Zulassungsablehnung der Berufung gegen Ablehnung der Baugenehmigung für 35 m Funkmast
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Erteilung einer Baugenehmigung für eine 35 m hohe Funkanlage abgelehnt hatte. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, da weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Das Vorhaben ist bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig (Bebauungsplanfestsetzungen, Abstandsflächen).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil über die Ablehnung der Baugenehmigung für eine Funkanlage abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung gegeben sind.
Festsetzungen eines Bebauungsplans, die eine Fläche als Verkehrsfläche/Immissionsschutzwall mit Bepflanzung vorsehen, schließen die Errichtung einer Funkanlage an dieser Stelle aus, sofern die Anlage nicht der Versorgung des Plangebiets dient.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn durch das Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange entstehen; ein Anspruch auf Befreiung besteht nur bei vereinbarer Abwägung und ggf. auf Null reduzierter Ermessensausübung.
Bei der Bemessung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW ist die gesamte bauliche Anlage einschließlich technisch bestimmter Aufsätze maßgeblich anzusetzen; Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung lösen Abstandsflächen wie Gebäude aus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. Dezember 2007 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen aufgrund des Antragsvorbringens nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkstation in Gestalt eines 30 m hohen Stahlgittermastes mit 5 m hohem Aufsatzrohr auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 26, Flurstück 204 in E. . Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Darüber hinaus ist es – was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5282/15 vom 24. April 1975. Der Bebauungsplan setzt für das zwischen der A44 und der I.-------straße gelegene Grundstück eine Verkehrsfläche – Immissionsschutzwall mit Baum- und Strauchpflanzung - fest. Nach den textlichen Festsetzungen Nr. 3 gilt für die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen, dass sie, soweit sie nicht als Fahrbahn, Standspuren, Fuß- und Radwege oder für sonstige Verkehrsbauten genutzt sowie aus Gründen der Verkehrstechnik oder Sicherheit und zum Schutz für Leitungen freigehalten werden sollen, mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind. Das Verwaltungsgericht ist von der Wirksamkeit der Festsetzungen ausgegangen. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Nach dieser Festsetzung ist die Errichtung einer Funkstation an der vorgesehenen Stelle nicht allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Der einschlägige § 14 BauNVO 1968 sieht Ausnahmen nur für Nebenanlagen vor, die der Versorgung des jeweiligen Baugebiets dienen. Das ist hier nicht der Fall. Die zu versorgenden Wohngebiete sind nicht Teil des Plangebiets. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO 1990 ist dagegen auf die Festsetzungen des im Jahr 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Vorhaben nicht in Betracht kommt, weil sie mit nachbarlichen Belangen nicht vereinbar ist. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Von der insgesamt 35 m hohen Funkanlage gehen unzumutbare Beeinträchtigungen gegenüber der nordwestlich der I.-------straße angrenzenden reinen Wohnbebauung aus. Die nächstgelegenen Wohnhäuser I.-------straße 12 und 14 liegen lediglich etwa 20 m vom Fuß der Mobilfunkanlage entfernt. Diese ist mit einer Grundfläche von ca. 1,70 m² trotz der Ausgestaltung als Stahlgittermast von dieser Wohnbebauung unmittelbar und ausweglos wahrzunehmen. Die Häuser selbst sind in diesem Bereich maximal 10 m hoch. Hinzu kommt, dass sich die Anlage in ihrem oberen Drittel durch die technischen Antennenanlagen erheblich verbreitert. Diese Verbreiterung in einem Bereich, der mindestens 10 m über den Dachfirsten der Wohnhäuser liegt, führt zu besonderen Belastungen. Insbesondere erhöht sich dadurch die optische Dominanz der Anlage gegenüber der reinen Wohnbebauung, die sich bereits in einem Radius von weniger als der Gesamthöhe der Anlage verdichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert sich hieran nichts durch die Lage der Grundstücke in unmittelbarer Nähe der A44. Wie sich aus den in der Akte befindlichen Fotos ergibt, ist die Autobahn nämlich von den nächstgelegenen Wohnhäusern aus aufgrund des Lärmschutzwalles und eines Höhenversprungs zur A 44 nicht zu sehen. Der Blick geht vielmehr ins Grüne. Die im Zulassungsvorbringen behauptete auch optische Überformung der näheren Umgebung durch technische Anlagen von Autobahn und Flughafen lässt sich jedenfalls für die maßgebliche nähere Umgebung nicht feststellen. Das reine Wohngebiet ist jedoch durch die Nähe zur Autobahn und zum Flughafen bereits besonderen Belastungen ausgesetzt. Gegenüber weiteren Beeinträchtigungen ist es deshalb besonders sensibel. Im Wege der Befreiung können sie den Nachbarn jedenfalls nicht zugemutet werden. Selbst wenn jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorlägen, ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Befreiung zustehen könnte. Eine Ermessensreduktion auf Null ist weder dargelegt noch ersichtlich. Berufungsfälle gibt es nicht. