Zulassungsablehnung gegen Ordnungsverfügung über Zwangsgeld wegen PKW-Stellplatznutzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen eine Ordnungsverfügung wegen Nutzung eines Grundstücks als PKW‑Stellplatz abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt wurden. Entscheidungsrelevante Feststellungen und Rechtssätze wurden nicht substantiiert angegriffen; Einwände zur Fristsetzung, Verhältnismäßigkeit der Zwangsgelder und Art. 3 GG blieben unbegründet.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen das Urteil des VG wegen Ordnungsverfügung über Zwangsgeld als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargelegt werden.
Wer ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen.
Die Angemessenheit angedrohter Zwangsgelder ist unter Abwägung des Nutzungsvorteils und des Ziels der Durchsetzung zu beurteilen; erhöhte Zwangsgelder können gerechtfertigt sein, wenn frühere Maßnahmen keine Befolgung bewirkten.
Nachträgliche Pacht- oder Nutzungsverhältnisse ändern nicht die Rechtmäßigkeit oder Vollstreckbarkeit von Ordnungsverfügungen für bereits vor dem Rechtsübergang begangene Verstöße.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 6324/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Wegen eines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: Grundverfügung), mit der er dem Kläger aufgegeben hatte, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 3, Flurstück 364 als PKW-Stellplatz einzustellen und die Zufahrt zu dem Grundstück zum Beispiel durch Flatterband abzusperren, setzte der Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2018 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 10.000 Euro fest. Für den Fall, dass dieser die besagten Anordnungen in der Grundverfügung weiterhin nicht befolge, drohte ihm der Beklagte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 10.000 Euro an. Nachdem der Kläger die Zufahrt zu dem als PKW-Stellplatz genutzten Grundstück nach dem 18. Juli 2018 abgesperrt hatte, sah der Beklagte von einer Beitreibung des insoweit festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.
Soweit der Kläger rügt, die in der Grundverfügung für ihre Befolgung gesetzte Frist von einem Tag sei unangemessen kurz, kann offen bleiben, ob dieser Einwand allein die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft. Jedenfalls ist der Einwand unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3553/20, der sich unter anderem mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung befasst, ergibt. Ebenso unbegründet ist danach auch die Kritik des Klägers, der Beklagte verstoße mit der Grundverfügung gegen Art. 3 GG, weil er gegen vergleichbare Rechtsverstöße an anderer Stelle nicht einschreite.
Soweit der Kläger einwendet, die Verpachtung des als PKW-Stellplatz genutzten Grundstücks vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 an seinen Sohn hindere die Vollstreckung der Grundverfügung, trifft dies für die hier in Rede stehenden Verstöße gegen die Grundverfügung vor dem 18. Juli 2018 nicht zu.
Soweit der Kläger schließlich bezweifelt, dass die Höhe der angedrohten Zwangsgelder angemessen sei, und die gegenteilige Begründung des Verwaltungsgerichts als formel- und floskelhaft kritisiert, legt er selbst nicht konkret dar, weshalb die angedrohten Zwangsgelder unverhältnismäßig hoch sein könnten. Vielmehr ist die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder mit Blick auf den mit dem PKW-Stellplatz verbundenen betrieblichen Nutzungsvorteil und das Ziel, der Befolgung der Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund Nachdruck zu verleihen, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten weiteren Zwangsgelder ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der in der Grundverfügung angedrohten Zwangsgelder offenkundig nicht ausgereicht hat, um den Kläger zu einer Befolgung der Grundverfügung anzuhalten.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).