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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3556/20·17.01.2022

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit angedrohten Zwangsgeldern abwies. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag mangels Vorliegens der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO ab. Der Kläger habe die entscheidungstragenden Feststellungen nicht substantiiert angegriffen und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt. Auch Einwände zur Verhältnismäßigkeit der Zwangsgelder und zur Pacht führten nicht zur Zulassung.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ordnungsverfügung mangels Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen, die Richtigkeit der Entscheidung in Zweifel ziehenden Argumenten angreifen.

2

Die Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt voraus, dass die strittigen Fragen sich nicht ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären lassen.

3

Die Begründung des Zulassungsantrags nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO ist frist- und substanzbezogen vorzubringen; unterlässt der Antragsteller ein entsprechendes, konkretes Vorbringen, ist der Antrag abzulehnen.

4

Die Angemessenheit angedrohter Zwangsgelder ist nach dem mit der Nutzung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil und dem Zweck der Durchsetzung der Anordnung zu beurteilen; erfolglose, niedrigere Androhungen können die Setzung höherer Zwangsgelder rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Art. 3 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4384/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.002,76 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

4

Wegen eines weiteren Verstoßes gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: Grundverfügung), mit der er dem Kläger aufgegeben hatte, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 3, Flurstück 364 als PKW-Stellplatz einzustellen, setzte der Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2019 gegen den Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro, das er dem Kläger mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung 18. Dezember 2018 angedroht hatte, fest. Für den Fall, dass dieser die besagte Anordnung in der Grundverfügung weiterhin nicht befolge, drohte ihm der Beklagte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro an.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2019 abgewiesen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.

6

Soweit der Kläger rügt, die in der Grundverfügung für ihre Befolgung gesetzte Frist von einem Tag sei unangemessen kurz, kann offen bleiben, ob dieser Einwand allein die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft. Jedenfalls ist der Einwand unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3553/20, der sich unter anderem mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung befasst, ergibt. Ebenso unbegründet ist danach auch die Kritik des Klägers, der Beklagte verstoße mit der Grundverfügung gegen Art. 3 GG, weil er gegen vergleichbare Rechtsverstöße an anderer Stelle nicht einschreite.

7

Soweit der Kläger schließlich bezweifelt, dass die Höhe der angedrohten Zwangsgelder angemessen sei, ist diese Rüge im vorliegenden Verfahren bereits unerheblich, weil die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 Euro in der Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2018 bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen legt er, soweit er die gegenteilige Begründung des Verwaltungsgerichts als formel- und floskelhaft kritisiert, selbst nicht konkret dar, weshalb die angedrohten Zwangsgelder unverhältnismäßig hoch sein könnten. Vielmehr ist die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder mit Blick auf den mit dem PKW-Stellplatz verbundenen betrieblichen Nutzungsvorteil und das Ziel, der Befolgung der Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund Nachdruck zu verleihen, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten weiteren Zwangsgelder ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der in der Grundverfügung und in den Ordnungsverfügungen vom 18. Juli 2018, 13. November 2018 und 18. Dezember 2018 angedrohten Zwangsgelder offenkundig nicht ausgereicht hat, um den Kläger zu einer Befolgung der Grundverfügung anzuhalten.

8

Auch der Einwand des Klägers, die Verpachtung des als PKW-Stellplatz genutzten Grundstücks vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 an seinen Sohn hindere die Vollstreckung der Grundverfügung, ist unbegründet. Sein Argument, wonach er, hätte er das als PKW-Stellplatz genutzte Grundstück abgesperrt, seinem Sohn als dessen Pächter den Besitz entzogen und damit den vertraglichen Anspruch seines Sohnes auf Gewährung des Gebrauchs der Pachtsache verletzt hätte, greift zu kurz. Den Ungereimtheiten, die sich aus dem erstmals mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 vorgelegten Pachtvertrag ergeben, braucht der Senat in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. Der Kläger übersieht, dass das ihm mit der Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2018 angedrohte Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt worden ist, weil er entgegen der mit der Grundverfügung ausgesprochenen Nutzungsuntersagung die Nutzung des in Rede stehenden PKW-Stellplatzes jedenfalls auch durch Mitarbeiter seines eigenen Betriebes weiter zugelassen hat. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil beziehungsweise in dem darin in Bezug genommenen Eilbeschluss vom 1. Juni 2019 – 11 L 3104/18 – abgestellt. Dazu hat sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht verhalten.

9

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

10

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).