Die Frage unterstellt, dass die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des früheren Zweifamilienhauses die den brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Treppenbreite legalisiert hat. Dies ist jedoch nach dem Vorstehenden nicht der Fall. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dadurch, dass die Beklagte nach Fertigstellung des Vorhabens gegenüber einer dritten Person zunächst erklärt hat, den bauordnungsrechtswidrigen Zustand dulden zu wollen, ein entsprechendes Vertrauen auf Seiten der Klägerin begründet worden sein könnte, und welche Vermögensaufwendungen oder sonstige Dispositionen sie gerade im Vertrauen auf diese Erklärung getätigt hat.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags schließlich auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies von vornherein nicht den Darlegungsanforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).