Zulassungsantrag gegen Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit angedrohten Zwangsgeldern abwies. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt sind. Der Kläger hat die entscheidungstragenden Feststellungen nicht substantiiert angegriffen und zur Verhältnismäßigkeit der Zwangsgelder keine konkreten Darlegungen geliefert. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 47.502,76 €.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels darlegter ernstlicher Zweifel und besonderer Schwierigkeiten abgewiesen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 47.502,76 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten substantiiert dargelegt werden.
Wer die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel geltend macht, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Die Angemessenheit angedrohter Zwangsgelder ist unter Berücksichtigung des mit der Nutzung erzielten wirtschaftlichen Vorteils und des Ziels, die Durchsetzung von Ordnungsverfügungen zu gewährleisten, zu beurteilen; wiederholte Untätigkeit kann höhere Zwangsgelder rechtfertigen.
Eine Verpachtung oder Überlassung der Fläche hindert die Vollstreckung einer Nutzungsuntersagung nicht, wenn der Verfügungsadressat die Nutzung weiterhin ermöglicht oder duldet, sodass die Anordnung gegen ihn durchsetzbar bleibt.
Im Zulassungsverfahren trifft die Kostenlast den unterliegenden Antragsteller; die Entscheidung über Kosten und Streitwert richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 5224/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 47.502,76 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Wegen eines weiteren Verstoßes gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: Grundverfügung), mit der er dem Kläger aufgegeben hatte, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 3, Flurstück 364 als PKW-Stellplatz einzustellen, setzte der Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2019 gegen den Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro, fest. Für den Fall, dass dieser die besagte Anordnung in der Grundverfügung weiterhin nicht befolge, drohte ihm der Beklagte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 35.000 Euro an.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2019 abgewiesen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.
Soweit der Kläger rügt, die in der Grundverfügung für ihre Befolgung gesetzte Frist von einem Tag sei unangemessen kurz, kann offen bleiben, ob dieser Einwand allein die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft. Jedenfalls ist der Einwand unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3553/20, der sich unter anderem mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung befasst, ergibt. Ebenso unbegründet ist danach auch die Kritik des Klägers, der Beklagte verstoße mit der Grundverfügung gegen Art. 3 GG, weil er gegen vergleichbare Rechtsverstöße an anderer Stelle nicht einschreite.
Soweit der Kläger schließlich bezweifelt, dass die Höhe der angedrohten Zwangsgelder angemessen sei, und die gegenteilige Begründung des Verwaltungsgerichts als formel- und floskelhaft kritisiert, legt er selbst nicht konkret dar, weshalb die angedrohten Zwangsgelder unverhältnismäßig hoch sein könnten. Vielmehr ist die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder mit Blick auf den mit dem PKW-Stellplatz verbundenen betrieblichen Nutzungsvorteil und das Ziel, der Befolgung der Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund Nachdruck zu verleihen, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten weiteren Zwangsgelder ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der in der Grundverfügung und in den Ordnungsverfügungen vom 18. Juli 2018 und 13. November 2018, 18. Dezember 2018 und 14. Mai 2019 angedrohten Zwangsgelder offenkundig nicht ausgereicht hat, um den Kläger zu einer Befolgung der Grundverfügung anzuhalten.
Auch der Einwand des Klägers, die Verpachtung des als PKW-Stellplatz genutzten Grundstücks vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 an seinen Sohn hindere die Vollstreckung der Grundverfügung, ist unbegründet. Sein Argument, wonach er, hätte er das als PKW-Stellplatz genutzte Grundstück abgesperrt, seinem Sohn als dessen Pächter den Besitz entzogen und damit den vertraglichen Anspruch seines Sohnes auf Gewährung des Gebrauchs der Pachtsache verletzt hätte, greift zu kurz. Den Ungereimtheiten, die sich aus dem erstmals mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 vorgelegten Pachtvertrag ergeben, braucht der Senat in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. Der Kläger übersieht, dass das ihm mit der Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2019 angedrohte Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt worden ist, weil er entgegen der mit der Grundverfügung ausgesprochenen Nutzungsuntersagung die Nutzung des in Rede stehenden PKW-Stellplatzes jedenfalls auch durch Mitarbeiter seines eigenen Betriebes weiter zugelassen hat. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil beziehungsweise in dem darin in Bezug genommenen Eilbeschluss vom 9. Januar 2020 – 11 L 1934/19 – abgestellt. Dazu hat sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht verhalten.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).