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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3318/21·20.02.2024

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ordnungsverfügung und Baugenehmigungsablehnung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen eine Ordnungsverfügung und auf Erteilung einer Baugenehmigung abwies. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag nach §§124, 124a VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden. Die Klägerin hat die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig angegriffen und weder Rechtskraft- noch Ermessensfehler substantiiert aufgezeigt. Sie trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels dargetaner ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Klägerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen.

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Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO genügt nur, wenn innerhalb der Frist die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt werden; bloße pauschale oder nicht subsumierende Vorbringen genügen nicht.

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Die Rechtskraft eines früheren rechtskräftigen Urteils über denselben Streitgegenstand schließt die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erteilung derselben Baugenehmigung als prozesshindernis aus.

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Eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines Bauwerks ist gerechtfertigt, wenn das Bauwerk formell illegal und materiell baurechtswidrig ist; die Verhältnismäßigkeit ist dann nicht verletzt, wenn der Betroffene keine substantiierten Anhaltspunkte für Ermessen- oder Abwägungsfehler darlegt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1712/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2019, mit der dieser sie unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro aufgefordert hat, den Anbau an die auf dem Grundstück Q.-straße 83 in D. (G01) vorhandene Garage zu beseitigen, und auf (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau als Abstellraum mit Vordach abgewiesen. Die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung sei bereits unzulässig, weil ihr insoweit die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016 - 2 K 2463/15 -, das den gleichen Streitgegenstand betreffe, als zwingendes Prozesshindernis entgegenstehe. Die zulässige Klage gegen die Ordnungsverfügung sei unbegründet. Der Anbau sei formell illegal und stehe im Widerspruch zum materiellen Baurecht. Er sei, wie sich aus der vorgenannten Entscheidung ergebe, nicht genehmigungsfähig. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt.

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Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.

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1. Ohne Erfolg macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil der Streitgegenstand nicht mit dem des Verfahrens aus dem Jahr 2016 deckungsgleich sei.

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Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Klägerin begehre wie im Vorprozess die Erteilung einer Baugenehmigung für den bereits realisierten Anbau und die eingereichten Pläne, Ansichten, Schnitte und Berechnungen seien identisch, greift die Klägerin nicht an.

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Ihr Einwand, dem nunmehr gestellten Antrag liege ein anderer, neuer Sachverhalt zugrunde, da ursprünglich die Nutzung als „Garage mit Abstellraum und Vordach“ beantragt worden sei, nunmehr nur noch die Nutzung als „Abstellraum mit Vordach“, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Nutzung sei dieselbe, nämlich das Abstellen/Lagern von Gerätschaften und Utensilien, stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. Die Rüge, das Verwaltungsgericht führe für seine Annahme, aus dem Grundriss folge, dass schon damals eine Nutzung als Abstellraum geplant gewesen sei und der Anbau nicht dem Unterstellen eines PKW habe dienen sollen, keine konkreten Gründe an, greift nicht durch. Aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Grundriss, in dem das Inventar eingezeichnet ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass der den Bauantrag betreffende Anbau, der dort als „Garagenerweiterung“ und „Vorbau“ bezeichnet wird, nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollte.

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Soweit die Klägerin vorbringt, die beabsichtigte Nutzungsänderung sei auf den Tod des Vaters zurückzuführen, und meint, die Änderung der beabsichtigten Nutzung „nebst den zugrunde liegenden Tatsachen“ begründe eine Änderung des Streitgegenstandes, fehlt es schon im Ansatz an einer Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, nach denen der Tod des Vaters bereits im Laufe des Verfahrens 2 K 2463/15 eingetreten und für die Frage, ob ein Anspruch auf Genehmigungserteilung bestehe, unerheblich sei.

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2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Beseitigungsverfügung zu Unrecht abgewiesen hat, weil es fehlerhaft davon ausgegangen ist, der errichtete Anbau an die vorhandene Garage sei materiell rechtswidrig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die fehlende Genehmigungsfähigkeit ergebe sich aus seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 2 K 2463/15 -, an die es gebunden sei, stellt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, eine Bindungswirkung scheide wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands aus, aus den vorgenannten Gründen nicht schlüssig in Frage. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit kommt es damit nicht an.

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3. Die Klägerin zeigt schließlich nicht auf, dass die Ordnungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft ist.

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Soweit sie zur Begründung auf den Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung abstellt und dazu lediglich geltend macht, der Beklagte habe mit dem Heizungsraum bereits einen vergleichbaren Anbau genehmigt, genügt das Zulassungsvorbringen nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Ihr weiterer Vortrag zur Genehmigungsfähigkeit des Anbaus betrifft bereits nicht die Frage des Ermessens.

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Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig ist. Ihrem pauschalen Einwand, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass ein erheblicher Eingriff in ihr Eigentumsrecht vorliege, fehlt es an Substanz. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine Beseitigungsanordnung stelle wegen der regelmäßigen Endgültigkeit der Beseitigung eine intensive Beeinträchtigung dar, weshalb ihr Erlass regelmäßig die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der Anlage voraussetze. Auch ihre weitere schlichte Behauptung, die wirtschaftlichen Nachteile stünden in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck, konkretisiert die Klägerin nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.

18

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).