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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3523/20·20.02.2022

Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Baugenehmigung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Baugenehmigung eines Nachbarn bestätigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts substantiiert darlegte. Pauschale Behauptungen zur Gebietsunverträglichkeit und unzureichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen genügten nicht. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens; Streitwert 15.000 Euro.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen Urteil zur Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenannahmen des Vorentscheids bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt.

2

Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn er lediglich pauschale Behauptungen enthält und keine konkreten Anhaltspunkte für besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) oder für einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5) aufzeigt.

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Eine behauptete Gebietsunverträglichkeit eines Vorhabens begründet einen Zulassungsgrund nur, wenn dargelegt wird, dass und wie die angegriffene Entscheidung die schutzwürdigen Rechte des Antragstellers verletzt.

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Angriffe auf Aspekte, die von der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich behandelt wurden (z.B. Bestandsschutz oder Vorbescheid, wenn sie nicht tragend waren), können die Richtigkeit des Urteils nicht begründen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3728/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

5

Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2018 für den Neubau eines Büro- und Wohngebäudes mit einer grenzständigen gemeinsamen Tiefgarage (im Folgenden: Vorhaben), für das die Beklagte Befreiungen unter anderem von den textlichen Festsetzungen Nr. 3.1.3 und 3.1.4 des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. (im Folgenden Bebauungsplan) ausgesprochen hat.

6

Soweit sich die Klägerin zum Beleg für die vermeintliche Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, „NVwZ 2002, 118 (richtig wohl: 1118) und NVwZ 2008, 786“ beruft, ist unklar, was sie in diesem Zusammenhang eigentlich konkret vortragen will. Sie legt nicht dar, dass die angegriffene Baugenehmigung, selbst wenn diese objektiv rechtswidrig wäre, sie wegen der behaupteten Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens in ihren Rechten verletzen könnte. Auch ihre weiteren Ausführungen dazu, dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche und es die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele auf den Kopf stelle, zeigen, ebenso wenig wie die aus der Begründung des Bebauungsplans zitierten Textstellen, Anhaltspunkte für eine mit der Baugenehmigung verbundene Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten auf.

7

Soweit sie ansatzweise auf die abstrakten Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eingeht, belässt sie es bei der Subsumtion des Falles unter diese Vorschrift bei der bloßen Behauptung, dass das Vorhaben die nachbarlichen Interessen offenkundig nicht wahre. Ihre in diesem Zusammenhang pauschal vertretene Auffassung, sie habe einen Anspruch darauf, dass sich die Beklagte bei der Genehmigung des Vorhabens an die Festsetzungen des Bebauungsplans halte beziehungsweise nur geringfügige Abweichungen von diesen Festsetzungen zulasse, begründet sie nicht und setzt sich insbesondere nicht mit den diesbezüglichen Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.

8

Mit ihrem Argument, die Beigeladenen könnten sich nicht auf Bestandsschutz oder eine Bindungswirkung des ihnen erteilten baurechtlichen Vorbescheids berufen, vermag sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil das Verwaltungsgericht auf diese Aspekte nicht entscheidungstragend abgestellt hat.

9

Soweit die Klägerin auch die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 VwGO geltend gemacht hat, fehlt in der Begründung des Zulassungsantrags jegliche Darlegung dazu, dass deren Voraussetzungen vorliegen könnten.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).