Zulassungsantrag (§124 VwGO) zu Rückbaubürgschaft bei Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Erinnerung gegen eine Nebenbestimmung zur Bestellung einer Rückbaubürgschaft zurückgewiesen hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Entscheidungsrelevante Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden nicht substantiiert angegriffen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird jeweils auf 25.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Streitwert je 25.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt darzulegen voraus, welche entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen angegriffen werden und die Vorlage schlüssiger Gegenargumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen.
Die Auslegung des Bauantrags bestimmt den Gegenstand der Baugenehmigung; die Baugenehmigungsbehörde prüft nur das vom Antragsteller konkret beschriebene Vorhaben (§ 133 BGB als Auslegungsmaßstab des Antragsrechtsprinzips).
Wird ein Außenbereichsvorhaben durch den Antragsteller konkret als Anlage zur gewerblichen Tierhaltung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dargestellt und vom Antragsteller akzeptiert, ist eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entbehrlich.
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gehört eine konkret formulierte und substanziierte Darlegung, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 452/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die aufschiebende Bedingung zur Stellung einer Rückbaubürgschaft in der Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Januar 2016 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bauantrag bezog sich nach dem Ergebnis der Besprechung vom 22. Mai 2015 auf ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und nicht mehr auf einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dementsprechend ist auch die Baugenehmigung vom 22. Januar 2016 für dieses neue Vorhaben erteilt worden. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, das Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb, sodass er nicht verpflichtet sei, dafür eine Rückbaubürgschaft zu bestellen, verstößt er damit nicht nur, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Baugenehmigung für ein anderes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erteilt worden ist.
Der Vortrag des Klägers, er habe sein Vorhaben, nämlich den Neubau eines Putenstalls, konkret bezeichnet, und es sei grundsätzlich Aufgabe des Beklagten, die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB zu prüfen, verschweigt die hier ausschlaggebenden Umstände.
Der Kläger bestimmt mit seinem Bauantrag, was Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung durch die Baugenehmigungsbehörde sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung des Bauantrags gemäß § 133 BGB kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn die Baugenehmigung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll.
Hiernach bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Bauantrag und dementsprechend der Regelungsgegenstand der Baugenehmigung nach der Besprechung am 22. Mai 2015 auf eine gewerbliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bezog, auch wenn die Baugenehmigung lediglich in ihrer Begründung einen entsprechenden Hinweis darauf enthält. Dass eine gewerbliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ihrer Art nach ein anderes Vorhaben darstellt als ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und beide Nutzungsarten verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen haben, ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Bei der Besprechung am 22. Mai 2015 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass das Vorhaben im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden könne, weil dem Vorhaben die für die Futtererzeugung verfügbaren Flächen räumlich nicht zugeordnet seien und die Vielzahl der teils mit nur kurzer Laufzeit versehenen Pachtverträge der Annahme eines auf Dauer angelegten Betriebes entgegenstünden. Mit Blick auf diese Einschätzung des Beklagten erklärte sich der Kläger mit der Einordnung des Vorhabens unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und der damit verbundenen Verpflichtung zum Rückbau nach Aufgabe der Nutzung einverstanden. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Abgabe der Verpflichtungserklärung auf und verwies zudem auf die Notwendigkeit einer unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe von 10% der Rohbaukosten zur Sicherung der Rückbauverpflichtung, die spätestens zusammen mit der Baubeginnanzeige vorliegen müsse. Am 15. Juni 2015 unterschrieb der Kläger eine entsprechende Rückbauverpflichtung. In der Begründung des Zulassungsantrags hat er zugestanden, dass er dem Vorschlag des Beklagten, das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu genehmigen, zugestimmt habe.
Hat der Bauherr ein Außenbereichsvorhaben, das für sich betrachtet sowohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sein kann, mit Blick auf die konkreten Umstände in der hier in Rede stehenden Form als Anlage zur gewerblichen Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB konkretisiert, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgerichtig nicht mehr.
Soweit der Kläger hilfsweise begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für den besagten Putenstall als Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs zu erteilen, fehlt es nach dem Vorstehenden bereits an einem entsprechenden Bauantrag, über den zunächst der Beklagte zu entscheiden hätte.
Der Kläger legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die Frage, ob bei der Prüfung der räumlich-funktionalen Zugehörigkeit der jeweiligen Nutzflächen beziehungsweise bei der Dauerhaftigkeit beziehungsweise Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes konkrete Besonderheiten dazu führen können, dass auch bei nicht überwiegend langfristig gepachteten Flächen von einer Privilegierung des Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszugehen ist, würde sich aus den oben dargelegten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs.1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Orientierung an Nr. 3 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 legt der Senat für den auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Hilfsantrag einen geschätzten Jahresnutzwert von 20.000 Euro zugrunde. Für die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung einer Nebenbestimmung hält der Senat einen Streitwert von 5.000 Euro für angemessen. Nach § 45 Abs. 1 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht und er – wie hier – nicht denselben Gegenstand betrifft.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).