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1990), auf die sich die Klägerin maßgeblich stützt, findet auf den hier vorliegen den Bebauungsplan aus dem Jahre 1975 keine Anwendung. Unabhängig davon bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch deshalb keine Zweifel, weil das Vorhaben der Klägerin die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 10 BauO NRW nicht einhält. Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage handelt, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Auch mit einer quadratischen Seitenlänge von ca. 1,30 m ist ein Stahlgittermast in einer Entfernung von ca. 20 m von den nächstgelegenen Wohnhäusern wegen seiner unmittelbaren optischen Auswirkungen mit einem Gebäude vergleichbar. Dies belegt nicht zuletzt der von der Klägerin selbst herangezogene Vergleich mit einem einzelnen Pfosten oder Pfahl, der keine Abstandsflächen auslöste.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 – 7 D 974/98 –, BRS 62 Nr. 133,
Von einem solchen "Pfosten" – der üblicherweise auch keine 30 m hoch ist – kann allenfalls bei Durchmessern deutlich unter einem Meter gesprochen werden. Mit einem Durchmesser von ca. 1,70 m wäre er bei einer Höhe von mehr als 30 m dagegen ebenfalls optisch im Nahbereich dominant und hätte gebäudegleiche Wirkungen.
Angesichts dessen hatte das Vorhaben Abstandflächen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 5 Satz 2 BauO NRW einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit die Gesamthöhe der baulichen Anlage von 35 m – einschließlich des 5 m hohen Stahlrohraufsatzes – maßgeblich. Denn es handelt sich dabei nach den maßgeblichen Bauvorlagen (Blatt 22 f. der Beiakte 2) um einen Teil des Funkturmes. Auch dieses Bauelement ist uneingeschränkt zur Genehmigung gestellt. Dass es als "Option" bezeichnet wird, ändert hieran nichts. Zu einem "getrennt zu betrachtenden Aufsatz" wird es dadurch nicht. Angesichts dessen ist kein Raum für die von der Klägerin angenommene Reduzierung der abstandflächenrechtlich relevanten Höhe des Vorhabens auf 30 m. Beantragt ist eine einheitliche bauliche Anlage, die damit in ihrer Gesamthöhe zur Berechnung der Abstandflächen heranzuziehen ist. § 6 Abs. 10 BauO NRW ermöglicht bei einem solchen Vorhaben keine Differenzierung zwischen Anlagenteilen, die gebäudegleiche Wirkung haben könnten, und solchen, bei denen dies ausgeschlossen ist.
Damit beträgt die erforderliche Abstandfläche nach § 6 Abs. 5 Satz BauO NRW 14 m (35 m x 0,4 h). Diese Abstandfläche liegt nicht mehr, wie nach § 6 Abs. 2 Satz BauO NRW erforderlich, auf der dem Vorhaben zugewandten Straßenhälfte der I.-------straße , sondern überschreitet die Mittellinie um ca. 2 m. Dies belegt zugleich, dass das Vorhaben näher an die auf der anderen Straßenseite liegende Wohnbebauung heranrückt, als dies mit berechtigtem nachbarlichem Interesse vereinbar ist. Auch unter diesem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt scheidet eine Befreiung damit aus.
II.
Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es.
III.
Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob die in der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung – VVBauO NW – dessen Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12. Oktober 2000 – II A 3-100/85 – unter Punkt 6.10 dargelegten Maße für Metallgittermasten weiterhin grundsätzlich Anwendung finden und damit Teilgittermasten unter einer Größe von 1,5 m x 1,5 m Grundfläche als Anlagen gelten, von denen keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht, gilt dies schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht auf eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften abgestellt hat. Es hat seine Entscheidung vielmehr selbständig tragend zu Recht auf einen fehlenden Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gestützt. Unabhängig davon kann die von der Klägerin aufgeworfene Frage schon deshalb für ein gerichtliches Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil Verwaltungsvorschriften keine Verbindlichkeit gegenüber Gerichten zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.