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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3436/01·30.08.2001

Zulassungsantrag gegen Urteil wegen Werbetafel: Ausblicksschutz nach §13 BauO NRW bestätigt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Errichtung einer etwa 10 m² großen Werbetafel wegen Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW untersagt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Antrag ab. Entscheidend ist, dass eine erhebliche Verstellung des freien Blicks als Verdeckung genügt, auch wenn die Werbeanlage räumlich entfernt steht. Kosten und Streitwert für das Zulassungsverfahren werden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen Urteil wegen Werbetafel als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.

2

Im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 'verdeckt' eine Werbeanlage eine begrünte Fläche nicht nur bei vollständiger Unwahrnehmbarkeit; es genügt, dass der freie Blick nicht unerheblich verstellt wird.

3

Der Begriff der 'begrünten Fläche' kann einen größeren Landschaftsausschnitt umfassen; bestimmt ein solcher Ausschnitt den optischen Eindruck von einem Standort und einer Blickrichtung, darf der Ausblick durch eine Werbeanlage in einiger Entfernung nicht verdeckt werden.

4

Für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ist kein unmittelbares räumliches Nebeneinander von Werbeanlage und begrünter Fläche erforderlich; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Prüfung der maßgeblichen Umgebung und der optischen Wirkung vorzunehmen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 81/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag wird abgelehnt.

2

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

3

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

5

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

6

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

Die die Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die etwa 10 m2 große Werbetafel sei im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW am vorgesehenen Standort unzulässig, da sie dort den Ausblick auf begrünte Flächen verdecke, ist nicht zu beanstanden.

8

Dass sich zwischen dem Standort der geplanten Werbeanlage und der besagten begrünten Fläche ein etwa 1000 m breiter Taleinschnitt befindet, ändert nichts daran, dass die Werbetafel den Ausblick des Betrachters, der sich als Autofahrer, Zweiradfahrer oder Fußgänger auf der Alexanderstraße nach Westen oder der Freiligrathstraße nach Süden bewegt, auf den jenseits des Taleinschnitts liegenden bewaldeten Höhenzug verdeckt. Verdeckt im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ist eine begrünte Fläche nämlich nicht nur dann, wenn sie wegen der Werbeanlage gar nicht mehr wahrgenommen werden kann. Es genügt vielmehr, dass der freie Blick nicht unerheblich verstellt wird. Dies ist hier nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern und der Größe der geplanten Werbeanlage der Fall. Das mit "begrünte Fläche" bezeichnete Schutzgut des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW kann selbstverständlich auch ein größerer Ausschnitt der Landschaft sein. Bestimmt ein solcher größerer Landschaftsausschnitt - bezogen auf einen bestimmten Standort und eine bestimmte Blickrichtung - den optischen Eindruck des Betrachters, darf dieser Ausblick auf den Landschaftsausschnitt auch nicht durch eine Werbeanlage verdeckt werden, die in einiger Entfernung von der begrünten Fläche aufgestellt werden soll. Die Auffassung der Klägerin, wonach der notwendige Bezug zwischen der Werbeanlage und der von ihr tangierten begrünten Fläche über die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit hinaus erfordere, dass der Betrachter gerade durch das räumlich dichte Nebeneinander von Werbeanlage und begrünter Fläche in seinen Empfindungen gestört werde, findet im Gesetz keine Stütze. Die Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit einer begrünten Fläche durch eine Werbeanlage und die damit einhergehende Verunstaltung setzt begriffsnotwendig kein unmittelbares räumliches Nebeneinander von Werbeanlage und begrünter Fläche voraus.

9

Ebenso wenig folgt aus dem Zulassungsvorbringen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der in § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW verwandte Begriff "Ausblick auf begrünte Flächen" ist eindeutig und bedarf keiner grundsätzlichen Interpretation. Er beschreibt die optische Verbindung, die der Betrachter von seinem jeweiligen Standort aus zu der fraglichen begrünten Fläche herzustellen vermag. Was unter einer "begrünten Fläche" zu verstehen ist, hat der früher für Anlagen der Außenwerbung zuständige 11. Senat des erkennenden Gerichts mehrfach ausgeführt.

10

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986 - 11 A 1378/85 - und Urteil vom 3. Juli 1996 - 11 A 1443/94 -, BRS 58 Nr. 127.

11

Dass ein räumlicher Bezug zwischen der Werbeanlage und der begrünten Fläche gegeben sein muss, um zur Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW zu kommen, liegt in der Natur der Sache. Die Vorschrift, die den Verunstaltungsbegriff des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW für bestimmte Fälle konkretisiert, legt näher fest, welchen Anforderungen eine Werbeanlage im Hinblick auf ihre Umgebung entsprechen muss. Die Frage, wie weit die insoweit maßgebliche Umgebung zu fassen ist, lässt sich jedoch nicht generell beantworten, sondern setzt eine einzelfallbezogene Prüfung voraus.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

14

Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).