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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3555/20·17.01.2022

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ordnungsverfügung wegen Zwangsgeld abgelehnt

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Nutzung eines Grundstücks als PKW-Stellplatz untersagt und Zwangsgelder angedroht wurden. Zentral war, ob Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, da der Kläger die tragenden Feststellungen und Rechtsausführungen nicht substantiiert angreift und seine Einwände unbegründet bleiben. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; Kosten- und Streitwertentscheidung bestätigt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel oder besonderen Schwierigkeiten dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) substantiiert darlegt.

2

Wer die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel geltend macht, muss die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; bloße pauschale Rügen genügen nicht.

3

Ein auf ein Pachtverhältnis gestützter Einwand hindert die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung nicht, sofern die Behörde nachweist, dass der Adressat die untersagte Nutzung zugelassen hat und keine konkrete, substantiierte Unmöglichkeit der Vollstreckung vorgetragen wird.

4

Die Angemessenheit angedrohter Zwangsgelder ist nach dem mit der Nutzung verbundenen Vorteil und dem Ziel der Befolgungsdurchsetzung zu beurteilen; erhöhte Androhungen sind gerechtfertigt, wenn vorherige Zwangsgelder nicht zur Befolgung geführt haben.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Art. 3 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 9537/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.002,76 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

4

Wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: Grundverfügung), mit der er dem Kläger aufgegeben hatte, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 3, Flurstück 364 als PKW-Stellplatz einzustellen, setzte der Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 13. November 2018 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest. Für den Fall, dass dieser die besagte Anordnung in der Grundverfügung weiterhin nicht befolge, drohte ihm der Beklagte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro an.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. November 2018 abgewiesen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.

6

Soweit der Kläger rügt, die in der Grundverfügung für ihre Befolgung gesetzte Frist von einem Tag sei unangemessen kurz, kann offen bleiben, ob dieser Einwand allein die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft. Jedenfalls ist der Einwand unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3553/20, der sich unter anderem mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung befasst, ergibt. Ebenso unbegründet ist danach auch die Kritik des Klägers, der Beklagte verstoße mit der Grundverfügung gegen Art. 3 GG, weil er gegen vergleichbare Rechtsverstöße an anderer Stelle nicht einschreite.

7

Auch der Einwand des Klägers, die Verpachtung des als PKW-Stellplatz genutzten Grundstücks vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 an seinen Sohn hindere die Vollstreckung der Grundverfügung, ist unbegründet. Sein Argument, wonach er, hätte er das als PKW-Stellplatz genutzte Grundstück abgesperrt, seinem Sohn als dessen Pächter den Besitz entzogen und damit den vertraglichen Anspruch seines Sohnes auf Gewährung des Gebrauchs der Pachtsache verletzt hätte, greift zu kurz. Den Ungereimtheiten, die sich aus dem erstmals mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 vorgelegten Pachtvertrag ergeben, braucht der Senat in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. Der Kläger übersieht, dass das ihm mit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2018 angedrohte Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt worden ist, weil er entgegen der mit der Grundverfügung ausgesprochenen Nutzungsuntersagung die Nutzung des in Rede stehenden PKW-Stellplatzes durch Mitarbeiter seines eigenen Betriebes weiter zugelassen hat. Wie er selbst im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat und wie es sich auch aus den von dem Beklagten angefertigten Fotos von den am Ort aufgestellten Schildern ergibt, hat der Kläger den PKW-Stellplatz bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. November 2018 – wie er formuliert – „notgedrungen“ von seinen Mitarbeitern nutzen lassen. Hätte er seinen Mitarbeitern die Nutzung des PKW-Stellplatzes untersagt, hätte er damit keine Rechte seines Sohnes aus dem besagten Pachtvertrag verletzt. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil beziehungsweise in dem darin in Bezug genommenen Eilbeschluss vom 11. Juni 2019 – 11 L 3439/18 – abgestellt. Dazu hat sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht verhalten.

8

Soweit der Kläger schließlich bezweifelt, dass die Höhe der angedrohten Zwangsgelder angemessen sei, und die gegenteilige Begründung des Verwaltungsgerichts als formel- und floskelhaft kritisiert, legt er selbst nicht konkret dar, weshalb die angedrohten Zwangsgelder unverhältnismäßig hoch sein könnten. Vielmehr ist die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder mit Blick auf den mit dem PKW-Stellplatz verbundenen betrieblichen Nutzungsvorteil und das Ziel, der Befolgung der Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund Nachdruck zu verleihen, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten weiteren Zwangsgelder ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der in der Grundverfügung und in der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2018 angedrohten Zwangsgelder offenkundig nicht ausgereicht hat, um den Kläger zu einer Befolgung der Grundverfügung anzuhalten.

9

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

10

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).